vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerbefreiung für die Verwendung von Kohle als Heizstoff: Asphaltmischgut als begünstigte Ware i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Verheizen von Braunkohlestaub zur Herstellung von Asphaltmischgut aus Mineralmischungen und Asphaltgranulat stellt auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 einen begünstigten Prozess dar, für den ein Anspruch auf Energiesteuerbefreiung besteht.
  2. Bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt im Sinne dieser Vorschrift.
  3. Die Heranziehung der NACE Rev. 1.1, der WZ 2003 nebst deren Erläuterungen, des GP 2002 sowie der Erläuterungen (HS) zur Position 6807 führen zu keinem anderen Ergebnis.
 

Normenkette

EnergieStG § 37 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2017-08-27, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Fassung: 2017-08-27, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Fassung: 2017-08-27; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 5. Anstrich

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2021; Aktenzeichen VII R 31/19)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk.

Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 26. März 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 widerrief das beklagte Hauptzollamt die Erlaubnis. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin stelle keine Waren aus Asphalt her. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) begünstigter Prozess. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung dieser Bestimmung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl I, 3299) die Rechtslage klargestellt.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG schließe die Herstellung von Mischasphalt nicht aus. Bei der Herstellung werde häufig Asphaltgranulat eingesetzt, das aus aufgebrochenen und abgefrästen Straßenschichten gewonnen werde. Dieses Granulat werde bei dem Mischen neben Bitumen, gebrochenen Steinen, Sand und Füllmaterial beigegeben, so dass frischer Asphalt häufig eine Ware aus altem Asphalt sei. Die Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG habe nur der Klarstellung gedient und die geltende Rechtslage nicht ändern sollen.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. Januar 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus: Asphaltmischgut sei zolltariflich keine Ware aus Asphalt. Die Herstellung von Asphaltmischgut falle nicht unter die NACE-Unterklasse DI 26.82, sondern unter die NACE-Unterklasse CB 14.21, die nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b 5. Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG (Richtlinie 2003/96/EG) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283/51) nicht zu den begünstigten mineralogischen Verfahren zähle. Das Asphaltmischgut sei auch kein bituminöses Erzeugnis und keine Vorstufe einer Ware aus Asphalt.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Asphaltmischgut sei ein Endprodukt und könne deshalb nur als Ware aus Asphalt angesehen werden. Durch die Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG sei der Anwendungsbereich der Bestimmung erweitert und nicht eingeschränkt worden. Der Gesetzgeber habe § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG lediglich an die Formulierungen der Wirtschaftszweig- und Güterklassifikationen anpassen wollen. In dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Systematischen Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken (GP) 2009 werde unter der Meldenummer 2399 13 200 Asphaltmischgut genannt, was der Unterklasse 23.99.0 der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) entspreche. Damit sei die fehlerhafte Zuordnung im dem GP 2002 unter der Meldenummer 1421 13 500 korrigiert worden. Wenn man die Herstellung von Asphalt als solche von dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG ausschließen würde, verbleibe kein Anwendungsbereich mehr. Zudem falle die Herstellung von Frischbeton unter die NACE-Unterklasse DI 26.63. Deshalb gehöre zu den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG genannten Erzeugnissen aus Beton auch Beton selbst. Da der Gesetzgeber alle mineralogischen Verfahren habe gleich behandeln wollen, gebiete eine verfassungskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG, die Herstellung von Asphalt und die Herstellung von Beton gleich zu behandeln. Beide Stoffe würden im Straßenbau verwendet und seien im Wesentlichen austauschbar. Die Herstellung von Transportbeton gehöre nach Auffassung der Zollverwaltung zu den nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG begünstigten Verfahren. Die Herstellung von Asphaltmischgut falle nicht unter die NACE-Unterklasse 14.21, weil für die Herstellung von Asphalt nicht nur ein Vermis...

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