Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss durch Aufrechnung, Umwandlung einer Kaufpreisforderung in eine Einlage im Rahmen einer stillen Gesellschaft und Bildung einer Kapitalrücklage durch Forderungsverzicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird eine auf dem Verkauf eines Mandantenstammes an eine GmbH beruhende ratierliche Kaufpreisforderung teilweise in eine Einlage des Verkäufers im Rahmen einer neu begründeten stillen Beteiligung an der GmbH umgewandelt und damit unter konkludenter Aufhebung der Ratenzahlungsvereinbarung die Einlageforderung zum Erlöschen gebracht, liegt hierin eine Disposition über die Forderung, die als Zufluss durch Aufrechnung zu werten ist.
  2. Gleiches gilt für den Verzicht auf einen weiteren Teilbetrag der Kaufpreisforderung gegen Umwandlung in eine Kapitalrücklage des an der GmbH beteiligten Verkäufers.
 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2017; Aktenzeichen VIII R 17/15)

BFH (Urteil vom 21.11.2017; Aktenzeichen VIII R 17/15)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Streitjahr 2003 war er alleiniger Gesellschafter der A Treuhand GmbH (künftig: GmbH) mit Sitz in B. In diese GmbH hatte der Kläger mit Einbringungs- und Nutzungsvertrag vom 17.12.2001 zum 31.12.2001 das Anlagevermögen, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die Passiva gemäß Bilanz zum 21.12.2001 seiner Einzelpraxis eingebracht. In der Präambel des Einbringungs- und Nutzungsvertrags zwischen dem Kläger und der GmbH heißt es:

Der WP hat zum Zweck der Neuordnung seines Einzelunternehmens sein betriebliches Anlage- und Umlaufvermögen seiner Einzelkanzlei auf die Gesellschaft übertragen. Der WP wird in seiner Einzelkanzlei in Zukunft nur noch höchstpersönliche Tätigkeiten ausüben (z.B. Gutachtenaufträge, Testamentsvollstreckung, Liquidatortätigkeiten).

Nicht übertragen wurde der Mandantenstamm der Einzelkanzlei. Diesen verpachtete der Kläger mit dem Vertrag vom 17.12.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 an die GmbH. Die GmbH war aufgrund ihrer angespannten Liquiditätslage in der Folgezeit jedoch nicht in der Lage, die vereinbarte Pacht zu zahlen. Daher schloss der Kläger am 9.12.2002 mit der C-Treuhand GmbH StBG (künftig: C), deren alleiniger Gesellschafter seinerzeit eine GbR bestehend aus ihm und dem Steuerberater D war, einen „Mandantenübertragungsvertrag”, wonach er der C mit Wirkung zum 31.12.2002 den Mandantenstamm (mit Ausnahme der Wirtschaftsprüfungsmandate) für einen Kaufpreis von 344.330 € zzgl. Umsatzsteuer übertrug. Zur Kaufpreiszahlung heißt es im § 6 Abs. 2 des Vertrags:

Auf den Kaufpreis ist ein Betrag von 90.000 € zum 31.1.2003 fällig. Der Restkaufpreis in Höhe von 309.422 € erfolgt in Form von Kaufpreisraten. Die Höhe bemisst sich einschließlich einer Verzinsung von 8% auf monatlich 3.842,74 € (...) bei einer Laufzeit von insgesamt 10 Jahren. Die Kaufpreisraten sind monatlich nachschüssig zu zahlen.

An demselben Tag wurde darüber hinaus ein im Wesentlichen gleich lautender Mandantenübertragungsvertrag zwischen der E GmbH i.L. (künftig E) und der C geschlossen. Das von der C zu zahlende Entgelt für die Übertragung des Mandantenstamms belief sich auf 212.280 € (brutto). Bei der E handelte es sich um eine vom Kläger gegründete Gesellschaft.

Am 10.3.2003 schloss der Kläger mit der C einen Darlehensvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die C dem Kläger als Darlehensgeberin einen Darlehensrahmen von 170.000 € zur Verfügung stellen sollte. Als Grund hierfür wurde in der Präambel des Vertrags darauf hingewiesen, dass die Liquiditätslage der C nicht ausreiche, die Verpflichtung aus der Anzahlung und den vereinbarten Monatsraten aus dem Mandantenübertragungsvertrag vom 9.12.2002 vertragskonform zu erfüllen. Deshalb werde ein Darlehensrahmen vereinbart, um die notwendige Liquidität des Darlehensnehmers abzudecken und gleichzeitig die Belange des Darlehensgebers zu berücksichtigen. Das Darlehen sollte ab dem 31.12.2005 in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Höhe der Raten war nicht genannt.

Ausweislich der Auszüge des Kontos des Klägers bzw. seiner Einzelkanzlei mit der Nummer … bei der F-Bank überwies die C dem Kläger im Streitjahr 2003 folgende Beträge:

Datum

 Buchungstext

 Betrag

 13.3.2003

 Bekannt/Erst

 34.800,00

 24.3.2003

 Teilkaufpreiszahlg Mandantenstamm

 9.000,00

 9.4.2003

 Mandatenübertr. Feb 02

 3.842,74

 47.642,74

Auf einem weiteren Konto des Klägers mit der Nummer … bei der F-Bank gingen folgende Zahlungen der C ein:

Datum

 Buchungstext

 Betrag

 27.6.2003

 Restraten Kaufpreis

 17.000,00

 17.7.2003

 Anzahlung Rest

 5.000,00

 25.7.2003

 Anzahlung Rest

 3.000,00

 25.000,00

Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung für 2003 leistete die C des Weiteren folgende Zahlungen an den Kläger:

Datum

 Buchungstext

 Betrag

 Lt. Vorprüfung 2 Honorare

 8.420,00

 5.8.2003

 Anzahlung Rest

 5.000,00

 11.8.2003

 Anzahlung Rest

 5.000,00

 26.9.2003

 Darlehensabsprache

 5.000,00

 30.10.2003

 Rate

 3.842,74

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