Entscheidungsstichwort (Thema)

Ohne Entscheidung der nach VermG zuständigen Behörde keine Grunderwerbsteuerbegünstigung von Grundstücksrückübertragungen nach dem VermG. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten i. S. des VermG sind nicht schon bei einer nur zivilrechtlich vollzogenen Einigung zwischen dem (angeblich) Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, sondern nur dann nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn dem Erwerb eine Entscheidung der nach dem VermG zuständigen Behörde zu Grunde liegt, sei es nach § 33 VermG, sei es durch einen Bescheid im Anschluss an eine gütliche Einigung (Abweichung vom BFH-Urteil vom 19.10.1994 II R 37/94, BStBl II 1995, 205).

 

Normenkette

VermG § 34 Abs. 3, § 31 Abs. 5, §§ 33, 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2004; Aktenzeichen II R 43/02)

BFH (Urteil vom 18.08.2004; Aktenzeichen II R 43/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin verwirklichter Erwerbsvorgang gemäß § 34 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG) grunderwerbsteuerfrei ist.

Die Klägerin war im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Vorgangs eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Vermögensverwaltungsgesellschaft eines Berechtigten i. S. von § 2 Abs. 1 VermG; sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 1994 (Urkundenrolle-Nr. …/1994 des Notars …) mehrere in … belegene Grundstücke; Verkäuferin der Grundstücke war zum einen Teil die Treuhandanstalt und zum anderen Teil die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die Treuhandanstalt). Wegen des Inhalts des Kaufvertrages im Einzelnen wird Bezug genommen auf den in Fotokopie bei den Akten des Beklagten (FA) befindlichem Kaufvertrag. Dem Abschluss des Kaufvertrages war vorausgegangen, dass der Berechtigte unter anderem wegen der hier in Rede stehenden Grundstücke Restitutionsansprüche nach dem VermG angemeldet hatte; die Treuhandanstalt als treuhänderische Verwalterin dieser Grundstücke hatte das Bestehen der Restitutionsansprüche bestritten. Diese Meinungsverschiedenheiten waren schließlich in einer sogenannten „Rahmenvereinbarung” vom 6. Juni 1994 (Urkundenrolle-Nr. …/94 der Notarin …) beigelegt worden. Nach dieser Rahmenvereinbarung hatte sich unter anderem die Treuhandanstalt zum Verkauf der hier in Rede stehenden Grundstücke an die Klägerin zu einem bestimmten Kaufpreis verpflichtet, während der Berechtigte im Gegenzug sämtliche Restitutionsansprüche betreffend (unter anderem) die hier in Rede stehenden Grundstücke an die Treuhandanstalt übertragen hatte; wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die ebenfalls in Fotokopie bei den Akten des FA befindliche Rahmenvereinbarung Bezug genommen.

Auf Grund des zuvor erwähnten Kaufvertrages vom 13. Dezember 1994 setzte das FA mit Bescheid vom 10. Januar 1996 die Grunderwerbsteuer auf 248.480 DM fest (2 v.H. des vereinbarten Kaufpreises von 12.424.000 DM).

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag stelle eine gütliche Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 VermG dar; der Erwerb sei deswegen nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass sie, die Klägerin, hinsichtlich der geltend gemachten Restitutionsansprüche weder die Berechtigte noch die Vermögensverwaltungsgesellschaft des Berechtigten gewesen sei; es sei insoweit vielmehr ausreichend, dass sie, die Klägerin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Vermögensverwaltungsgesellschaft des Berechtigten sei.

Die Klägerin beantragt,

  • den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Januar 1996 in Gestalt
  • der Einspruchsentscheidung vom 13. März 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA steht auf dem Standpunkt, die Klägerin als Tochtergesellschaft der Vermögensverwaltungsgesellschaft des Berechtigten sei nicht „Berechtigte” im Sinne des § 2 VermG; deswegen komme für den Grundstückserwerb durch die Klägerin eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 34 Abs. 3 VermG nicht in Betracht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat die Grunderwerbsteuer im Ergebnis zutreffend festgesetzt.

Dabei kann es nach Auffassung des Senats dahinstehen, ob die Klägerin „Berechtigte” im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Denn selbst wenn die Berechtigteneigenschaft der Klägerin insoweit zu bejahen wäre, käme eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 34 Abs. 3 VermG im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Erwerbers – für die „nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe” Grunderwerbsteuerfreiheit gegeben. Nach Auffassung des Senats ist jedoch im vorliegenden Fall der von der Klägerin verwirklichte Grundstückserwerb nicht „nach diesem Gesetz” (nämlich dem Vermögensgeset...

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