Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.1999; Aktenzeichen VII R 6/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin führte Textilwaren der Unterpositionen 6109 10 00, 6205 20 00 und 6203 42 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus Bangladesch ein und ließ diese beim beklagten Hauptzollamt – Zollamt – in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 24. Juli 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei legte sie jeweils Ursprungszeugnisse nach Formblatt A des Export Promotion Bureaus, Dhaka, Bangladesch vor. Im einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Zollbelege:

Zollbeleg-Nr.

vom

Ausführer

Ursprungszeugnis Form A Nr.

F – 1754

01.12.1994

EPB 4991

F – 118

06.01.1995

EPB 5137

F – 1542

23.02.1995

EPB 5093

F – 1629

01.03.1995

EPB 5545

F – 1591

13.06.1995

EPB 6720

F – 404

18.04.1996

EPB 9592

F – 734

03.05.1996

EPB 9804

F – 877

10.05.1996

EPB 10038

F – 1193

24.05.1996

EPB 10167

F – 647

24.07.1996

EPB 10936

Auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sah das beklagte Hauptzollamt – Zollamt – von einer Erhebung von Zoll ab.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1996 bat das Zollkriminalamt (ZKA) das beklagte Hauptzollamt, die Einfuhr von Textilwaren aus Bangladesch betreffende Zollbelege aus den Jahren 1994 bis 1996 zu übersenden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe darum gebeten, sämtliche in den Jahren 1994 bis 1996 vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus Bangladesch für Textilwaren vorzulegen, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Textilwaren bestünden. Nach vorliegenden Erkenntnissen würden in Bangladesch insbesondere Textilwaren des Kapitels 61 KN aus importierten Gewirken und Garnen hergestellt. Textilwaren des Kapitels 62 KN würden überwiegend aus importierten Stoffen hergestellt. In einigen Fällen hätten entsprechende Nachforschungen die Unrichtigkeit von vorgelegten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A aus Bangladesch bestätigt. Die Zollbelege würden für die Vorbereitung einer Gemeinschaftsmission nach Bangladesch benötigt, die voraussichtlich im November 1996 stattfinden werde. Es werde darum gebeten, von einer Benachrichtigung der Einführer abzusehen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilte unter anderem dem ZKA mit Schreiben vom 10. Juli 1996 im wesentlichen folgendes mit: Die zuständigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten und in der Kommission würden seit Jahren Ermittlungen im Hinblick auf Textil- und Bekleidungserzeugnisse führen, die unter Vorlage von in Bangladesch ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien. Im Oktober 1992 und im Dezember 1994 hätten zwei Gemeinschaftsdelegationen Dienstreisen nach Bangladesch durchgeführt und hierbei die Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit der in der Gemeinschaft vorgelegten Ursprungszeugnisse überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, daß viele dieser Ursprungszeugnisse entweder vollständig gefälscht gewesen seien oder zu Unrecht ausgestellt worden seien. Mehrere Mitgliedstaaten hätten nunmehr mitgeteilt, daß sie erneut eine Vielzahl von Textileinfuhren mit angemeldetem Präferenzursprung Bangladesch identifiziert hätten, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln gegeben hätten. Die Einfuhrstatistik der Gemeinschaft zeige in den letzten Jahren einen ständigen und schnellen Anstieg der Präferenzeinfuhren von Textilwaren mit angemeldetem Ursprung in Bangladesch. Nach vorliegenden Informationen verfüge Bangladesch jedoch nicht über ausreichende Rohmaterialien mit Ursprungseigenschaft, um sämtliche Textil- und Bekleidungserzeugnisse nach den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) herzustellen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wandte sich mit Schreiben vom 26. August 1996 an das ZKA und teilte mit, nach Angaben der niederländischen Zolldirektion seien bereits Warensendungen aus Deutschland nach Rotterdam umgeleitet worden,weil man dort keine vergleichbaren Maßnahmen getroffen habe. Einige Einführer hätten geltend gemacht, in Bangladesch seien seit einiger Zeit Spinnereien und Webereien eingerichtet worden. Hierfür spreche, daß die Regierung von Bangladesch einen Antrag auf Genehmigung zur Abweichung von Ursprungsregeln gestellt habe, der sich jedoch nur auf Waren des Kapitels 61 KN beziehe.

In der Zeit vom 12. November bis zum 5. Dezember 1996 führte alsdann eine Gemeinschaftsmission, die sich aus Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzte, in Bangladesch Untersuchungen darüber durch, ob die in den Jahren 1994 bis 1996 in der Gemeinschaft vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Textilwaren aus Bangladesch zu Unrecht ausgestellt worden waren oder gefälscht worden waren. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 teilte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge