Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990 bis 1992

 

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 1990 vom 24. August 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1994 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird wegen der Frage geführt, ob der Kläger in den Streitjahren 1990 bis 1992 Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gewesen ist.

Der verheiratete Kläger ist im Hauptberuf als Verkaufsberater bei der Firma … in L. angestellt (ESt). Im Rahmen seines Dienstverhältnisses steht ihm ständig ein Fahrzeug seines Arbeitgebers – auch zur privaten Nutzung – zur Verfügung (Bl. 26).

Am 19. Dezember 1990 meldete der Kläger bei der Gemeindeverwaltung N. ein Gewerbe „Vermietung von Reisemobilen” an (Bl. 2 GewSt). Zum 1. Juli 1993 erfolgte seitens des Klägers eine Ummeldung in den Gewerbezweig „Handel und Verkauf mit Gebrauchtwagen” (Bl. 21 GewSt).

Für die Jahre 1990 bis 1992 reichte der Kläger Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten ein, die für 1990 und 1991 mit einem Vorsteuerüberschuß und 1992 mit einer Umsatzsteuerschuld abschlossen. Der Unternehmensgegenstand war 1990 mit „Wohnmobilvermietung” und 1991/1992 mit „Autohandel” angegeben.

Am 25. August 1993 fand bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, die die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 1992 zum Gegenstand hatte (Bl. 2, 3 BpA). Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt (Bl. 6 BpA):

Der Kläger hatte mit Rechnung vom 20. November 1990 ein gebrauchtes Wohnmobil als Halbjahreswagen zum Preis von 35.000,00 (zuzüglich 4.900,00 DM Umsatzsteuer) erworben. Das Wohnmobil wurde weder zugelassen noch vermietet; auch betrieb der Kläger keine Werbung für die Überlassung an Dritte. Am 16. Mai 1991 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen Nichtunternehmer zum Preis von 36.842,11 DM (zuzüglich 5.157,84 DM ausgewiesener Umsatzsteuer). – Mit Rechnung vom 7. Oktober 1991 kaufte der Kläger für 36.568,37 DM (zuzüglich 5.119,57 DM Umsatzsteuer) ein Neufahrzeug Nissan Patrol, das bis zum 6. April 1992 mit dem polizeilichen Kennzeichen … auf ihn zugelassen war und das die Ehefrau des Klägers privat genutzt hat. Nach den Angaben des Kläger erwies sich der Nissan Patrol als schwer verkäuflich. Am 6. April 1992 konnte der Kläger das Fahrzeug durch Vermittlung eines Autohauses unter der Bedingung für 29.824,56 DM (zuzüglich 4.175,44 DM) veräußern, daß er gleichzeitig ein Cabriolet der Marke BMW zum Preis von 45.614,04 DM (zuzüglich 6.385,96 DM Umsatzsteuer) erwarb. Am 8. Mai 1992 verkaufte der Kläger dieses Fahrzeug für 38.596,49 DM (zuzüglich 5.403,51 DM Umsatzsteuer) an die BMW-Niederlassung … ohne es vorher zugelassen zu haben. Die Erwerber des Nissan Patrol und des BMW-Cabrios zogen die vom Kläger offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. – Weitere Umsätze tätigte der Kläger seit Dezember 1990 bis Ende 1993 nicht. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren weder ein Geschäftslokal für den „Handel und Verkauf mit Gebrauchtwagen”, noch machte er durch Werbemaßnahmen auf diese Tätigkeit aufmerksam. Erst 1994 begann der Kläger erneut mit Autoan- und -verkäufen.

Der Prüfer war der Ansicht, die Tätigkeit des Kläger habe nicht dem Berufsbild eines Wohnmobilvermieters entsprochen und behandelte den Erwerb des Wohnmobils als Privatgeschäft. Im Hinblick auf die Aussage des Klägers, er habe den Nissan Patrol auch privat genutzt, verneinte der Prüfer eine Anschaffung zu unternehmerischen Zwecken. Der Erwerb und Verkauf des BMW-Cabrio diente nach Meinung des Prüfers nur dazu, den Verkauf eines Pkw des Privatbereichs, nämlich des Nissan, mit möglichst geringem Wertverlust zu ermöglichen. Der Beklagte schloß sich dem an und ließ dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zu, da die Lieferungen nicht für sein Unternehmen ausgeführt worden seien.

Der Beklagte erließ am 24. August 1994 einen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1990, der die Umsatzsteuer auf 0 DM festsetzte. Am 4. Mai 1994 erging ein entsprechender Bescheid für 1991 (festgesetzte Umsatzsteuer 5.157,00 DM). Die erstmalige Umsatzsteuerfestsetzung für 1992 erfolgte am 31. August 1994 (festgesetzte Umsatzsteuer: 9.578,00 DM). Für 1991 und 1992 wurden vom Kläger offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nachgefordert.

Hiergegen legte der Kläger am 30. August 1994 (für 1990), 24. Mai 1994 (für 1991) bzw. 30. September 1994 (für 1992) Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1994 als unbegründet zurückwies (Bl. 11).

Am 23. November 1994 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Der Kläger beantragt (Bl. 18),

unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide für 1990 bis 1992 vom 24. August, 4. Mai und 31. August 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1994 die Umsatzsteuer für 1990 auf ./ 4.900 DM, für 1991 auf 38,27 DM und für 1992 auf ...

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