rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung eines Grundstücks unter der Auflage des Betreibens einer Kindertagesstätte. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht beim Erwerb eines Grundstücks zu einem symbolischen Kaufpreis von einer DM die Pflicht zum Betreiben einer sozialen Einrichtung, ist die nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG als grunderwerbsteuerpflichte Gegenleistung anzusehende Leistungsauflage wegen fehlendem Verkehrswert nach § 16 i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG zu bewerten.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2; BewG § 13 Abs. 2, § 16

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 23.07.2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.01.2002 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.265,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt, mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die der Kläger voll trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.06.1997 erwarb der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, ein mit einer Kindertagesstätte bebautes Grundstück in L. zum Kaufpreis von 1,– DM von der Gemeinde L., die gemäß Ziffer II.1.2 den Grundbesitz zum Zwecke der Erhaltung der Kindertagesstätte übertrug. Der Kläger verpflichtete sich in der Vereinbarung, den betreffenden Grundbesitz als Kindertagesstätte und/oder soziale Einrichtung zu nutzen.

Aufgrund eines von dem Kläger vorgelegten Wertgutachtens, wonach der Wert des Grundstückes 90.000,– DM betrage, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25.08.1999 die Grunderwerbsteuer auf 3.150,– DM fest. Dieser Bescheid erging wegen der ausstehenden Ermittlung des Grundbesitzwertes vorläufig.

Nachdem durch Bescheid vom 09.07.2001 über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes der Grundbesitzwert auf 365.000,– DM festgestellt worden war, erließ der Beklagte am 23.07.2001 den nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AbgabenordnungAO – geänderten Grunderwerbsteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung in Höhe von 12.775,– DM.

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, dass das Grundstück für ihn keine wirtschaftliche Bedeutung habe. Er erfülle dort durch die Betreuung behinderter Menschen soziale Pflichtaufgaben des Staates. Gerade aus diesem Grund sei die unentgeltliche Übertragung erfolgt. Des Weiteren sehe eine Verordnung des Landes Brandenburg vor, dass Trägern von sozialen Einrichtungen, die Pflichtaufgaben des Staates wahrnähmen, Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden.

Mit Entscheidung vom 10.01.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrunderwerbsteuergesetzGrEStG – unterliege ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründe, der Grunderwerbsteuer. Dabei bemesse sich die Grunderwerbsteuer regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung, wie aus § 8 Abs. 1 GrEStG folge. Als Gegenleistung gelte jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewähre oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfange. Sei eine Gegenleistung in diesem Sinne nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so werde die Steuer nach dem Wert des Grundstücks bemessen. Diese in § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG enthaltene Regelung sei hier anwendbar, weil der Kläger eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn für das ihm übertragene Grundstück nicht habe erbringen müssen. Mangels ernsthaften Gegenleistungscharakters lasse sich der symbolische Kaufpreis von 1,– DM zum Wert des übertragenen Grundstücks nicht in Relation bringen. Maßgeblich für die Besteuerung sei allein das Grunderwerbsteuergesetz, dass für den streitigen Erwerbsvorgang keine Steuerbefreiung vorsehe. § 4 Nr. 1 GrEStG, wonach der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen sei, komme hier nicht zum Zuge, weil der Kläger keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Soweit der Kläger rüge, dass wesentliche Tatsachen zur Bewertung des Grundstücks nicht berücksichtigt worden seien, sei dies im vorliegendem Verfahren ohne Bedeutung. Derartige Einwände hätten in einem Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes vorgetragen werden müssen. Da der Bescheid vom 09.07.2001 jedoch bestandskräftig geworden sei, habe das Finanzamt die Feststellungen dieses Grundlagenbescheides zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu Grunde gelegt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.

Der Kläger beruft sich auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren und macht ferner ge...

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