Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Gewerbesteuerschulden gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bei Spaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 3 UmwG laut Spaltungsplan die übernehmende Gesellschaft sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen, gehen die noch nicht beschiedenen Gewerbesteuerverbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft wird Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten einschließlich der Gewerbesteuer, Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und Adressat zu erlassender Bescheide (entgegen AEAO 2.15).

2. Erlässt das FA gegenüber der übertragenden Gesellschaft Gewerbesteuermessbescheide, welche nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft übergegangene Gewerbesteuerschulden betreffen, scheidet eine Umdeutung in Haftungsbescheide auf Grund der Mithaft der übertragenden Gesellschaft gem. § 133 UmwG oder als Grundlagenbescheide für etwaige Haftungsbescheide aus.

 

Normenkette

UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, § 133 Abs. 3, § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 3; GewStG § 5 Abs. 1 S. 1; AO §§ 45, 191; AEAO Nr. 2.15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen IV R 29/08)

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 3. Dezember 2003 betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 1996 sowie vom 12. Juni 2003 und vom 6. Juni 2005 betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 1997 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 werden die Gewerbesteuermessbeträge 1996 und 1997 auf 0 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Ländliche Erzeugergemeinschaft, wendet sich gegen die Behandlung als Steuerschuldnerin nach einem Abspaltungsvorgang, mit dem sie ihren Pflanzen- und Mastbetrieb auf eine neu zu gründende Gesellschaft abspaltete und den Milchbetrieb behielt. Sie bilanziert mit einem Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Am 09. Juli 1997 ließ die Klägerin einen Spaltungsplan nach § 136 Umwandlungsgesetz – UmwG – beurkunden. Danach spaltete sie mit Wirkung vom 1. Juni 1997 aus ihrem Vermögen den Betriebsteil Pflanzen- und Mastbetrieb (mit allen Aktiva und Passiva) nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG ab und übertrug diese Aktiva und Passiva auf die übernehmende Gesellschaft (I. 2.1 des Spaltungsplanes mit einer Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte Eröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft, I. 2.2 und 2.3, 1. Absatz des Spaltungsplanes). Diesen übertrug sie im Wege einer Abspaltung zur Neugründung gegen Gewährung von Anteilen an ihre Gesellschafter auf die übernehmende Gesellschaft (I. 4).

Nach I. 2.3, 2. Absatz übernahm die übernehmende Gesellschaft darüber hinaus sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die sich aus steuerlichen Außenprüfungen ergeben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen.

Nach II. des Spaltungsplanes wurde die übernehmende Gesellschaft errichtet als … Ländliche Erzeugergemeinschaft … GmbH & Co. … KG. Im weiteren Text unter II. heißt es, die übernehmende Gesellschaft übernehme sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, „insbesondere solche, die sich aus steuerlichen Außenprüfungen ergeben können und Zeiträume vor dem Spaltungsstichtag betreffen. Dasselbe gilt für … eventuelle steuerliche Risiken aus Anlass der Spaltung, mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.”

Die dem Spaltungsplan beigefügte Zwischenbilanz der Klägerin zum 31. Mai 1997 weist Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, aus Lieferungen und Leistungen, gegenüber nahestehenden Unternehmen und sonstige Verbindlichkeiten aus. Ferner waren dem Spaltungsplan zwei Spaltungsbilanzen zum 01. Juni 1997 beigefügt, beide unter der Überschrift „… GmbH & Co., … KG, …”. Die (so tatsächlich bezeichnete) Spaltungsbilanz zum 01. Juni 1997 für die „… Pflanzen- und Mastbetrieb” weist Verbindlichkeiten in derselben Höhe aus wie die Zwischenbilanz der Klägerin zum 31. Mai 1997. Ferner weist sie auf Aktivseite Forderungen gegenüber nahestehenden Unternehmen „…-KG” in Höhe von DM 2.105.000,00 aus, die in der Zwischenbilanz der Klägerin nicht enthalten sind. Die (ebenfalls so bezeichnete) Spaltungsbilanz zum 01. Juni 1997 für die „…-KG” weist auf der Aktivseite Kühe, Färsen und weibliche Jungrinder sowie Feldinventar und verschiedene Futtermittel (Bilanzsumme DM 2.114.000,00), auf der Passivseite neben dem gezeichneten Kapital von DM 9.000,00 nur noch Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Unternehmen (… GmbH & Co. … KG) in Höhe von DM 2.105...

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