Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerbegünstigte „Vermögensübergabe” einer Eigentumswohnung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Übernehmer. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang damit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar, wenn der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.1999; Aktenzeichen X R 10/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Eltern des Klägers übertrugen dem Kläger aufgrund eines Vertrags vom 14.11.1994 im Wege vorweggenommener Erbfolge zwei in L. belegende Grundstücke, unter anderem die hier streitige Eigentumswohnung in der M.-straße 64/N.-straße 1. Diese Wohnung wurde von dem Kläger sowohl vor als auch nach der Übertragung selbst genutzt; nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zahlte er vor der Übertragung Miete an seine Eltern. In dem Vertrag vereinbarten der Kläger und seine Eltern, dass der Kläger an seine Eltern für die Übertragung der Eigentumswohnung Versorgungsleistungen in Höhe von DM 1.010, monatlich ab dem 01.01.1995 erbringen sollte. Eine Abänderungsbefugnis gemäß § 323 Zivilprozeßordnung – ZPO – wurde diesbezüglich vereinbart.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1995 machte der Kläger DM 12.120,– (12 × DM 1.010,–) als dauernde Lasten geltend. Des Weiteren begehrte er einen Abzugsbetrag nach § 10 e EinkommensteuergesetzEStG – für die von ihm selbstgenutzte Wohnung in der M.-straße/N.-straße in Höhe von DM 7.379,–.

Mit Bescheid vom 18.02.1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1995 fest, berücksichtigte jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachten dauernden Lasten in Höhe von DM 12.120,–, sondern führte hierzu aus, dass es sich um einen Veräußerungsgeschäft handele, das dem Abzug von Sonderausgaben entgegen stünde. Den vom Kläger beantragten Steuerabzugsbetrag nach § 10 e EStG berücksichtigte der Beklagte hingegen in vollem Umfang.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und führte hierzu aus, dass der Nutzungswert der vom Übernehmer eigen genutzten Wohnung durchaus zu den Erträgen des übergebenen Vermögens gehöre. Im Übrigen handle es sich um einen Versorgungsvertrag, der zum Abzug dauernder Lasten berechtige.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.1997 lehnte der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 ab. Die Ablehnung begründete der Beklagte damit, dass der Kläger die ihm übertragene Wohnung selbst genutzt und damit die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen nicht aus dem übertragenen Vermögen habe erwirtschaften können. Die von ihm geleisteten Versorgungsleistungen seien daher nicht abziehbare Unterhaltsleistungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger die steuerliche Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten dauernden Lasten. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend dazu aus, dass bei nahen Angehörigen eine widerlegbare Vermutung für eine Versorgungsrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG spreche; diese Vermutung sei vom Beklagten bislang nicht widerlegt worden.

Der Kläger beantragt,

  • den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 18.02.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 31.07.1997 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von DM 12.120, berücksichtigt werden sowie
  • die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid 1995 und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich nicht um dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern um nicht abziehbare Unterhaltsaufwendungen gemäß § 12 Nr. 2 EStG.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG können Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und nicht mit bei der Veranlagung außer Betracht bleibenden Einkünften im Zusammenhang stehen, als Sonderausgaben (SA) abgezogen werden. Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 EStG sind jedoch Unterhaltszuwendungen vom Abzug ausgeschlossen; wie sich aus § 12 EStG ergibt, ist das Abzugsverbot des § 12 EStG im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu beachten, da nur die Nummern 1, 2, und 4 bis 9 des § 10 EStG hiervon ausgenommen sind.

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