Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Förderzeitraums nach § 3 EigZulG bei Anschaffung einer nicht bezugsfertigen Wohnung. Eigenheimzulage 1996

 

Leitsatz (amtlich)

§ 3 EigZulG ist dahingehend auszulegen, dass der Förderzeitraum bei der Anschaffung einer zur Eigennutzung bestimmten Wohnung i. S. des § 2 EigZulG erst mit deren Bewohnbarkeit beginnt (hier: Nicht kurzfristig behebbare Unbewohnbarkeit wegen teilweise fehlender Fußbodenisolierung und dem Fehlen von Sanitäranlagen).

 

Normenkette

EigZulG §§ 3, 2, 19 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen III R 41/02)

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 wird die Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 in Höhe von jeweils 1.278,23 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben am 05. Oktober 1995 in einem 1970 errichteten, 60 Wohnungen umfassenden Mietwohnhaus mehrere abgeschlossene Räume als Eigentumswohnung, und zwar als frühere Mieter aufgrund einer Veräußerungsverpflichtung der Eigentümerin nach dem Altschuldenhilfegesetz. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, die Räume hätten vor Abschluss des Kaufvertrages rd. eineinhalb Jahre leergestanden; die Eigentümerin habe das künftige Gemeinschaftseigentum saniert, die Wohnungen jedoch nicht überholt und Schäden, die bei der Sanierung des Gemeinschaftseigentums an den Wohnungen entstanden, nicht wieder beseitigt. In den von den Klägerin erworbenen Räumen befanden sich zwar Anschlüsse für die Nassstrecke der Küche und für den Herd sowie in dem als Bad gedachten Raum Anschlüsse für die Toilette und das Waschbecken, doch fehlten die Sanitärobjekte. Die Elektroinstallation war mangelhaft, der aus nacktem Beton bestehende Fußboden war teils beschädigt, in der Badzelle war sogar beim Herausreißen des Toilettenbeckens und der Badewanne die Isolierung zu der darunter gelegenen Wohnung beschädigt worden.

Am 02. November 1995 schlossen die Kläger einen Vertrag über die Durchführung der zur Sanierung der Wohnung erforderlichen Bauarbeiten. Am 01. Dezember 1995 gingen nach dem Kaufvertrag Besitz, Nutzungen und Lasten der Wohnung auf die Kläger über. Am 15. Februar 1996, wenige Tage nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, bezogen die Kläger die Wohnung.

Mit Bescheid vom 18. November 1996 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für den Zeitraum 1996 bis 2002 i.H.v. 2.500 DM jährlich fest. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 als unbegründet zurück. Am 4. August 1998 haben die Kläger dagegen Klage erhoben.

Die Kläger meinen, die begünstigte Wohnung sei erst im Kalenderjahr 1996 fertiggestellt, so dass die Eigenheimzulagenförderung erst 2003 ende. Zuvor sei wegen der fehlenden Sanitäranlagen keine baulich abgeschlossene Wohnung vorhanden gewesen, zumal die unterbrochene Sanierung durch den Verkäufer und deren Weiterführung durch die Käufer als Einheit angesehen werden müsse. Zumindest liege ein Ausbau vor, da die Wohnung unter wesentlichem Bauaufwand an die veränderten Wohngewohnheiten angepasst wurde. Jedenfalls werde durch die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neubauten der Gleichheitsgrundsatz durchbrochen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Bescheides vom 18. November 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 die Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 in Höhe von jeweils 2.500 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, auf die fehlenden sanitären Einrichtungen komme es nicht an. Es sei gerade keine neue Wohnung hergestellt worden, denn die Umbaumaßnahmen hätten weder die Bausubstanz verändert noch dem gesamten Gebäude das Gepräge gegeben, sondern lediglich den Innenraum gestaltet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Eigenheimzulagegesetz – EigZulG – ist das Gesetz anwendbar, weil die Kläger das entsprechende Objekt nach vorheriger Miete nach dem Altschuldenhilfegesetz auf Grund eines nach dem 28. Juni 1995 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft haben.

Begünstigt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung. Bei Baumaßnahmen an einem Altbau liegt nur dann eine Herstellung vor, wenn die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teile ersetzt werden (vgl. BFH, Urt. v. 31. März 1992, IX R 175/87, BStBl. II 1992, 808; BFH, Urt. v. 24. November 1992, IX R 62/88, BStBl. II 1993, 188), so dass aus der Altbausubstanz erstmals eine Wohnung im bautechnischen Sinne geschaffen wird (FG Leipzig, Urt. v. 30. März 2000, 2 K 480/99, EFG 2000, 914 m.w.N. auf die BFH- Re...

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