Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Investitionsabzugsbetrag für einen PKW bei Besteuerung der Privatnutzung des PKW nach der 1%-Methode. Kein Nachweis einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW durch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es spricht gegen die für einen Investitionsabzugsbetrag erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs, wenn nach der späteren Anschaffung des Fahrzeugs dessen private Nutzung vom Steuerpflichtigen nach der 1%-Regelung besteuert wird und somit nach der BFH-Rechtsprechung von einem Privatanteil von 20 bis 25 % auszugehen ist.

2. Der vom Steuerpflichtigen zu führende Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs kann durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs erbracht werden. Ein nachträglich vorgelegtes Fahrtenbuch ist jedoch nicht ordnungsgemäß, wenn darin die Namen und Anschriften der Kunden fehlen, die der Steuerpflichtige aufgesucht haben will.

 

Normenkette

EStG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3

 

Tenor

Die Klage wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2010 wird eingestellt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der vom Prozessbevollmächtigten eingereichten Klageschrift die Unterschrift fehlt und die Klage deshalb unzulässig ist. Im Falle der Zulässigkeit stellt sich die Frage, ob die Klägerin wegen der beabsichtigten Anschaffung eines Fahrzeugs im Jahre 2010 für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.

Die Klägerin hatte wegen des für das Jahr 2010 geplanten Erwerbs eines Fahrzeugs in ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG geltend gemacht. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) stellte den erklärten Gewinn für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung des erklärten Investitionsabzugsbetrages mit Bescheid vom 1. März 2010 antragsgemäß fest.

Im Jahre 2010 erwarb die Klägerin ein Fahrzeug und nutzte es auch für Privatfahrten. Wegen der privaten Nutzung des Fahrzeugs hatte die Klägerin im Feststellungsverfahren für das Jahr 2010 dem Ansatz der 1 %-Regelung zugestimmt. Das FA ging wegen des Ansatzes der 1 %-Regelung davon aus, dass das Fahrzeug nicht zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke genutzt werde. Es hielt deshalb die Bildung des Investitionsabzugsbetrages im Jahre 2008. Das FA änderte deshalb die Feststellung für 2008.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin die Kopie des Fahrtenbuchs. Soweit darin die Fahrten als betrieblich bezeichnet werden, fehlen die Namen der Kunden, die die Klägerin aufgesucht haben will und deren Adressen. Das FA hielt die Angaben im Fahrtenbuch für unzureichend und wies den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 mit Einspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ging am 20. November 2012 per Telefax beim Gericht ein. Eine Kopie vom Original folgte am 29. November 2012.

Die Klageschrift schließt wie folgt ab:

„Mit freundlichen Grüßen”

„Dipl.Fin.Wirt

D. H.

Steuerberater”

Unterhalb der Grußformel befindet sich ein fast senkrechter Strich, der am unteren Ende in einem Winkel von etwa 45 Grad nach rechts oben bis etwa auf halber Höhe des senkrechten Striches fortgesetzt wird und von dort mit einem leichten Schwung nach unten rechts ausläuft.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei sie nicht verpflichtet, die Namen der Kunden anzugeben. Aus dem Fahrtenbuch ergebe sich ein Privatanteil von 5-6 %. Dies stehe dem Investitionsabzugsbetrag nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 13. März 2012 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.400 E zusätzlich berücksichtigt wird und der festgestellte Gewinn entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung.

Ergänzend führt das FA aus, die Klägerin werde durch § 30 Abgabenordnung (AO) hinreichend geschützt. Sie sei daher verpflichtet, die Namen der Kunden anzugeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – trotz erheblicher Bedenken – zulässig.

Gem. § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage bei Gericht schriftlich zu erheben. Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schr...

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