Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zur Ausgestaltung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Sohn ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Prozesskosten von Eltern in Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit ihren Kindern sind nach Einführung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; das gilt auch für Kosten eines Familienrechtsstreits über die Ausgestaltung eines vom Familiengericht angeordneten Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem nichtehelichen Kind (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 4.12.2001, III R 31/00). Streitigkeiten von Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern berühren regelmäßig nicht die materielle Existenzgrundlage der Eltern und sind auch nicht „außergewöhnlich”.

2. Das Abzugsverbot in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16).

3. Die beiden Gesichtspunkte der Existenzgefährdung und der Sicherung der Lebensbedürfnisse in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG müssen kumulativ vorliegen.

 

Normenkette

EStG 2013 § 33 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4; BGB § 1684 Abs. 1-3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht des Klägers mit seinem Sohn als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen sind.

Der Kläger wird beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der leibliche Vater des 2009 geborenen Kindes K. Nach der Trennung von der Mutter des Kindes, mit der der Kläger bis 2011 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte, lebt der Sohn im Haushalt der Mutter. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Y vom 5. Juni 2014 wurde die bis dahin gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge der Mutter des Kindes übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014 zurückgewiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 15. Oktober 2012 wurde das Umgangsrecht des Klägers mit seinem Sohn unter anderem dahingehend geregelt, dass der Kläger berechtigt und verpflichtet wurde, mit seinem Sohn in den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013 in dreiwöchigem Rhythmus, ab dem Wochenende vom 9./ 10. März 2013 in zwei wochenwöchigem Rhythmus, von Samstagmorgen auf Sonntagnachmittag bzw. Sonntagabend einschließlich Übernachtung Umgang zu pflegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter des Kindes wurde mit Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2013 zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Saarländischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18. November 2014 6 UF 107/14) wurden die angeordneten Umgangskontakte regelmäßig durchgeführt. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht – Familiengericht – in Y mit Beschluss vom 16. Juli 2014 das Umgangsrecht des Klägers erweitert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter des Kindes blieb (mit Maßgabe einer Änderung des Beschlusstenors hinsichtlich eines Wochentags) ohne Erfolg (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht, 6 UF 107/14, Beschluss vom 18. November 2014, Bl. 22 ff.).

In der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger eine auf den 5. Dezember 2017 datierte Gefährdungsmitteilung des Jugendamts nach § 8a SGB VIII an das Familiengericht (Bl. 101 ff). Hieraus ergibt sich, dass seit 2011 zahlreiche familiengerichtliche Verfahren betreffend das Umgangsrecht mit K anhängig waren und sind. Aus der Mitteilung geht ferner hervor, dass die Mutter des Kindes zu Unrecht – wie sowohl durch einen Test als auch ein medizinisches Gutachten belegt wurde – eine Alkohol- und Drogenproblematik des Klägers behauptete. Ein auf eine Anzeige der Mutter des Kindes zurückgehendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gegen den Kläger wurde am 24. August 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Jugendamt kam in seiner Gefährdungsmitteilung zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die langjährigen Gerichtsverfahren bestehe eine akute Kindeswohlgefährdung, die durch eine fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter, verbunden mit deren Uneinsichtigkeit, hervorgerufen worden sei. Es habe sich gezeigt, dass die Kindesmutter ein „Feindbild” gegenüber dem Vater und seiner Familie aufrecht erhalte und die gerichtlichen Entscheidungen von ihr nicht akzeptiert und toleriert würden.

Für das Streitjahr setzte der Beklagte die Einkommensteuer zunächst mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 im Wege der Schätzung nach § 162 AO auf 34.948 EUR fest (Bl. 142-144 ESt). Mit Einkommensteuererklärung vom 1. ...

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