rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG nur bei Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde. Bindungswirkung der Bescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die weder durch Verwaltungsakt angeordnet noch durch förmlichen Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Gemeinde vereinbart werden, sind nicht nach § 7h Abs. 1 S. 1 EStG begünstigt.

2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale sowie darauf, ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.

3. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

4. Die Bescheinigung und deren Bindungswirkung erstrecken sich nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung. Wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind, hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

5. Die Bescheinigung, mit der die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG nachzuweisen sind, muss nicht nur die Angabe enthalten, dass die in § 7h Abs. 1 S. 2 EStG beschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern zudem auch, dass es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahmen gab.

 

Normenkette

EStG § 7h Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Abzug von Sonderabschreibungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG):

Mit Gesellschaftsvertrag vom 03. Dezember 1997 gründeten E. G., G. H., H. K., M. N. und H. L. die A. KG; es handelt sich hierbei um die Beigeladene, die inzwischen unter B. KG firmiert. Zweck der Gesellschaft war der Handel mit Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen, sowie die gewerbsmäßige Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer. Gesellschaftszweck war insbesondere die Wiederherstellung der C in Z. bzw. der Ausbau und/oder Umbau der auf dem Kasernengelände befindlichen Gebäude zu Wohn- oder anderen Zwecken. Komplemetärin war E. G.; G. H., H. K., M. N. und H. L. waren Kommanditisten. Alle Gesellschafter waren mit einem Kapitalanteil von 20.000,00 DM beteiligt. Die Gesellschaft wurde am 08. Juli 1998 in das Handelsregister A des Amtsgerichts D. unter dem Geschäftszeichen HRA … eingetragen (inzwischen Handelsregister A des Amtsgerichts S., Geschäftszeichen HRA …).

Dem Handelsregister ist unter dem Datum 07. April 2000 die Eintragung zu entnehmen, dass G. H. als Kommanditist ausgeschieden ist und seine Kommanditeinlage in Höhe von 20.000,00 DM im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils in Höhe von 5.000,00 DM auf die Kommanditisten H. K., M. N. und K. L., deren Einlagen sich jeweils auf 25.000,00 DM erhöht haben, sowie auf die persönlich haftende Gesellschafterin E. G. übertragen hat.

Am 13. Juni 2001 erfolgte die Handelsregistereintragung, dass die Kommanditisten H. K., M. N. und H. L. aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und ihre Einlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils in Höhe von 25.000,00 DM auf I. L. übertragen haben, die nunmehr mit einer Einlage von 75.000,00 DM als Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten ist. E. G. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der bisherige Kommanditist H. L. ist als persönlich haftender Gesellschafter wieder in die Gesellschaft eingetreten. Außerdem wurde eingetragen, dass die Firma in B. KG geändert ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 19. August 2009 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. KG mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen (Az.: …). Am 25. September 2009 wurde von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst ist. Liquidator ist der persönlich haftende Gesellschafter H. L.

Für das Streitjahr 1999 wurden beim Beklagten zwei Feststellungserklärungen eingereicht. Die eine betraf den Zeitraum, in dem G. H. noch Gesellschafter war, die andere den Zeitraum danach. Hierzu wurden Bilanzen auf den 30. Juni 1999 und auf den 31. Dezember 1999 sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeiträume 01. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 und 01. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 eingereicht. Auf der Grundlage dieser Erklärungen und Jahresabschlüsse erließ der Beklagte am 28. Juni 2001 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid, in dem er für das Jahr 1999 die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 139.784,00 DM feststellte und wie folgt zurechnete: E. G. 39.616,00 DM, H. K. 39.616,00...

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