Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eheleuten und ihrer Tochter einerseits und zwischen den Eheleuten und den Eltern der Ehefrau andererseits. Einkommensteuer 1997 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen nicht wie vereinbart durchgeführt worden, so können sie steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Im Streitfall sprachen im Rahmen einer Gesamtschau folgende Umstände gegen die steuerliche Anerkennung: Vereinbarung einer sog. Bruttowarmmiete, nachträgliche Erhöhung der Miete, Weiterbelastung von Nebenkosten nur zu 60 v. H., nachträglich vereinbarte Mitbenutzung von Bad und Dusche durch die Tochter in der Wohnung der Eltern der Ehefrau, rückwirkender Wegfall des Mietzinsanteils für die Badmitbenutzung bei gleichzeitiger Erhöhung der Nebenkosten um eben diesen Betrag, teilweise unentgeltliche Überlassung einzelner Räume einer in sich geschlossenen Wohneinheit, Vereinbarungen über das Pflücken und Einlagern von Obst, Übernahme von Schriftwechsel für den Vermieter.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung der Mietverhältnisse zwischen den Klägern und ihrer Tochter einerseits und zwischen den Klägern und den Eltern der Klägerin andererseits.

Mit notarieller Urkunde vom 7. August 1996 (UR.-Nr. … der Notarin … in …) übertrugen die Eltern ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück … – … in … auf die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger bereits zu je ¼ Miteigentümer des Grundstücks. Den Eltern räumten die Kläger im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der in sich abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss ein. Nach dem Vertrag waren die Eltern weiterhin zur Nutzung von Hof, Garten und Nebengelass sowie der dauernden Mitnutzung der Garage berechtigt. Für die Nutzung der Wohnung einschließlich der verbrauchsabhängigen Wohnnebenkosten wurde ein monatliches Entgelt von 300 DM vereinbart. Dieser Betrag wurde mit Nachtrag vom 10. Januar 1997 auf 305 DM erhöht.

Ab dem 1. April 1997 wurden bis dahin nicht vermietete Teile des 2. OG an die Tochter der Kläger vermietet, und zwar zu einem Mietzins von 150 DM. Nebenkosten oder Abschläge auf Nebenkosten waren nicht vereinbart. Die Kläger erhoben daneben separat einen monatlichen Betrag für Strom in Höhe von 15 DM, da für die vermieteten Teile des 2. OG kein eigener Stromzähler vorhanden war.

Mit einem weiteren Mietvertragsnachtrag vom 25. Juni 1997 fixierten die Kläger mit den beiden Mietparteien die seit dem 1. April 1997 praktizierte Handhabung, wonach die Tochter der Kläger Bad und Dusche der Eltern der Kläger mitbenutzen durfte, da die von der Tochter genutzten Räume nur über eine Toilette, nicht jedoch über ein Bad bzw. eine Dusche verfügen. In diesem Nachtrag wurde ebenfalls festgehalten, dass der Mietzinsanteil für die Mitbenutzung des Bades im Erdgeschoss seit dem 1. April 1997 bei der Miete der Eltern in Höhe von 20 DM reduzierend berücksichtigt wurde. Ein gleich hoher Betrag sei bei der Tochter erhöhend berücksichtigt worden und in der Miete von 150 DM enthalten. Weiter heißt es, dass die Miete der Eltern ab dem 1. April 1997 nunmehr 325 DM beträgt. In einer Erläuterung wird ausgeführt, dass die Eltern nur einen Betrag von 305 DM zu zahlen haben, da die Differenz in Höhe von 20 DM zu Lasten der Tochter zurückgehalten wird.

Im Dezember 1997 wurde das Gebäude durch einen Anbau um rund 36 qm erweitert. Auf die Wohnung im Erdgeschoss entfielen ca. 12 qm, die den Eltern laut Antrag auf Eigenheimzulage unentgeltlich überlassen worden war (im Übrigen eigengenutzt ab 20. Dezember 1997). Hierdurch erhöhte sich die von den Klägern genutzte Fläche von zunächst 90 qm auf rund 114 qm.

Der Beklagte ermittelte aufgrund der eingereichten Anlage V für 1997 umlagefähige Nebenkosten in Höhe von 8.722 DM, die er zur Beurteilung der steuerlichen Anerkennung der Mietverträge entsprechend der qm auf die im Hause befindlichen Wohnungen aufteilte. Ausgehend von 30 qm ermittelte er für die im 2. OG von der Tochter genutzten Räume einen Anteil von rd. 1.044 DM (rd. 116 DM monatlich). Für die an die Eltern vermietete Wohnung ermittelte der Beklagte bei 70 qm einen Anteil von rd. 3.230 DM (rd. 270 DM monatlich).

Der Beklagte erkannte die beiden Mietverhältnisse im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse steuerlich nicht an. Im dem am 18. Mai 2000 zur Post gegebenen Einspruchsbescheid begründete er dies mit der seiner Ansicht nach unklaren Regelung betreffend die Nebenkosten, da nicht erkennbar sei, ob es sich um eine Warm- oder Kaltmiete handeln soll. Die vereinnahmte Miete reiche in beiden Fällen nahezu ausschließlich zur Abdeckung der Nebenkosten. Nebenabgaben seien nicht bzw. bei der Tochter nur für Strom erhoben worden. Eine Betriebskostenabrechnung für 1997 sei nicht erfolgt. Hinsichtlich der Räume der Tochter vertrat er die Auffassung, dass mangels Vorhandensei...

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