Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Verkauf eines Gebäudes mit verpachteter Diskothek bzw. Gaststätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein vom Eigentümer bisher verpachtetetes Gebäude mit Gaststätte und Diskothek an eine GbR veräußert, so kann auch dann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG 1999) vorliegen, wenn die GbR nicht selbst den Betrieb fortführt, sondern sofort die Gaststätte und die Diskothek an einen Gesellschafter verpachtet, das Pachtverhältnis des Veräußerers mit dem früheren Pächter möglicherweise schon bis zu zwei Monate vor der Veräußerung beendet und der neue Pachtvertrag von der GbR erst zeitlich nach dem schuldrechtlichen Kaufvertrag geschlossen worden ist.

 

Normenkette

UStG 1999 § 1 Abs. 1a Sätze 1-3; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen V R 57/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Herr Stefan B… erwarb Ende 1998 das in L…, M…-straße, belegene und im Grundbuch von L…, Blatt 43, eingetragene Grundstück, Flur 2, Flurstück 262/2 mit einer Größe von 1.849 m². Er setzte es instand und verpachtete es als Gaststätte/Pub/Diskothek an Frau Judith C… Frau C… betrieb die Gaststätte/Pub/Diskothek laut den Verwaltungsakten bis zum 31.10.1999. Nach den beigezogenen Akten des Langerichts M… (1 O …32/00) betrieb Frau C… die Gastwirtschaft allerdings lediglich bis zum 31.8.1999. Die Abmeldung der gewerblichen Tätigkeit durch Frau C… erfolgte am 25.10.1999. Die Gesellschafter der Klägerin erwarben mit Kaufvertrag vom 7.10.1999 das Grundstück und die Einrichtung der Diskothek von Herrn B… zu einem Kaufpreis in Höhe von 950.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Von dem Kaufpreis sollte ein Kaufpreisanteil in Höhe von 350.000 DM auf die Einrichtung der Gaststätte entfallen. Nutzen und Lasten sollten am 1.11.1999 übergehen.

Bereits am 30.10.1999 verpachtete die Klägerin das Objekt an ihre Gesellschafterin Frau A…. Das Pachtverhältnis sollte am 1.11.1999 beginnen. Der monatliche Pachtzins sollte 8.000 DM betragen. In der Folge führten die Gesellschafter der Klägerin einen Rechtsstreit gegen den Veräußerer, der unter dem Aktenzeichen 1 O …32/00 beim Landgericht M… beziehungsweise unter dem Aktenzeichen 5 U 171/02 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig war. Dort erstrebten sie erfolgreich die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auf die beigezogenen Akten wird verwiesen. Der Titel konnte jedoch noch nicht vollstreckt werden.

Der Beklagte erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Grundstückskaufvertrag sowie das Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und Frau A… nicht an und setzte die Umsatzsteuer auf 0,00 DM fest. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Mit Schreiben vom 21.6.2002 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass das Objekt übernommen und von Frau A… nahtlos fortgeführt worden sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, dass unmittelbar nach Nutzen- und Lastenübergang der Umsatz gegenüber den ihr vom Veräußerer vorgelegten Zahlen katastrophal eingebrochen sei, so dass Frau A… die vereinbarte Pacht nicht habe bezahlen können. Eine unentgeltliche Überlassung des Objekts sei nie beabsichtigt gewesen. Das Grundstück sei ausdrücklich ohne Pachtvertrag übergeben worden, denn der Pachtvertrag sei erst nach dem Kaufvertrag geschlossen worden. Für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung sei nach der Kommentarliteratur Voraussetzung, dass ein bestehender Pachtvertrag vom Veräußerer übernommen werde. Die Klägerin beruft sich in rechtlicher Hinsicht ferner auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 1.4.2004 (V B 112/03, BFH/NV 2004, 1198).

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 6.2.2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16.8.2002 dahingehend abzuändern, dass der Vorsteuerbetrag aus dem Kaufvertrag des Grundstücks in L… berücksichtigt wird;

hilfsweise die Revision zuzulassen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass der Veräußerer zwar das Grundstück nicht mit einem bestehenden Pachtvertrag an die Klägerin übereignet habe. Zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten habe jedoch bereits ein neuer Pachtvertrag zwischen der Klägerin und Frau A… bestanden. Die Klägerin habe den Verpachtungsbetrieb daher ohne weitere nennenswerte Investitionen fortsetzen können, was für eine Betriebsveräußerung im Ganzen im umsatzsteuerlichen Sinn ausreichend sei. Der Steuerberater selbst habe in der steuerlichen Anmeldung der Frau A… vom 25.10.2001 versichert, dass diese ein bereits bestehendes Unternehmen vom Verkäufer übernommen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug zu Recht versagt, denn der Veräußerer hat ...

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