Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang „Finance” an der nichtstaatlichen Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn als einheitliche Erstausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt die volljährige Tochter bereits zwei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre zur Bankkauffrau neben einer zu 80 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Bank an der nichtstaatlichen Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn ein Fernstudium in dem Studiengang „Finance” auf, schließt sie dieses Studium knapp drei Jahre später mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science” ab und war ihr Ausbildungsziel die Erlangung des akademischen Grads eines „Bachelor of Science”, so ist das Studium als zweiter Ausbildungsabschnitt Teil der Erstausbildung der Tochter; der Bachelor-Studiengang „Finance” an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe stellt keine bloße Qualifizierungsmaßnahme in einem bereits ausgeübten Beruf dar.

2. Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes wurde durch das Urteil BFH, Urteil v. 10.4.2019, III R 19/18 aufgehoben und der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2-3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter D für den Zeitraum von Februar 2012 bis einschließlich Januar 2015 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt, die zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

Der Kläger ist der Vater der am X. X 1990 geborenen Tochter D.

D absolvierte ab September 2009 bis Januar 2012 eine Banklehre bei der Sparkasse E. Nach dem erfolgreichen Abschluss wurde sie dort ab 18. Januar 2012 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen (KiG, Bl. 122). Ab März 2012 nahm sie daneben an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn ein Fernstudium in dem Studiengang „Finance” auf, das sie im Januar 2015 mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science” abschloss (KiG, Bl. 125). Seit 1. September 2012 hatte D ihre Arbeitszeit für die Dauer des Studiums auf 80 Prozent der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten reduziert (KiG, Bl. 123).

Bei der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe handelt es sich um eine nichtstaatliche Hochschule, deren institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat erfolgt ist. Die Hochschule gibt als „Profil” des Bachelor-Studienganges „Finance” folgendes an: „Das Studienprogramm ist ein Qualifizierungsangebot für Nachwuchskräfte in Sparkassen, Versicherungen, Verbundunternehmen und anderen Finanzdienstleistern, die eine anspruchsvolle fachliche Spezialisierung anstreben oder erste Führungsaufgaben wahrnehmen wollen. Das betriebswirtschaftliche Studium eröffnet Ihnen Entwicklungsmöglichkeiten vor allem in folgenden Berufsfeldern: Anspruchsvolle Beratung von Firmen- und Privatkunden, Führung von Vertriebseinheiten, Tätigkeit als Fachspezialist/-in z. B. für Controlling, Immobilien, IT/Organisation, Risikomanagement, Personal oder im Vorstandsstab.” Zugang zum Bachelor-Studium hat, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweist oder wer eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen kann oder sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat. Für den Zugang zu den Bachelor-Studiengängen der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe ist darüber hinaus eine einschlägige Beschäftigung in einem Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, einem verbundenen Unternehmen oder einem Unternehmen mit Bezug zu Finanzdienstleistungen oder die Aufnahme einer einschlägigen Ausbildung notwendig.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte die Beklagte die am 20. Juli beantragte Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Februar 2012 bis einschließlich Januar 2015 ab (KiG, Bl. 143 ff.). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2016 Einspruch ein (KiG, Bl. 148). Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2016 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (KiG, Bl. 171 ff.).

Am 4. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).

Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 3),

den Bescheid vom 27. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für D für den Zeitraum von Februar 2012 bis einschließlich Januar 2015 zu bewilligen...

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