Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehen eines zwar wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG aber nur mit 10% beteiligten Gesellschafters kein funktionales Eigenkapital nach § 32a Abs. 3 S. GmbHG a. F.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der insolvenzbedingte Ausfall des von einem mit 10 % beteiligten, nicht geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter gewährten Darlehens führt – anders als die Aufwendungen für den Anteilserwerb – nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 EStG. Die gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalersatzregeln, die bis zum Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 anzuwenden waren, verlangen nach § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG a. F. eine mehr als 10 %ige Beteiligung, um ein Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, 1-2; GmbHG a.F. § 32a Abs. 3 S. 2; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen IX R 43/12)

BFH (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen IX R 43/12)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung eines Verlustes aus einer GmbH-Beteiligung gemäß § 17 EStG bei der Einkommensteuer für 2007.

Die Kläger sind Eheleute und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Dezember 2006 einen Geschäftsanteil in Höhe von x.xxx EUR an der im März desselben Jahres gegründeten G-GmbH – GmbH –, deren Stammkapital xx.xxx EUR betrug und zur Hälfte von den Gründungsgesellschaftern eingezahlt worden war. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 12. September 2007 wurde die GmbH liquidiert. Vom Finanzamt I wurde am 16. November 2007 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, den das Amtsgericht I mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 InsO) abwies. Dies war dem Beklagten am 29. Oktober 2008 zur Kenntnis gegeben worden.

Der Kläger leistete mehrere Zahlungen an die GmbH, und zwar am 9. Juni 2006 in Höhe von xx.xxx EUR, am 29. August 2006 in Höhe von xx.xxx EUR sowie am 29. September 2006 in Höhe von x.xxx EUR (insgesamt xxx.xxx EUR). Am 29. Dezember 2006 – dem Tag des Anteilserwerbs – schloss der Kläger mit der GmbH einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von xx.xxx EUR „gegen entsprechende Firmenanteile von 10% von xx.xxx EUR = x.xxx EUR”. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien, dass die vorstehenden Zahlungen insgesamt als Darlehenssumme sowie als Entgelt für den Anteilserwerb gelten sollten. Gegenstand des Vertrags war außerdem eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach welcher der Kläger zur Abwendung einer möglichen Überschuldung im Sinne der handels- und insolvenzrechtlichen Vorschriften mit seiner persönlichen Forderung einschließlich aller Zinsansprüche hinter die Forderungen aller Gläubiger in der Weise zurücktreten sollte, dass seine Forderung nur aus zukünftigen Jahresabschlüssen, aus einem Liquidationsüberschuss oder nach Überwindung der Krise aus einem die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen zu begleichen ist.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) einen Veräußerungsverlust in Höhe von xxx.xxx EUR geltend. Sie begründeten dies mit dem Verlust des Stammkapitals in Höhe von x.xxx EUR und des Darlehens in Höhe von xx.xxx EUR infolge der Liquidation und Insolvenz der GmbH. Der Beklagte erließ am 16. März 2009 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Hierin lehnte er die Berücksichtigung des Verlustes in vollem Umfang ab und begründete dies mit der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse im Jahr 2008.

Hiergegen legte der Kläger am 14. April 2009 Einspruch ein, dem der Beklagte insoweit stattgab, als er unter Berufung auf § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG die Hälfte der Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil, also x.xxx EUR, als Verlust anerkannte. In seiner Einspruchsentscheidung vom 31. März 2010 setzte er die Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Am 2. Mai 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Verlust nach § 17 EStG sei anzuerkennen, weil bereits eine Beteiligung von 1% am Stammkapital einer GmbH ausreiche, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen. Die GmbH habe sich bei Erwerb der Anteile in einer Krise befunden, da sie nicht handlungsfähig gewesen sei. Der weitere Gesellschafter der GmbH, Herr T, habe den auf ihn entfallenden Anteil am Stammkapital nicht eingezahlt und die Hausbank sei nicht bereit gewesen, der GmbH ein Darlehen zu gewähren. Daher sei das Darlehen, das der Kläger unter Vereinbarung eines Rangrücktritts gewährt habe, als funktionales Eigenkapital anzusehen. Die Darlehensgewährung sei nicht aus familiären Gründen erfolgt, sondern im Hinblick auf die jahrelange Beschäftigung des Klägers mit erneuerbaren Energien. Dass das Darlehen bereits zu einem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, als...

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