Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulagenberechtigung beim Erwerb von Angehörigen. Nachweis eines entgeltlichen Erwerbs. Eigenheimzulage ab 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Nachweis eines eigenheimzulagenbegünstigten entgeltlichen Wohnungserwerbs ist nicht erbracht, wenn beim Erwerb einer Wohnung von nahen Angehörigen weder die Zahlung noch die Verwendung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises bewiesen werden kann, da es an einer notariellen Kontrolle der Kaufpreiszahlung fehlt und lediglich eine einen Zu- bzw. Abfluss nicht belegende Quittung über eine Barzahlung vorgelegt wird.

 

Normenkette

EigZulG § 8 S. 1, §§ 2, 9 Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 90

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Durch notariellen Vertrag vom 14. September 1998 erwarben die Kläger vom damals 75-jährigen Vater der Klägerin zum Preise von 80.000 DM das Einfamilienhaus K-straße 88 in H, das sie seitdem zusammen mit dem Veräußerer, der in ihrem Haushalt lebt, bewohnen (Bl. 17, 19 FG; 9, 16 EigenheimzulageA). Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen am Tage des Grundstückskaufvertrages auf die Kläger über (Bl. 22), denen vom Veräußerer in der Vertragsurkunde Quittung darüber erteilt wurde, bereits 20.000 DM des vereinbarten Kaufpreises erhalten zu haben. Die restlichen 60.000 DM waren zum 31. Dezember 1998 zinslos zahlungspflichtig (Bl. 19). Mit einer „Bestätigung” vom 30. Dezember 1998 bescheinigte der Veräußerer den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über 80.000 DM (Bl. 26 FG; 15 EigenheimzulageA; 3 Rb).

Im Anschluss an den Grundstückskauf bauten die Kläger zum Preise von 25.905,50 DM eine Heizungs- und Warmwasseranlage ein (Bl. 10 f. EigenheimzulageA; 6 Rb), so dass die Kläger – zuzüglich der Notarkosten (843,90 DM, Bl. 24) – für Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 106.750 DM am 27. November 1998 beim Beklagten die Gewährung der Eigenheimzulage beantragten (Bl. 16 FG; 21 f., 9 EigenheimzulageA).

Nachdem die Kläger wiederholten Aufforderungen des Beklagten, die Kaufpreiszahlung kontenmäßig zu belegen, sowohl während des Antrags- als auch während des Einspruchsverfahrens nicht nach-gekommen waren (Bl. 13 f. EigenheimzulageA, 8-11 Rb), lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 20. September 2000 die Gewährung der Eigenheimzulage ab (Bl. 23 EigenheimzulageA) und bestätigte diese Ablehnung durch Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2002 (Bl. 8 ff.).

Am 25. März 2002 haben die Kläger beim Finanzamt Klage angebracht, die am 3. April 2002 beim Finanzgericht eingegangen ist (Bl. 1).

Die Kläger beantragen (sinngemäß Bl. 2),

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. September 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2002 die Eigenheimzulage für das Erwerbsobjekt H, K-straße 88, ab dem Jahr 1998 auf jährlich 2.500 DM festzusetzen.

Die Kaufpreiszahlung sei am 14. September und 30. Dezember 1998 erfolgt, nachdem die Bausparkasse X am 23. Dezember 1998 ein Baudarlehen über 100.000 DM mit 99.670,25 DM ausgezahlt habe (Bl. 16, 28 FG; 5 Rb). Die Verwendung dieses Darlehens ergebe sich aus den vorgelegten Überweisungsbelegen. Zusätzlich seien noch die anschaffungsnahen Aufwendungen in Höhe von 25.906 DM entstanden (Bl. 16, 27 f.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen weist er daraufhin, dass Zahlungsempfänger der vorgelegten Überweisungsbelege über zweimal 20.000 DM nicht der Grundstücksveräußerer, sondern einmal eine Frau Gabi S und als Überweisungsgrund „Erbschaftsauszahlung” genannt sei. Der weitere Zahlungsbeleg lasse den Zahlungsempfänger nicht erkennen. Damit sei die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises nach wie vor nicht nach-gewiesen (Bl. 30).

Durch Schriftsätze vom 18. Februar 2004 (Bl. 37, 39) haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Verwaltungs- und im Klageverfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 10 EigZulG besteht für die Anschaffung einer inländischen eigengenutzten Eigentumswohnung Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungskosten für die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§ 8 Satz 1 EigZulG). Für die Anschaffung einer – wie hier – bereits vor längerer Zeit hergestellten Wohnung beläuft sie sich auf 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 2.500 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Sie kann deshalb in voller Höhe beansprucht werden, wenn die jeweiligen Anschaffungskosten – Wohnungskaufpreis, Notarkosten und gegebenenfalls anzuerkennende anschaffungsnahe Aufwendungen – insgesamt mindestens 100.000 DM betragen.

Begünstigte Anschaffungskosten im Sinne des § 8 Satz 1 EigZulG l...

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