Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1990, 1991, 1992 und Festsetzung der Zinsen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.1999; Aktenzeichen III R 32/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verbleibens- und Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Investitionszulagenverordnung – InvZulVO – 1990 bzw. § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1991 erfüllt sind.

Die Klägerin betrieb eine Großgaserei und stellte u.a. Stadtgas, Benzol und Teerprodukte her. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Großgaserei wurde aufgrund des Liquidationsbeschlusses vom 19. März 1993 mit Wirkung zum 30. Juni 1993 eingestellt. Die Klägerin hat sich ab diesen Zeitpunkt auf die Abwicklung der Gesellschaft beschränkt.

Für die im Kalenderjahr 1990 getätigten Investitionen beantragte die Klägerin am 15. Februar 1991 die Gewährung einer Investitionszulage beim Beklagten, der den Antrag an das damals zuständige Finanzamt Magdeburg I weiterleitete. Mit Bescheid vom 6. Juni 1991 setzte das Finanzamt Magdeburg I die Investitionszulage auf 137.781 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Durch Änderungsbescheid vom 7. Juni 1993 wurde die Investitionszulage auf 656.742 DM erhöht. Für die im Kalenderjahr 1991 getätigten Investitionen wurde mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 2. Juli 1992 eine Investitionszulage in Höhe von 1.754.674 DM und für die im Kalenderjahr 1992 getätigten Investitionen mit Bescheid vom 29. Juni 1993 eine Investitionszulage in Höhe von 365.209 DM gewährt. Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Beklagte forderte die Investitionszulagen für die drei Jahre aufgrund von Feststellungen anläßlich einer Außenprüfung mit Bescheiden vom 7. Juni 1994 zurück und setzte Rückforderungszinsen in Höhe von 39.402 DM für 1990, 105.276 DM für 1991 und 21.912 DM für 1992 fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Der Beklagte hatte während der Außenprüfung festgestellt, daß die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit zum 30. Juni 1993 eingestellt, sämtliche Produktionsanlagen stillgelegt und notwendige Abrißarbeiten (Abriß von Gebäuden, Demontage von Anlagen, Beseitigung von Umweltschäden) seitdem durchgeführt hat. Verwertbares Anlagevermögen wurde in einem Versteigerungskatalog angeboten. Die Versteigerung einzelner Wirtschaftsgüter erfolgte am 29. September 1993 durch die Angermann Auktion KG im Namen und für Rechnung der Klägerin. Die Veräußerung eines Großteils der Wirtschaftsgüter war aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht möglich (Betriebsvorrichtungen wie Kohlelagerplatz, Gleis- und Hafenanlagen, Befestigungen, Heizanlagen usw.). Die Einstellung der Produktion war im wesentlichen begründet durch rückläufigen Absatz von Stadtgas bedingt durch den zunehmenden Einsatz von Erdgas bzw. Erdöl. Eine kostendeckende Weiterführung des Betriebes war nicht möglich.

Gegen die Rückforderungsbescheide und die Festsetzung der Zinsen legte die jetzige Prozeßbevollmächtigte am 20. Juni 1994 und der Liquidator am 21. Juni 1994 beim Finanzamt Magdeburg I Einspruch ein. Zur Begründung führten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten aus, daß es ohne Bedeutung sei, daß die Gesellschaft nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnehme. Entscheidend sei, daß trotz Liquidationsbeschlusses keine Umgliederung des Anlagevermögens in Umlaufvermögen erfolgt sei. Durch die Aufnahme eines Teils der Wirtschaftsgüter in den Versteigerungskatalog gehe die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen nicht verloren. Des weiteren sei das vorzeitige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter infolge wirtschaftlichen Verbrauchs erfolgt und daher zulageunschädlich.

Mit Bescheiden vom 17. Januar 1996 wies der Beklagte die drei Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nur dann begünstigt seien, wenn sie u.a. mindestens drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehörten. Ab dem 01. Juni 1993 liege jedoch weder ein Betrieb noch eine Betriebsstätte der Klägerin vor, weil die bloße Veräußerung stillgelegter Wirtschaftsgüter keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG darstelle. Ebenfalls läge keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AbgabenordnungAO – vor, weil die Anlage nicht mehr der Tätigkeit des Unternehmens diene, sondern nur noch zur Veräußerung bereitgehalten werde. Zwar habe die Klägerin zu Recht ausgeführt, daß für die Bilanzierung von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen auf die Zweckbestimmung im Anschaffungszeitpunkt abzustellen sei, jedoch lasse sie außer Acht, daß diese Wirtschaftsgüter später aus dem Anlagevermögen ausscheiden könnten, wenn sich ihre Zweckbestimmung im Laufe der Zeit geändert habe. Die Zweckbestimmung und damit die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kön...

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