Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird die Darlehenssumme einer vor dem 14.2.1992 begründeten Darlehensverbindlichkeit („Altfall”) nach diesem Stichtag erhöht, ist die Besicherung dieses Darlehens durch den Einsatz einer Kapitallebensversicherung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG auf ihre Steuerschädlichkeit zu prüfen. Dies gilt auch bei der Umschuldung eines Altdarlehens (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 15.6.2000 IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl. I 2000, 1118).
  2. Dient das Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, kommt die Feststellung einer nur partiellen Steuerschädlichkeit nicht in Betracht.
  3. Die Verwendung einer Lebensversicherung zur Besicherung verschiedener Darlehen, von denen nur eines steuerschädlich verwendet wird, führt zur Steuerpflicht sämtlicher aus dieser Lebensversicherung erzielter Zinsen.
 

Normenkette

EStG 1992 § 52 Abs. 13a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 2 S. 2 Buchst. a), § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2012; Aktenzeichen VIII R 16/10)

 

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Malermeister. Von seiner Hausbank – der „E-Bank” – erhält er seit Jahren im Hinblick auf seine gewerbliche Tätigkeit Kredite. Die Kreditvergabe erfolgte teilweise durch Einräumung eines Kreditrahmens für das laufende Konto, teilweise durch Bereitstellung der Darlehensvaluta auf einem Kreditsonderkonto.

Am 22.5.2001 zeigte die „E-Bank” dem Beklagten an, dass der Kläger die Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines ihm aufgrund einer Vereinbarung vom 19.4.2001 gewährten Darlehens zur Konto-Endnummer 02 in Höhe von 175.000 DM verwendet habe. Das das gewährte Darlehen betreffende Feld „Vertragsabschluss am” war mit der Angabe „12.01.94/22.03.01” ausgefüllt. Die eingesetzten Versicherungsansprüche belaufen sich auf 139.000 DM. Bei der Lebensversicherung handelt es sich um den Vertrag „XXX” (im Folgenden „XXX”) bei der „W-Versicherung” mit einer Laufzeit von 1966 bis 2005.

Das Finanzamt gelangte in der Folgezeit zu der Ansicht, dass infolge der Verwendung der Lebensversicherung zur Darlehensbesicherung die Steuerfreiheit der aus der Versicherung erzielten Zinsen entfallen sei und stellte mit Bescheid vom 26.11.2002 die Steuerpflicht der Zinsen aus der vorgenannten Versicherung gesondert fest.

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 19.4.2005 als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen fristgerecht erhobenen Klage wiederholt und erweitert der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Altfall handele, auf den die erst mit Wirkung vom 14.2.1992 eingeführten gesetzlichen Bestimmungen über die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen zur Darlehenssicherung nicht anwendbar seien. Der Kläger trägt vor:

Die Ansprüche aus der Lebensversicherung „XXX” seien bereits im Jahr 1977 sicherungshalber an die „E-Bank” abgetreten worden. Später seien ihm weitere Darlehen unter anderem wie folgt gewährt worden:

lfd. Nr.

Datum

Konto-Endnummer („YYY” xx)

Darlehensbetrag

Laufzeit bis

Besicherung durch „XXX"

weitere Vereinbarungen

1

20.04.1989

08

213.000 (Valuta per 31.7.92)

??

ja

2

06.03.1991

00 lfd. Konto

120.000 DM

28.02.1992 (Weitergewährung ohne schriftl. Vertrag bis 31.07.1992)

ja

3

31.07.1992

00 lfd. Konto

120.000 DM

b.a.w.

ja

4

31.07.1992

01 Sonderkonto

23.000 (max.)

b.a.w.

nein

5

12.01.1994

02 Sonderkonto

175.000 DM

31.12.2003

ja

Ersatz für „den” Vertrag vom 31.07.1992

6

24.02.1997

01 Sonderkonto

214.000

30.5.2001

nein

…findet der auf Kto 08 vorgemerkte Kredit seine Erledigung

7

22.03.2001

01 Sonderkonto

214.000

30.09.2001

nein

Ersatz für Vertrag vom 24.02.1997

Der Vertrag lfd. Nr. 7 (22.03.2001) enthielt die weitere Bestimmung, dass „in Ergänzung zum Kreditvertrag vom 12.01.1994” eine „Änderung zum Punkt Sicherheiten” dahingehend mitgeteilt werde, dass für den Kredit Nr. 5 (12.4.1991) auch die Lebensversicherung „XXX” in einem Abtretungsumfang von 139.000 DM hafte. Im Zusammenhang mit der Abtretung der Lebensversicherung sei eine Erneuerung der Formulare erforderlich.

Die Schuldzinsen aus den Darlehenskonten 00, 01 und 02 wurden in voller Höhe als Betriebsausgaben im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigt.

Der Kläger trägt vor, mit den über das Konto 00 und 01 laufenden Darlehen seien in den Jahren 1991 und 1992 Umbaumaßnahmen für die von ihm betrieblich genutzten Räume und ein betriebliches Kfz finanziert worden. Im Jahr 1991 sei ein betrieblicher Pkw im Wert von 55.912 DM angeschafft worden. In den Jahren 1991 und 1992 sei die von ihm angemietete Werkstatt saniert und ausgebaut worden, in den Jahren 1993 und 1994 habe er das Dachgeschoss seines Wohnhauses als Büro ausgebaut. Für die Sanierungs- und Umbauarbeiten seien nach näherer Aufstellung in der Klagebegründung Kosten von brutto 134.676 DM entstanden. Zwar sei...

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