Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe einer vGA bei Erteilung einer Pensionszusage an Geschäftsführerin (Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters) vor Ablauf einer Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erteilt eine GmbH ihrer Geschäftsführerin, die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters ist, vor Ablauf einer angemessenen Probezeit eine Pensionzusage, so liegt in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung eine vGA vor.

2. Stellt die Pensionszusage einen Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherungsrente dar, so ist die vGA um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Spätere ersparte fiktive Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mindern die Höhe der vGA hingegen nicht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 6a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen I R 19/09)

BFH (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen I R 19/09)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 22. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 wird die Körperschaftsteuer 2000 ohne Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.110 DM wegen der Pensionsrückstellung für die Geschäftsführerin festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Bildung einer Pensionsrückstellung für die Geschäftsführerin I eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1987 gegründete GmbH, die auf dem Gebiet des … tätig ist. Das Stammkapital (50.000 DM) wurde bis zum 2. August 1990 vollständig von W gehalten, der seit Gründung auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Mit Wirkung vom 2. August 1990 übertrug W 51 % der Anteile an seine Ehefrau I zum Nennwert. Infolge weiterer Anteilsübertragungen war I zwischenzeitlich zu 99 % am Stammkapital beteiligt. Am 1. April 1993 übertrug sie ihre Anteile vollständig an W. Im Streitjahr war neben W (99%) noch H (1%) beteiligt.

Die Jahresabschlüsse weisen folgende Kennzahlen auf:

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

Umsatzerlöse

1.131.764

1.377.256

1.286.013

1.418.900

1.831.205

1.504.071

1.967.000

Gewinn

16.810

-15.732

10.229

6.076

-6.140

4.173

37.011

Personalaufwand

467.778

512.017

564.216

568.862

557.910

684.706

843.568

Die am 22. Dezember 1955 geborene I war seit 1. Februar 1990 als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin beschäftigt. Im Streitjahr erhielt sie für ihre Tätigkeit nach der Anpassungsvereinbarung vom 25. Januar 1996 monatlich 5.750 DM. Ihr wurde Prokura erteilt, die am 18. Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde. Am 22. Oktober 2000 wurde I neben W zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Der Geschäftsführervertrag vom 3. November 2000 sieht in § 2 Abs. 1 eine monatliche Vergütung i.H.v. 5.750 DM vor. Am 1. Dezember 2000 wurde I im Anschluss an den Gesellschafterbeschluss vom 22. November 2000 eine Versorgungszusage erteilt, nach der sie u.a. nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente i.H.v. monatlich 3.000 DM sowie – auch vor Erreichen der festen Altersgrenze – auf eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 3.000 DM hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage verwiesen. Die Klägerin berücksichtigte hierfür in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 den nach § 6a EStG steuerlich zulässigen Betrag als Pensionsrückstellung (82.704 DM). Sie schloss für diese Pensionsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung bei der …Lebensversicherungs AG ab, die sie mit dem Aktivwert i.H.v. 8.384 DM zum 31. Dezember 2000 bilanzierte. Die jährliche Prämie hierfür i.H.v. 14.386,69 DM (7.355,80 EUR) behandelte die Klägerin als Betriebsausgaben. Auch W war zuvor eine Pensionszusage (Altersruhegeld mtl. 2.500 DM) erteilt und hierfür eine Pensionsrückstellung gebildet sowie eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden. W war bis 2002 Geschäftsführer der Klägerin.

Nachdem die Klägerin zunächst keine Steuererklärung für das Streitjahr eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 17. Mai 2002 einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2000, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Der Beklagte erließ am 22. November 2002 einen Änderungsbescheid auf Grundlage der eingereichten Steuererklärungen, wobei er die Zuführung zur Pensionsrückstellung für I (82.704 DM) und eine Tantiemezahlung an W (22.800 DM) als vGA qualifizierte. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 24. März 2003 als unbegründet zurück. Am 4. April 2003 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt,

unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 22. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung einer vGA für die Pensionsrückstellung für I festzusetzen.

Die Gewährung einer Pensionszu...

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