rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheide 1989 und 1990

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Arzt für Laboratoriumsmedizin und Facharzt für Hygiene. Er betrieb in der Zeit vom 1. August 1986 bis zum 31. Dezember 1990 in gemieteten Räumen eine Laborarztpraxis in Form einer Einzelpraxis, die in den Streitjahren 1989 und 1990 Untersuchungen auf den Gebieten Radioimmunoassay (RIA), Serologie, Bakteriologie und klinische Chemie durchführte. Seit dem 1. Januar 1991 wird die Praxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – geführt. Die Zugänge beim Anlagevermögen der Einzelpraxis betrugen lt. Bilanzakten 117.747 DM (1988), 514.017 DM (1989) bzw. 548.884 DM (1990); der Buchwert des Anlagevermögens belief sich am 31. Dezember 1990 auf 694.648 DM (Stand 1. Januar 1989: 300.131 DM).

Der Kläger erzielte folgende Umsätze und Gewinne (Bl. 82 BpA):

Jahr

Umsatz

Gewinn

1986 (ab 1. August)

240.397 DM

31.698 DM

1987

1.912.995 DM

247.251 DM

1988

3.226.804 DM

401.067 DM

1989

4.574.908 DM

1.393.894 DM

1990

6.957.884 DM

2.361.423 DM

Vom 6. Mai 1993 bis 2. Dezember 1994 fand (mit Unterbrechungen) bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die steuerlichen Verhältnisse der Jahre 1988 bis 1990 bezog. Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gelangten zu der Auffassung, daß der Kläger wegen der Vielzahl der durchgeführten Aufträge und Untersuchungen in den Jahren 1989 und 1990 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EinkommensteuergesetzEStG –), sondern solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielt habe, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit eigenverantwortlich in dem Sinne auszuüben, daß den Untersuchungen der „Stempel seiner persönlichen Arbeit” anhaftete. Dabei wurde von folgenden Daten ausgegangen (Bl. 82 ff. BpA):

Jahr

Aufträge

Untersuchungen

Durchschnittl. Zahl der Mitarbeiter

Umsatz

Gewinn

1989

69.456

149.980

18, davon 12 MTA

5.154.480

1.393.894

1990

230.997

365.003

22, davon 15 MTA

7.719.194

2.361.423

Im Rahmen der Prüfung wurde auch festgestellt, daß vom 1. Januar bis 30. September 1989 sowie vom 1. November 1989 bis 30. Juni 1990 jeweils ein zusätzlicher zeichnungsberechtigter Arzt (Dr. Dr. K. bzw. Prof. Dr. G.) und vom 1. September bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 1990 zwei zusätzliche zeichnungsberechtigte Ärzte (Dr. K. und Dr. Dr. K.) in der Praxis tätig waren (Bl. 59 BpA).

Am 18. Juli 1995 erließ der Beklagte Gewerbesteuermeßbescheide über 59.684 DM (1989) bzw. 129.540 DM (1990). Die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 21. Juli 1995 hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1995, zugestellt am 11. September 1995, als unbegründet zurückgewiesen. Am 10. Oktober 1995 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermeßbescheide für 1989 und 1990 vom 18. Juli 1995, beide in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1995, aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe im Rahmen der Betriebsprüfung der ermittelten Anzahl der Proben keine entscheidende Bedeutung beigemessen; vielmehr habe er diese Zahlen ungeprüft übernommen. Die mit der Ermittlung der Zahlen beauftragte medizinische Hilfskraft sei offensichtlich überfordert gewesen und habe Proben und Untersuchungsaufträge durcheinander gebracht, zumal praxisintern von „Scheinen” und „Anforderungen” gesprochen werde (Bl. 17). Hierauf sei der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 1995 (Bl. 36) und vom 22. August 1995 (Bl. 43) hingewiesen worden; dieser habe die Berichtigung, die durch eine überschlägige Kontrollrechnung abgesichert sei, jedoch nicht aufgegriffen, obwohl der Kläger ausdrücklich auf den „Begriffswirrwarr” hingewiesen habe (Bl. 44). Aufgrund der Patientenstatistik, in die seit Praxiseröffnung jede Probe (z. B. Harn, Serum) fortlaufend numeriert eingehe, ergäben sich folgende Probenzahlen:

Proben

./. Verschickungen

= abgearbeitete Proben

bis 1988

Nr. 71.987

1989

Nr. 71.988 – 140.991

69.003

./. 3.685

=

65.378

1990

Nr. 140.992 – 239.182

98.190

./. 4.925

=

93.265

Bei den abzuziehenden Verschickungen handele es sich um seltene Untersuchungen, die außer Haus gegeben worden seien, weil man für sie die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Dazu gehörten ferner diejenigen Fälle, die an Berufskollegen abgegeben worden seien, weil man davon ausgegangen sei, daß sie aufgrund spezieller Kenntnisse präzisere Analysen herbeiführen könnten (Bl. 9). Von der Anzahl der Proben sei die Zahl der Untersuchungsaufträge zu unterscheiden. Sie ergebe sich aus den Festlegungen bei Eingang der Probe, welche Untersuchungen zur Erlangung eines auf den jeweiligen Patienten bezogenen klinisch-chemischen Befundes durchgeführt werden sollten.

Unter Berücksichtigung der Tätigkeit von Prof. Dr. G., der in der Zeit vom 1. November 1989 bis 30. Juni 1990 selbständiger Partner auf Probe und nicht Arbeitnehmer gewesen sei (Bl. 11, 29, 41), ergebe sich bei...

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