Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Höhe einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Verpachtung eines Schweinemaststalls an eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Kommanditgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob für die Verpachtung eines Stallgebäudes an eine nahestehende KG auch dann die (volle) Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG – ab dem 01.07.2004 in der Fassung des EURLUmsG – anzusetzen ist, wenn das vereinbarte Entgelt zwar niedriger ist als das marktübliche Entgelt, letzteres jedoch unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt (so aber Abschnitt 158 Abs. 1 Satz 5 UStR).

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1; UStG i.d.F. d. EURLUmsG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Verpachtung eines Schweinemaststalls durch den Antragsteller an eine von ihm beherrschte KG.

Der Antragsteller ist mit einem Kapitalanteil von 90 % alleiniger Komplementär und Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2002 gegründeten Rainer L. KG (im Folgenden: KG). Einziger Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 10 % ist Peter T. Im Jahre 2002 errichtete der Antragsteller einen Schweinemaststall mit 720 Mastplätzen (nebst Betriebsvorrichtungen und anderer Betriebsausstattung) zu Herstellungskosten von 208.163,35 EUR, den er ab dem 01.07.2002 zu einem monatlichen Pachtzins von 650,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer an die KG verpachtete.

Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die Verpachtungsumsätze des Antragstellers an die KG seien unter Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu besteuern. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das vereinbarte, unter der Mindestbemessungsgrundlage liegende Entgelt marktüblich sei. Dies sei indes hier nicht der Fall. Die Ermittlung eines marktüblichen Mindestpachtpreises richte sich üblicherweise nach dem wirtschaftlichen Gebrauchswert des Stallgebäudes. Danach sei im Streitfall unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährlichen Kosten von einem marktüblichen Mindestpachtpreis von 28,92 EUR pro Mastplatz/Jahr auszugehen. Dies werde bestätigt durch eine Auskunft der Landwirtschaftskammer NRW, wonach die Pachtpreise derartiger Objekte aus dem Baujahr 2002 in der Regel zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR pro Mastplatz/Jahr lägen. Die Mindestbemessungsgrundlage betrage im Streitfall – unter Berücksichtigung der zum 01.07.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG – 12.260,25 EUR (2003), 18.303,37 EUR (2004) und 24.172,50 EUR (2005 - 2007). Auf Tz. 15 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichtes vom 11.04.2008 wird Bezug genommen.

Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 14. und 26.05.2008 bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide I/2007 bis IV/2007 vom 21.05.2008 hat der Antragsteller Einsprüche eingelegt, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide entsprach der Antragsgegner nur hinsichtlich eines anderen im Einspruchsverfahren streitigen Punktes (Behandlung eines ab dem 01.07.2004 an den Antragsteller vorweg zu zahlenden Gewinnanteils als steuerpflichtiges Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers, Tz. 16 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichtes vom 11.04.2008). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung auch insoweit, als der Antragsgegner die Umsätze aus der Verpachtung des Schweinemaststalls erhöht hat.

Der Antragsteller macht geltend, der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG komme im Streitfall nicht in Betracht, da der vom Antragsteller vereinbarte Pachtzins im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses marktüblich gewesen sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 24.04.2008, wonach die Pachtpreise zwischen 5,00 EUR und 22,28 EUR pro Mastplatz/Jahr und durchschnittlich bei 14,17 EUR pro Mastplatz/Jahr lägen. Jedenfalls habe eine Begrenzung auf das marktübliche Entgelt zu erfolgen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 14. und 26.05.2008 und der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide I/2007 bis IV/2007 vom 21.05.2008 in Höhe weiterer Beträge von 713,64 EUR (2003), 1.680,54 EUR (2004), 2.619,60 EUR (2005), 2.443,27 EUR (2006) und jeweils 777,70 EUR (I/2007 bis IV/2007) auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zw...

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