Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage privater Kontounterlagen im Rahmen einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet der Steuerpflichtige darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, so handelt es sich auch bei dem vorwiegend für private Zwecke eingerichteten Konto um ein betriebliches Konto. Die Kontoauszüge und die die Kontenbewegungen betreffenden Belege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen unterliegen damit auch der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO. Das Finanzamt kann mithin im Rahmen einer Außenprüfung auch die Vorlage dieser Kontounterlagen verlangen.

 

Normenkette

AO § 200 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Angestellter der Deutsche Telekom AG nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 zeigte er dem Beklagten an, dass er einen Betrieb eröffnet habe, der die Vermietung von Beschallungsanlagen zum Gegenstand hat (GewSt, Bl. 2).

In der Folge reichte der Kläger Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG beim Beklagten ein (GewSt), die im Wesentlichen folgende Angaben enthielten (in DM):

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

Ergebnis

1994

9.612

13.322

./. 3.702

1995

18.316

23.756

./. 5.439

1996

25.800

34.487

./. 8.687

1997

33.809

50.246

./. 16.437

1998

40.143

52.546

./. 12.403

1999

22.312

43.184

./. 20.872

Im Jahre 2000 ordnete der Beklagte beim Kläger die Durchführung einer Außenprüfung an (Bp, Bl. 2), die ursprünglich die Jahre 1996 bis 1998 umfasste und im Verlauf der Prüfung auf das Jahr 1999 ausgedehnt wurde (Bp, Bl. 3).

Der Prüfer stellte fest, dass der Kläger kein Kassenbuch geführt hatte. Überweisungen von Kunden waren teilweise auf das Privatkonto des Klägers geflossen. Bankbelege für dieses Konto wurden nicht vorgelegt. Der Prüfer erstellte eine private Geldverkehrsrechnung (Bp, Bl.9 ff.), die auf der Basis eines privaten Verbrauchs von jährlich zwischen 33.329 DM und 35.546 DM (insgesamt für 1996 bis 1999: 138.392 DM) zu einem Fehlbetrag von 12.885 DM gelangte (Bp, Bl. 9). Diesen Betrag teilte der Prüfer auf den Prüfungszeitraum auf und gelangte so zu einem jährlichen Fehlbetrag von 3.221 DM. Diesen Fehlbetrag verwandte der Prüfer wegen der aus seiner Sicht bestehenden Unsicherheit bei der Erfassung der Betriebseinnahmen zu einer entsprechenden Umsatz- und Einnahmezuschätzung.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Außenprüfers. Er erließ am 15. Februar 2001 für 1996 bis 1998 geänderte und für 1999 erstmalige Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Darin waren die Umsätze jeweils um einen Betrag von 3.200 DM erhöht. Entsprechend wurden die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb vermindert.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 7.März 2001 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 2), die der Beklagte mit Entscheidung vom 18.April 2001 als unbegründet zurückwies (Bl. 7).

Am 21. Mai 2001 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Er beantragt,

die Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1996 bis 1998 vom 15. Februar 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2001 aufzuheben und die entsprechenden Erstbescheide für 1999 insoweit zu ändern, als darin eine Zuschätzung von 3.200 DM erfolgt ist.

Der Kläger macht geltend, seine Buchführung sei ordnungsgemäß und berechtige daher den Beklagten nicht zu einer Zuschätzung von Umsätzen und Gewinnen. Eine Kassenbuchführung sei entbehrlich, weil sämtliche Einnahmen unbar beglichen worden seien. Das Fehlen von Rechnungsdurchschriften sei ebenso wie die doppelte Vergabe von Rechnungsnummern kein Indiz für die Verschleierung von Einnahmen. Die Mängel der Buchführung seien unbeachtlich, da der Kläger jederzeit angesichts der geringen Einnahmen den Überblick behalten habe. Der im Rahmen der privaten Geldverkehrsrechnung angenommene private Verbrauch von 1.500 DM/Monat sei überhöht.

Der Hinweis des Beklagten auf die möglicherweise fehlende Einkünfteerzielungsabsicht sei widersprüchlich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Dort wird die Vornahme einer Schätzung mit den festgestellten Buchführungsmängeln (Fehlen von Rechnungsdoppeln, Vereinnahmung von Entgelten auf dem Privatkonto bei gleichzeitigem Fehlen der entsprechenden Bankbelege) begründet. Die Schätzung bewege sich im unteren Bereich des Möglichen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Zuschätzungen des Beklagten sind berechtigt.

1. Rechtsgrundlagen

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist...

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