Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.1999; Aktenzeichen IX R 34/96)

 

Gründe

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Errichtung einer Privatstraße zu den Anschaffungskosten eines Grundstucks gehören oder als Gebäudeherstellungskosten bzw. als Aufwendungen für ein selbständiges Wirtschaftsgut einzuordnen sind und dementsprechend Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden kann.

Mit Kaufvertrag vom 06.03.1981/07.04.1981 erwarben die Kläger ein Baugrundstück von 295 m² sowie 1/8 Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück von 541 m², auf dem eine Privatstraße errichtet wurde, durch die das Grundstück der Kläger und weitere sieben Baugrundstücke an das öffentliche Straßennetz (… Straße) angebunden worden sind. Der Kaufpreis des von den Klägern erworbenen Grundstücks betrug 169.450,– DM und war wie folgt aufgeschlüsselt:

  1. Grund und Boden

    108.900 DM

  2. Nebenleistungen wie Vermessungskosten, Behördenleistungen

    25.550 DM

  3. Erschließung des Hausgrundstücks nebst Privatstraße

    35.000 DM

Nach Teil 2, I 4. des Kaufvertrages wurde der Grundbesitz als erschlossenes Bauland verkauft; der Verkäufer verpflichtete sich, die Erschließung des Hausgrundstückes auf seine Kosten durchzuführen

Am 25/29. Juni 1981 schlossen der Immobilienmakler „M” der Voreigentümer und Veräußerer der 8 Grundstücksparzellen, und die Stadt „S” einen sog. Anbauvertrag Dann verpflichtete sich der Grundstückseigentümer „M” gegenüber der Stadt „S” (§4 des Vertrags), zur vorläufigen provisorischen Erschließung des Baugrundstücks auf seine Kosten eine Straße von 85 m Länge und 4,50 m Breite anzulegen, die wie folgt zu befestigen war:

ca. 22 cm Schottertragschicht

ca. 10 cm bit. Tragschicht 0/32

ca. 2,5 cm Asphaltfeinbeton 0/8

Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich darüber hinaus, Regen- und Schmutzwässer aus der Straßenfläche über Privatleitungen vorschriftsmäßig abzuleiten (§5 des Vertrags) und eine provisorische Straßenbeleuchtungsanlage – bestehend aus vier Lichtpunkten – zu installieren (§6) Die Regelung in §7 sah vor, daß die provisorische Anlage bei einem endgültigen Ausbau der Straße durch die Gemeinde nicht verwertet werden kann und deshalb künftig anfallende Erschließungsbeiträge nicht angerechnet werden könnten Außerdem wurde geregelt, daß die Unterhaltung des Provisoriums dem Bauherrn bzw etwaigen Rechtsnachfolgern obliegt. Gemäß §8 sind die erforderlichen Flächen beim endgültigen Ausbau der Straße an die Stadt „S” abzutreten

Die Privatstraße ist Anfang 1983 – nach Fertigstellung der insgesamt 8 Häuser – fertiggestellt worden. Ein Ausbau der Straße durch die Gemeinde „S” ist bis heute nicht erfolgt.

Auf dem erworbenen Grundstück errichteten die Kläger aufgrund eines Generalunternehmervertrages mit der „X-Gesellschaft” ein Zweifamilienhaus, das 1982 fertiggestellt wurde. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1983–1985 beantragten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zunächst, die Aufwendungen in Höhe von 35.000,– DM als solche für die Errichtung eines gesondert abnutzbaren Wirtschaftsguts zu behandeln und begehrten eine Absetzung für Abnutzung – AfA – in Hohe von jährlich 3.500,– DM (Nutzungsdauer von 10 Jahren). Das Finanzamt gewährte demgegenüber als Werbungskosten eine AfA von 700,– DM jährlich (2 % von 35.000,– DM aufgrund einer Nutzungsdauer von 50 Jahren). In den nachfolgenden Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, die Aufwendungen seien als Gebäudeherstellungskosten zu behandeln und mit den übrigen Herstellungskosten des Gebäudes nach §7 Abs. 5 des EinkommensteuergesetzesEStG – einheitlich abzuschreiben (5 % von 35.000,– DM = 1.750,– DM)

Das Finanzamt hielt diese Auffassung wie auch die Behandlung der Außenanlagen als eigenständiges Wirtschaftsgut für vertretbar und legte die streitige Rechtsfrage der Oberfinanzdirektion … zur Entscheidung vor Diese gab unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.1989, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1990, 297 die Weisung, die Aufwendungen als nichtabzugsfähige Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln. Das Finanzamt wies die Kläger auf die vorgesehene Verböserung im Einspruchsverfahren hin und änderte anschließend im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1983–1985 zu Ungunsten der Kläger, indem es keine AfA mehr zuließ. Zur Begründung wies es darauf hin, daß die Erschließungsanlage unabhängig von der Errichtung des Gebäudes ein wertbildender Faktor für den Grund und Boden darstelle. Die Erschließungsanlage einschließlich der Privatstraße sei auch kein selbständiges Wirtschaftsgut, da die Nutzung dieser Anlage nur in Verbindung mit dem Grund und Boden möglich sei. Auch der Umstand, daß es rechtlich nicht möglich sei, den Miteigentumsanteil an der erstellten Privatstraße ohne den Grund und Boden zu veräußern, zeige, daß die Erschließungsanlage kein selbständiges Wirtschaftsgut sein könne

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger zunächst die Gewährung einer AfA i...

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