Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kapitalertragsteuer bei fiktiver verdeckter Gewinnausschüttung infolge Gesellschafter-Fremdfinanzierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, bei denen die Einkommensteuer des Gesellschafters durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, gehören nur solche Leistungen der Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrundeliegt, nicht hingegen die nach der Fiktion des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierten Zinszahlungen bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 8a

 

Tatbestand

Streitig ist im Streitjahr 1994 die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), für die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gesellschafterin der Klägerin war bis 1996 die FirmaA GmbH, Düsseldorf (A). DieA wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 10.7.1996 auf die Klägerin verschmolzen. Alleingesellschafterin derA war bis zur Verschmelzung dieB, B-Stadt; diese ist seit der Verschmelzung alleinige Gesellschafterin der Klägerin. DieA und die Klägerin haben im' Jahr 1994 Zinsen für von derB gewährte Darlehen geleistet, die wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a KStG im Rahmen der Körperschaftsteuer-Erklärung derA für das Jahr 1994 als verdeckte Gewinnausschüttungen mit folgenden Beträgen bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet wurden:

Zinsen der

A

:

196.000,00 DM

Zinsen der Klägerin:

62.455,00 DM

verdeckte Gewinnausschüttungen

gemäß § 8a KStG

258.455,00 DM.

Mit Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom 9.4.1997 veranlagte der Beklagte die Klägerin erklärungsgemäß und stellte dabei die Ausschüttungsbelastung für eine verdeckte Gewinnausschüttung von 8.455,00 DM her, da ein Teilbetrag der erklärten verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 250.000,00 DM aus dem sog. EK 04 ausgeschüttet wurde. Die Körperschaftsteuer-Festsetzung ist bestandskräftig.

Mit Kapitalertragsteuer-Anmeldung im Jahre 1996 für die bezeichnete verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 8.455,00 DM hat dieA die darauf entfallende Kapitalertragsteuer mit 2.113,00 DM angemeldet. Mit Schreiben vom 23.4.1996 hat dieA gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für 1994 Einspruch eingelegt und beantragt, die Kapitalertragsteuer-Festsetzung über 2.113,00 DM aufzuheben und den Betrag zu erstatten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a KStG nicht der Abführungspflicht bezüglich der Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 EStG unterlägen. Zwar seien nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 15.12.1994 (IV B 7-S 2742a-63/94, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1995, 25) die verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 8a KStG dem jeweiligen Gesellschafter als Einkünfte zuzurechnen und damit auch kapitalertragsteuerpflichtig; danach läge eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin an dieA in Höhe von 62.455,00 DM und eine verdeckte Gewinnausschüttung derA an dieB in Höhe von 258.455,00 DM vor. Diese sei nach den Verwaltungsgrundsätzen mit einem Betrag von 8.455,00 DM kapitalertragsteuerpflichtig, da der Teilbetrag von 250.000,00 DM aus dem EK 04 geleistet worden sei. Diese Verwaltungsauffassung sei aber nicht zutreffend. Vielmehr enthalte § 8a KStG nur eine Fiktion bezüglich der körperschaftsteuerlichen Behandlung der Zinsaufwendungen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug setze nämlich voraus, dass Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorlägen. Die in § 8a KStG vorgenommene Fiktion fehle jedoch in der Vorschrift des § 20 EStG.

Die Klägerin hat unter dem 24.4.1997 (Untätigkeits-)Klage erhoben.

Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.8.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Fiktion des § 8a KStG erstrecke sich nicht auf die Qualifikation der Zinsen für Fremdkapital als Einkünfte aus Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Anwendung des § 8a KStG auf die Verpflichtung zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer für die Zinsen aus Darlehen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG -) und sei deshalb verfassungswidrig. Darüber hinaus verstoße die Anwendung des § 8a KStG im vorliegenden Streitfall auch gegen Europa-Recht. Insoweit hat die Klägerin sich insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.1999 (Rechtssache C-294/97 - Eurowings) bezogen, sowie auf den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 24.1.2000 (6 V 6384/99 K), auf dessen in Ablichtung vorgelegten Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 5.8.1997 und die Kapitalertragsteuer-Festsetzung üb...

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