Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verminderung der Anschaffungskosten des stehenden Holzes in einem zugekauften Wald um den Wert der jährlich geschlagenen einzelnen Bäume

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein bilanzierender Forstwirt muss nach dem Zukauf eines Waldes das darin stehende Holz mit den Anschaffungskosten aktivieren.

2. Bei einem „Nachhaltsbetrieb”, wenn also jährlich einzelne Bäume geschlagen bzw. entfernt werden und der Forst normal wieder bepflanzt wird, stellen die einzelnen Bäume und Stämme keine selbständig bewertbaren Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter dar; daher ist es nicht zulässig, die Anschaffungskosten des stehenden Holzes wegen der darin jährlich geschlagenen Bäume anteilig zu vermindern.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2, § 7; HGB § 255

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen IV R 50/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte mit einem Forstbetrieb von etwa 1.354 ha Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EinkommensteuergesetzEStG –. Das stehende Holz hatte zum 31.12.2000 einen Buchwert von 917.561,64 DM. Mit Vertrag vom 23.07.2001 kaufte der Kläger einen neuen Forst hinzu. Die auf das stehende Holz entfallenen Anschaffungskosten betrugen 1.053.838,87 DM. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Bestandsvergleich. Für das Streitjahr 2001 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 12.928,- DM. Dabei gab er u.a. Abschreibungen auf nicht bewegliche Sachanlagen in Gestalt von stehendem Holz in Höhe von 49.858,81 DM an. Mit Bescheid vom 03.04.2003 stellte der Beklagte den Gewinn auf 62.786,- DM fest, wobei er die geltend gemachte Abschreibung für stehendes Holz nicht anerkannte.

Der Kläger legte fristgerecht Einspruch ein und begründete dies damit, dass es sich nicht um eine „Abschreibung” handele, sondern um einen normalen Rechenvorgang im Rahmen der Gewinnermittlung aus einem Veräußerungsgeschäft. Er sei bei der Verrechnung davon ausgegangen, dass gemäß den Einkommensteuerrichtlinien 2001 – EStR – Abschnitt 212 Abs. 1 die Anschaffungskosten dann und in dem Maß zum Abzug zugelassen werden könnten, wie der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert werde. Es müsse sich dabei um wesentliche Teile des aktivierten Waldes handeln, nicht um das Herausschlagen einzelner Bäume. Im Streitfall werde der Einschlag nach dem forstwirtschaftlich höchstzulässigen Hiebsatz vorgenommen. Die Hiebmaßnahmen würden auf ideellen Teilflächen stattfinden. Die tatsächliche Hauungsfläche ergebe sich aus der Summierung der zahlreichen kleinen Einzelflächen. Die steuerliche Gleichbehandlung aller Forstbetriebe gebiete eine Verrechnung der aktivierten Anschaffungskosten zu dem Zeitpunkt der Veräußerung des Holzbestandes, gleich ob der Veräußerungsvorgang auf dem Kahlschlag einer realen Teilfläche oder auf einem Einschlag zahlreicher Einzelflächen beruhe.

Das stehende Holz gehöre zum Anlagevermögen und werde erst durch den Einschlag zum Umlaufvermögen. Der konkrete Waldbestand sei zum Zeitpunkt des Erwerbs mit den Anschaffungskosten aktiviert worden. Dieser Waldbestand werde im Zuge des Einschlags zum Umlaufvermögen und verlasse das Unternehmen. Damit gehe der konkrete aktivierte Bestand unter, was mit dem Abgang von Maschinen oder Werkzeugen des Anlagevermögens vergleichbar sei. Eine Aktivierung des jährlichen Zuwachses würde gegen das Verbot des Ausweises von nicht realisierten Gewinnen verstoßen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2005 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – das stehende Holz zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gehöre. Daher sei das stehende Holz nicht abschreibungsfähig nach § 7 EStG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG einer Teilwertabschreibung zugänglich, soweit eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Wirtschaftsguts vorliege. Als Wirtschaftsgut sei dabei entweder der gesamte Waldbestand oder ein nach objektiven Kriterien abgrenzbarer Teil des stehenden Holzes, nicht aber der einzelne Baum anzusehen. Der Kläger, der insoweit in der Darlegungspflicht sei, habe eine solche Teilwertminderung nicht vorgetragen. Auch der Sache nach sei eine Teilwertminderung nicht zu erkennen. Denn bei Forstbetrieben sei es typisch, dass der entgeltlich erworbene Wald allmählich abgeholzt und durch selbst geschaffenen neuen Aufwuchs ersetzt werde. Demnach sei neben dem Buchwert des erworbenen Waldes auch der durch den Kläger selbst geschaffene Waldwert mit zu berücksichtigen.

Auch die vom Kläger vorgenommene Verrechnung von Anschaffungskosten für das stehend gekaufte und nunmehr abgeholzte Holz ersetze nicht den erforderlichen Nachweis der dauernden Wertminderung. Zwar sei zutreffend, dass dem teilweisen Abgang von stehendem Holz durch eine...

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