Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 1989

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 15. Dezember 1982 wird insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als der Antragsgegner die Aufwendungen für die Renovierung des Hauses der Antragsteller in B. nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat. Im dementsprechenden Umfang wird auch der Bescheid über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller – Ast. – sind Eheleute; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen im Streitjahr 1989 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der teilweisen Eigennutzung des ihnen gehörenden Zweifamilienhauses in B.

Die Ast. bezogen im Jahr 1979 dieses zum damaligen Zeitpunkt der H. GmbH, dem Arbeitgeber des Ast., gehörende Anwesen, das 1924 errichtet worden war. Dieses hatte der Arbeitgeber des Ast. zuvor renovieren lassen (bnV-Akte, Bl. 59). Dabei waren u.a. neue Fenster mit Isolierverglasung eingesetzt worden, die Außenanlagen und die Einfriedigung erneuert sowie sämtliche Anstriche innen und außen erneuert worden.

Nach Einholung eines Wertgutachtens durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, den Architekten S., veräußerte die H. GmbH mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1984 das Gebäude an die Ast. (bnV-Akte, Bl. 10 ff.). Der Kaufpreis für das Gebäude sowie das dazu gehörende Grundstück von ca. 1.800 qm Fläche betrug 477.000 DM. Dies ist genau der Wert, mit dem das Gutachten des Sachverständigen S. abschließt.

Die von den Ast. für die Folgejahre beim Antragsgegner – Ag. – eingereichten Einkommensteuererklärungen wiesen „Aufwendungen für kleinere Instandhaltung” betr. das genannte Anwesen in folgender Höhe auf:

1985:

39.195,84 DM

1986:

25.637,99 DM

1987:

2.860,32 DM

1988:

1.984,70 DM

Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 reichten die Ast. am 24. April 1990 beim Ag. ein. Darin ist für „Instandhaltungsaufwendungen” betreffend das teilweise selbstgenutzte Zweifamilienhaus ein Betrag von insgesamt 160.397,83 DM enthalten. Im einzelnen handelt es sich um folgende größere Beträge:

– Gerüstbauer

6.105,63 DM

– Putzarbeiten

13.769,79 DM

– Maurerarbeiten

9.470,11 DM

– Fliesenarbeiten

20.172,19 DM

– Schmiedearbeiten

15.475,61 DM

– Malerarbeiten

21.351,95 DM

– Sanitärarbeiten

6.500,00 DM

– Malerarbeiten

31.757,23 DM

– Isoliergläser

14.200,00 DM

Einen Betrag von 41.040 DM für die Dachneueindeckung und den Einbau einer Blitzschutzanlage setzten die Ast. als nachträgliche Herstellungskosten an.

Im Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 25. September 1990, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO – erging, wurden die Angaben der Steuererklärung (Anlage V) übernommen. Am 30. Oktober 1990 erfolgte eine Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO. Nunmehr setzte der Ag. die Werte aus einer von den Ast. eingereichten Zusammenstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.

Im Jahr 1992 führte der Ag. bei den Ast. eine betriebsnahe Veranlagung – bnV – durch. In deren Verlauf beantragten die Ast., die Aufwendungen für die Dacherneuerung einschließlich des Blitzschutzeinbaues als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand anzuerkennen. Im Prüfungsbericht vom 10. November 1992 (bnV-A. Bl. 130 ff., 243 ff.) wurde seitens des Prüfers die Auffassung vertreten, bei den Kosten in Höhe von insgesamt 199.620,15 DM handele es sich um sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand.

Der Einkommensteuerbescheid vom 15. Dezember 1992, der auf § 164 Abs. 2 AbgabenordnungAO – gestützt ist, beinhaltete eine dementsprechende Sachbehandlung.

Gleichzeitig erfolgte auch eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Unter Zugrundelegung des Nachzahlungsbetrages von 99.202 DM setzte der Ag. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 18. Januar 1993 Zinsen in Höhe von 10.416 DM fest. Gegen beide Bescheide legten die Ast. am 13. Januar 1993 Einsprüche ein (Bl. 89 Rb), über die bislang noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragten die Ast., die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Ag. am 25. Januar 1993 ab. Am 1. Februar 1993 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz der Ast. vom 28. Januar 1993 ein.

Die Ast. beantragen (sinngemäß, Bl. 1, 3),

den Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 5. Dezember 1992 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als der Antragsgegner die Aufwendungen für die Renovierung des Hauses der Antragsteller in B. nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat, sowie den Bescheid über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen von der Vollziehung auszusetzen.

Die Ast. machen unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen S. (bnV-Akte, Bl. 30 ff.) sowie dessen Ergänzung vom 12. Oktober 1992 (bnV-Akte, Bl. 58) geltend, das Anwesen sei...

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