Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage bei Mischbetrieben. Zuordnung des Mahlens von Steinen zum Bergbau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgte und sich nach der Verkehrsauffassung richtende Einordnung einer Tätigkeit bei Änderung der Verkehrsauffassung eine geänderte Zuordnung erfährt, ist dies hinzunehmen und keine Frage des Vertrauensschutzes.

2. In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 erfolgt gegenüber der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 hinsichtlich der Tätigkeit des Bergbaus möglicherweise eine Änderung, jedenfalls aber eine Konkretisierung der bis dahin lediglich oberflächlichen Abgrenzung der Gewinnung von Steinen von deren Be- und Verarbeitung. Nunmehr sind auch einzelne Bearbeitungsschritte, wie das Mahlen von Steinen vom Wirtschaftszweig des investitionszulagenrechtlich nicht begünstigten Bergbaus erfasst. Der Begriff des Mahlens beinhaltet das grobe Brechen in einem Prallbecher, ggf. auch mehrfach bis eine bestimmte Größe erreicht ist.

3. Bei der Herstellung von DIN-genormten Gesteinsgemischen sind – zur Feststellung des bei Mischbetrieben notwendigen investitionszulagenbegünstigten Wertschöpfungsanteils – zwingend alle Tätigkeiten vom Produktionsprozess zu trennen, die noch Bergbau sind.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen III R 20/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Unternehmen der Klägerin, in dem u.a. auch Schotter und Füllmaterialien für den Straßenbau aus Haldenmaterial sowie Betonbruch hergestellt werden, als verarbeitendes Gewerbe investitionszulagebegünstigt ist.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionsteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in B., wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen im Tagebau C., in welchem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt. Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15.000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken im D. Weg in E. nach C. gebracht und dort im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt.

Für das Kalenderjahr 2000 beantragte die Klägerin am 20. März 2001 Investitionszulage für verarbeitendes Gewerbe. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zurückgewiesen und der dagegen eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2002. In einem anschließenden Klageverfahren (1 K 272/02) hat die Klägerin die Wertschöpfungsanteile des Standortes E. dargestellt (im Jahr 2000 68,47 Prozent, im Jahr 2001 77,08 Prozent, im Jahr 2002 72,51 Prozent und im Jahr 2003 56,94 Prozent). Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Investitionszulage 2000 wie beantragt auf 180.068,00 DM (92.067,31 EUR) fest.

Für das Kalenderjahr 2001 beantragte die Klägerin am 31. März 2003 Investitionszulage. Für die Kalenderjahre 2002 und 2003 wurden am 30. Oktober 2004 die Anträge auf Investitionszulage gestellt. Die Anträge für die Jahre 2001 bis 2003 wurden im Hinblick auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren vom Beklagten erst nach dessen Abschluss bearbeitet. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2007 wurden die Investitionszulagen für das Kalenderjahr 2001 auf 193.603,75 DM (98.988,03 EUR), für das Kalenderjahr 2002 auf 48.503,25 EUR und für das Kalenderjahr 2003 auf 10.299,45 EUR festgesetzt. Aufgrund von investitionszulageschädlichen Abgängen erfolgte eine Änderung der Festsetzung für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 9. Februar 2007 auf 103.942,50 DM (53.144,96 EUR).

Der Beklagte führte dann im Jahr 2008 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung unter anderem auch wegen Investitionszulage für das Jahr 2003 durch. Die Prüferin bat zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote den Bereich der Produktion in der …halde E., im Tagebau C. und in der Kiesgrube R. aufzuteilen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, dass im Jahr 2004 die Wertschöpfung in C. 75,4 Prozent, in H. 2,7 Prozent und in R. 21,9 Prozent betragen habe. Zugleich übersandte dieser ein Urteil des Thüringer FG (IV 18/00), wonach die Tätigkeit des Abbaus von Naturstein, dessen Zermahlen zu Schotter und Split verschiedener Größen zur Aufbereitung für den Straßenbau zum verarbeitenden Gewerbe zu zählen sei.

Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass im Jahr 2004 der überwiegende Wertschöpfungsanteil in C. im Bereich des Bergbaus erzeugt worden sei, welcher nicht investitionszulagenbegünstigt sei, und änderte in der Folge mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 für das Kalenderjahr 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenor...

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