Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Schenkung von Grundbesitz unter Familienangehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückabwicklung der sie begründenden Grundstücksschenkung erfordert nicht nur eine formale Aufhebung des Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt.
  2. Daran fehlt es, wenn der Beschenkte aufgrund eines nach dem Aufhebungsvertrag abgeschlossenen selbständigen Rechtsgeschäfts (Erbverzicht) weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bleibt.
  3. Die Vereinigung von Nießbrauch und Grundstückseigentum mindert nicht die Bereicherung.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 346 Abs. 1, § 889

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen II R 54/08)

BFH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen II R 54/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann waren zu jeweils 1/2 Eigentümer der in A belegenen und im Grundbuch von A Blatt…eingetragenen Grundstücke........ sowie ......... Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Juni 1995 übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann die Grundstücke unentgeltlich ihrer in B wohnhaften Tochter X. Die Klägerin und ihr Ehemann behielten sich an dem übertragenen Grundbesitz den Nießbrauch vor. In der notariellen Urkunde wurde unter einer Vorbemerkung festgehalten, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann von der Überlegung hätten leiten lassen, dass ihre Tochter ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt habe, ihre Eltern bei der Pflege des Grundstücks, insbesondere des großen Gartens tatkräftig zu unterstützen und erforderlichenfalls diese vollständig zu übernehmen. X wurde auf Grund der am 2. Juni 1995 beurkundeten Auflassung am 4. Juli 1995 als neue Eigentümerin der Grundstücke in die Grundbücher von A Blatt…eingetragen.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 19. November 2003, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Aus seiner Ehe mit der Klägerin waren neben X die Töchter Y und Z hervorgegangen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Mai 2005 schenkte X der Klägerin die Grundstücke ....... sowie....... Unter § 7 der Urkunde ließen die Vertragsparteien die Auflassung beurkunden sowie bewilligten und beantragten, die Übereignung der Grundstücke in den Grundbüchern einzutragen. Die Schenkung war aufschiebend bedingt durch den gleichzeitigen Abschluss eines Erbvertrags, mit welchem die Klägerin ihre drei Töchter zu gleichen Teile als Erben einsetzen sollte. Ein solcher Erbvertrag wurde am 31. Mai 2005 beurkundet. Die Klägerin wurde auf Grund der am 31. Mai 2005 beurkundeten Auflassung am 25. August 2005 als Eigentümerin der Grundstücke in die Grundbücher von A Blatt…eingetragen.

Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 16. Februar 2006 wegen der unentgeltlichen Übertragung der Grundstücke mit dem Vertrag vom 31. Mai 2005 81.884 EUR Schenkungsteuer fest. Dabei legte es den vom Finanzamt A mit 382.500 EUR festgestellten Grundbesitzwert zugrunde.

Am 29. April 2006 ließen die Klägerin und ihre drei Töchter die Aufhebung und Rückabwicklung der Verträge vom 31. Mai 2005 und vom 2. Juni 1995 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie wegen Nichterfüllung einer Auflage notariell beurkunden. Hinsichtlich der Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags vom 31. Mai 2005 wurde in der notariellen Urkunde ausgeführt, die unerwartete Festsetzung der Schenkungsteuer gegen die Klägerin sei nicht Gegenstand der Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke gewesen, weil sie einerseits die finanzielle Sicherstellung des Lebensabends der Klägerin zerstöre und andererseits die Erbansprüche ihrer Töchter ungewollt in grobem Ausmaß verringere. Bezüglich der Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags vom 2. Juni 1995 wurde in der notariellen Urkunde ausgeführt, der Übertragung der Grundstücke auf X habe deren feste Absicht zugrunde gelegen, ihren Wohnsitz nach A zurückzuverlegen, was sich auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse als undurchführbar erwiesen habe. Im Anschluss an die Aufhebung und Rückabwicklung der Verträge vom 31. Mai 2005 und 2. Juni 1995 setzten sich die Klägerin und ihre drei Töchter über den Nachlass nach dem Ehemann dergestalt auseinander, dass die Töchter der Klägerin zu deren Gunsten auf ihre Erbanteile verzichteten. Die Klägerin wurde auf Grund der am 29. April 2006 beurkundeten Auflassung am 10. Oktober 2006 als alleinige Eigentümerin der Grundstücke in die Grundbücher von A Blatt…eingetragen.

Mit ihrem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 16. Februar 2006 trug die Klägerin vor: Der Schenkungsvertrag vom 31. Mai 2005 sei mit Vertrag vom 29. April 2006 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgehoben worden. Die Umzugspläne ihrer Tochter X seien wegen einer beruflichen Veränderung ihres Ehemannes im Jahr 20...

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