Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur über den Garten zugängliches häusliche Arbeitszimmer in einem Anbau. Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitszimmer gehört auch dann zur Wohnung, wenn es in einem nicht unmittelbar vom Wohnhaus, sondern nur über den Garten zugänglichen Anbau eingerichtet ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Nutzung eines Arbeitszimmers in voller Höhe oder nur in Höhe der gesetzlichen Pauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 1. Fall EStG abzugsfähig sind.

Die Kläger sind in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten und bewohnen das Einfamilienhaus . . . in . . . Das Gebäude hat eine Wohnfläche von insgesamt 233 qm. Der vom Kläger als Arbeitszimmer genutzte 89 qm große Raum befindet sich in einem Anbau an das Wohnhaus. Er hat keinen Zugang von den übrigen Wohnräumen, sondern einen eigenen Eingang durch den Garten. Auf den bei den Steuerakten befindliche Grundriss wird Bezug genommen.

Mit Einkommensteuererklärung für 1996 vom 17. März 1997 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 13.476,87 DM geltend und trug vor, als Vorstandsvorsitzender sei er darauf angewiesen, einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit in dem Arbeitszimmer und nicht in dem von seinem Arbeitgeber gestellten Büro zu erledigen.

Der Beklagte setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 25. Juli 1997 die Einkommensteuer auf 288.990,00 DM fest. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer berücksichtigte er nur mit 2.400,00 DM, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde. Die Kläger erhoben am 1. August 1997 Einspruch und trugen zur Begründung vor, das Arbeitszimmer befände sich nicht in dem ausschließlich für Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, sondern in einem separaten Anbau, der nicht mit dem Haupthaus verbunden sei und über einen eigenen Eingang, eine Küche und ein WC verfüge. Der Bürotrakt könne durch das Esszimmer und die Küche über die Terrasse sowie von der Kraftfahrzeughalle über die Terrasse aus betreten werden. Da sich das Arbeitszimmer somit nicht innerhalb der Wohnräume befände, komme die steuerliche Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG nicht zur Anwendung. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 5. September 1997 den angefochtenen Bescheid in einem anderen Punkt zugunsten der Kläger geändert hatte, wies er mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 1998 den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, nach der Rechtsprechung des BFH sei ein häusliches Arbeitszimmer ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werde. Es sei keine Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer in die Wohnung integriert sei. Daher könne auch ein Raum wie z.B. im Keller oder unter dem Dach des Wohnhauses ein häusliches Arbeitszimmer sein. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers gehe über das eigentliche Eingebundensein in die Wohnung hinaus; eine räumliche Trennung allein wie z. B. durch die Schaffung eines separaten Eingangs, Ausbau des Dachgeschosses oder des Kellers führe nicht dazu, dass die neu geschaffenen Räume ihren Charakter als häusliches Arbeitszimmer verlören. Aufgrund des von den Klägern vorgelegten Grundrisses könne das in dem Anbau gelegene Arbeitszimmer nur vom Garten aus, nicht aber über einen direkten Zugang von der Straße aus betreten werden und müsse daher zusammen mit dem Wohnhaus als bauliche Einheit angesehen werden.

Die Kläger haben am 8. Dezember 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen.

Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. November 1998 den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 5. September 1997 zu ändern und bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit weitere 11.075,87 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und nimmt zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid vom 5. September 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit des Klägers zu Recht nur 2.400,00 DM Aufwendungen für das Arbeitszimmer berücksichtigt.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung dürfen bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot gilt jedoch nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG u. a. dann nicht, wenn - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die berufliche Nutzung mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen ...

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