rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverändert begründete erneute Gerichtskosten-Erinnerung unstatthaft und gebührenpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung ist dann unzulässig, wenn der Erinnerungsführer dasselbe Ziel – etwa die Aufhebung der Gerichtskostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG – weiterverfolgt. Dies gilt erst recht, wenn die wiederholte Erinnerung mehr als fünf Jahre nach dem Zurückweisungsbeschluss über die Ersterinnerung eingelegt wird.

2. Das Verfahren einer unstatthaften erneuten Kostenerinnerung ist nicht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei (Anschluss an BFH, Beschluss v. 26.1.2005, VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; FG Hamburg, Beschluss v. 7.11.2014, 3 KO 270/14, EFG 2015, 508).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 1, 8, 3 S. 3, § 21 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 4

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführerin hatte am 9. April 2009 den unter dem Geschäftszeichen … geführten Nichtigkeitsantrag gestellt, mit dem sie begehrte, den Beschluss vom 3. März 2009 im Verfahren ..x.. aufzuheben und das dortige Verfahren fortzuführen. Das Verfahren ..x.. betraf eine Anhörungsrüge sowie eine Gegenvorstellung betreffend einen Beschluss im Verfahren ….

Der Senat wies den Nichtigkeitsantrag mit Beschluss vom 7. Juli 2009 zurück. Am 17. März 2010 erstellte der Kostenbeamte des Finanzgerichts unter dem Kassenzeichen … eine Kostenrechnung an die Erinnerungsführerin auf der Grundlage eines Streitwerts von 144.718 EUR über 2.312 EUR, die er zu ½ und damit 1.156 EUR der Erinnerungsführerin auferlegte (… Bl. 154).

Hiergegen legte die Erinnerungsführerin am 8. April 2010 wegen vorgetragener unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG Erinnerung ein. Der Senat wies die Erinnerung mit Beschluss vom 11. Mai 2010 als unbegründet zurück und führte dort aus, dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG nicht vorliege (Bl. 201 ff.).

Am 16. November 2015 hat die Erinnerungsführerin gegen die besagte Kostenrechnung erneut Erinnerung eingelegt. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 209),

die Kostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung aufzuheben.

Sie begründet dies im Wesentlichen damit, es sei ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden. Die Kosten für das Nichtigkeitsverfahren dürften 25 EUR – wie im Verfahren … angesetzt – nicht übersteigen.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache schließlich dem Richter zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 217).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unzulässig.

1. Zwar ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG grundsätzlich statthaft. Eine wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung ist hingegen dann unzulässig, wenn der Erinnerungsführer dasselbe Ziel – etwa die Aufhebung der Gerichtskostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG, wie vorliegend – weiterverfolgt (vgl. auch FG Hamburg vom 7. November 2014 3 KO 270/14, EFG 2015, 508). Die Unzulässigkeit ergibt sich aus verschiedenen Gesichtspunkten. § 66 GKG sieht eine wiederholte Erinnerung nicht vor. Würde man eine erneute Erinnerung zulassen, obwohl das Gericht bereits mit unanfechtbarem Beschluss über eine frühere Erinnerung entschieden hat, wäre dies systemwidrig; denn es bestünde – ungeachtet der Frage der formellen und materiellen Rechtskraft eines die erste Erinnerung zurückweisenden Beschlusses – die zu vermeidende Gefahr sich widersprechender gleichrangiger Gerichtsentscheidungen (vgl. OLG Köln vom 31. Mai 2013 I 17 W 34/13, JurBüro 2013, 594).

Darüber hinaus würde die abschließende gesetzliche Regelung der Rechtsmittel unterlaufen, wenn man durch wiederholte Erinnerungseinlegung eine abermalige Überprüfung des Kostenansatzes erreichen könnte. Entscheidungen in finanzgerichtlichen Kostenerinnerungsverfahren ergehen nämlich unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Beschwerden sind nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 FGO). Auch eine außerordentliche Beschwerde – wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit – ist im Finanzrechtsstreit nicht mehr statthaft; stattdessen ist gem. § 133a FGO die fristgebundene Anhörungsrüge möglich (vgl. hierzu BFH vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905 m.w.N.). Diese ist gem. § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der „angegriffenen” Entscheidung nicht mehr statthaft. Entsprechendes regelt § 69a Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Zulässigkeit einer wiederholten, keiner Frist unterliegenden Erinnerung stünde dieser gewollten Rechtslage entgegen und ist aus diesen Gründen strikt abzulehnen. Dies gilt erst recht, wenn die wiederholte Erinnerung mehr als fünf Jahre nach dem Zurückweisungsbeschluss über die Ersterinnerung eingelegt wird.

Vor diesem Hintergrund kann eine inhaltliche Überprüfung der Kostenrechnung nicht mehr erfolgen.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den E...

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