Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändung der gesamten Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag bei der Vergabestelle: Vergabestelle als Drittschuldner, inhaltliche Anforderungen an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, allgemeines Leistungsverbot, Nichtigkeit der Einziehungsverfügung, Verhältnismäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, kann Gegenstand einer Pfändung i. S. d. § 321 Abs. 1 AO sein, wobei der Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags die Stellung eines Drittschuldners i. S. d. § 309 Abs. 1 AO zukommt (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.6.2017, VII R 27/15).

2. Damit eine Pfändungsverfügung inhaltlich bestimmt ist, muss insbesondere die Forderung so bestimmt bezeichnet sein, dass sie eindeutig und zweifelsfrei nach objektiven, sich aus der Pfändungsverfügung ergebenden oder offenkundigen Gesichtspunkten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar in der Weise, dass auch ein unbeteiligter Dritter, so etwa ein anderer Gläubiger, erkennen und feststellen kann, welche Forderung Gegenstand der Pfändung ist. Kleinere Ungenauigkeiten, die keinen Zweifel an der Forderung aufkommen lassen, sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind.

3. Für die Wirksamkeit einer Pfändung ist ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner erforderlich. Die Pfändungsverfügung an den Drittschuldner muss zwar nicht den Gesetzeswortlaut, aber eine Formulierung enthalten, der das Zahlungsverbot klar und eindeutig entnommen werden kann. Dazu ist erforderlich, dass Anordnung und Umfang mit Sicherheit zu ersehen sind.

4. Wird unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsschuldner (mit Name und Adresse) und das seiner Domainregistrierung zugrundeliegende Vertragsverhältnis bei der Vergabestelle die Gesamtheit der Ansprüche, die dem Vollstreckungsschuldnerin als Inhaber einer näher bezeichneten Internet-Domain aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, gepfändet und wird in der Pfändungsverfügung nach Angabe des Domainnamens ein Trennungszeichen „-”) am Ende der Zeile eingefügt, so führt dies ungeachtet der Einzigartigkeit der Zeichenfolge einer Internetdomain nicht zu einer so schwerwiegenden Ungewissheit hinsichtlich der gepfändeten Internetdomain, dass dies zur inhaltlichen Unbestimmtheit der Pfändungsverfügung führen würde. Dass die Domain von der Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung und im gerichtlichen Schriftverkehr teils als „…-….de” bzw. teils als „www….-….de” bezeichnet wurde, ist insoweit unschädlich.

5. Ein von der Finanzbehörde gegenüber der Vergabestelle angeordnetes, als allgemeines Beeinträchtigungsverbot auszulegendes Arrestatorium (Leistungsverbot des Drittschuldners), wodurch der Vergabestelle lediglich pauschal untersagt wird, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, ist nicht inhaltlich unbestimmt (gegen FG Düsseldorf v. 10.3.2017, 1 K 3509/14 KV).

6. Die Pfändung einer lediglich aus besonders einprägsamen Schlüsselwörtern bestehenden, über ein nicht unbedeutendes Marktpotential verfügenden Internet-Domain „…-….de” entspricht regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

7. Eine die Gesamtheit der Ansprüche des Schuldners als Domain-Inhaber betreffende Einziehungsverfügung ist unwirksam, weil es sich bei den Ansprüchen aus dem Domainregistrierungsvertrag (insbesondere Aufrechterhalten der Registrierung) um nicht teilbare Leistungen handelt, die – anders als Zahlungsansprüche – nicht in einer bestimmten Höhe eingezogen werden können.

 

Normenkette

AO § 321 Abs. 1-2, § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 314 Abs. 1 S. 2, § 316 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 281 Abs. 3; BGB §§ 133, 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2020; Aktenzeichen VII R 42/18)

 

Tenor

Die Einziehungsverfügung vom 30. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2015 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 50 % der Klägerin und zu 50 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Registrierstelle für Second Level Domains (Domains) unter der Top Level Domain „.de”. Sie nimmt damit zusammenhängende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen I...

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