Entscheidungsstichwort (Thema)

Plasterungserneuerung von Haus- und Garagenzugang als Vorkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Erneuerung der Pflasterung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem aufstehenden Gebäude und können daher im Rahmen der Eigenheimförderung als Vorkosten abgezogen werden, wenn sie dem Zugang zu Haus und Garage dienen.

 

Normenkette

EStG 1996 § 10i Abs. 1 Nr. 2a

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für Pflasterarbeiten als Sonderausgaben nach § 10i Abs. 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erwarb am 6.7.1998 von seinen Eltern ein Erbbaurecht mit aufstehendem Gebäude, in dem er zusammen mit seinen Eltern wohnte und immer noch wohnt. Für den Erwerb des Erbbaurechts beantragte er Eigenheimzulage, die der Beklagte gewährte. In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte er den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 7.500 DM für die Erneuerung von Plasterarbeiten als Sonderausgaben nach § 10i Abs. 1 Nr. 2a EStG geltend. Die Arbeiten wurden am 9.3.1998 in Rechnung gestellt. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen mit der Begründung, die Aufwendungen seien nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes entstanden, nicht an und erließ am 25.4.2000 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1998. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.6.2000 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 4.7.2000 Klage erhoben.

Er trägt vor:

Die Pflasterarbeiten stünden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Erbbaurechts. Bereits am 17.2.1998 seien die Maßnahmen zum Erwerb des Grundstücks eingeleitet worden. Bei den Aufwendungen handele es sich um Erhaltungsaufwendungen, da eine bestehende Hofbefestigung repariert worden sei. Die Maßnahmen stünden in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigten Erwerb des Erbbaurecht einschließlich der aufstehenden Gebäude. Dies gelte auch für die Garage.

Der Kläger beantragt,

die Kosten für die Pflasterarbeiten in Höhe von 7.500 DM als Vorkosten im Sinne des § 10i EStG anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Es könne dahinstehen, ob die Pflasterarbeiten bereits zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden seien, als der Kläger bereits konkrete Maßnahmen zum Erwerb des Grundstücks getroffen hatte. Die Aufwendungen seien gleichwohl nicht anzuerkennen, weil Hofbefestigungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) der Erschließung und Verbesserung der Begeh- und Befahrbarkeit des Grundstücks dienten und nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stünden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2.6.2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für die Pflasterarbeiten zu Unrecht nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 10i Abs. 1 Nr. 2a EStG bei der Einkommensteuerveranlagung 1998 berücksichtigt.

Die Kosten für die der Pflasterarbeiten sind bis zur Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken entstanden. Die Tatsache, dass der Kläger vor dem Erwerb des nach dem Eigenheimzulagegesetzes geförderten Objektes in dem Haus zusammen mit seinen Eltern gewohnt hat, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist nämlich die erstmalige Nutzung als Eigentümer, da eine Wohnung im Sinne des § 10i EStG nur die im eigenen Haus belegene ist (vgl. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 10e Anm. 516 zur Vorgängervorschrift des § 10i EStG).

Die Aufwendungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses. Zwar sind sie etwa 4 Monate vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages und des Übergangs von Nutzen und Lasten entstanden. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist jedoch nicht zwingend erforderlich um einen unmittelbaren Zusammenhang zu begründen. Vielmehr kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Erwerb und Eigennutzung ernsthaft beabsichtigt waren (vgl. Finanzgericht Münster Urteil vom 26.4.1994, 11 K 6015/92 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 1093). Im Streitfall waren im Zeitpunkt der Durchführung der Pflasterarbeiten bereits konkrete Maßnahmen zum Erwerb des Erbbaurechts eingeleitet worden. Aus der Mitteilung des beurkundenden Notars vom 10.3.2000 hatten der Kläger und seine Eltern nämlich bereits am 16.2.1998 um einen Termin gebeten, um den Übertragungsvertrag vorzubereiten. Den Vertragsbeteiligten ist ein Vertragsentwurf am 9.3.1998, dem Rechnungsdatum für die Pflasterarbeiten, zugesandt worden. Das lässt den Schluss zu, dass bereits im Februar 1998 die Übertragung ernstlich gewollt war. Anderenfalls hätten der Kläger und seine Eltern nicht einen Notar mit der Erstell...

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