Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Beschluß:

Der Streitwert für die Prozeß- und die allgemeine Verfahrensgebühr wird auf 766,– DM festgesetzt, im übrigen auf 510,– DM.

 

Gründe

Die Eheleute … betreiben eine Gemeinschaftsarztpraxis. Sie beantragten u.a. für einen im August 1992 angeschafften Teppichboden und PVC-Belag Investitionszulage beim Beklagten. Dieser lehnte durch den an die Praxisgemeinschaft … gerichteten Bescheid vom 23.02.1994 die Gewährung von Investitionszulage mit der Begründung ab, daß es sich bei dem Bodenbelag um einen Gebäudebestandteil und nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handele.

In ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, daß der mit dem Untergrund fest verklebte Bodenbelag nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen sei. Damit sei der Belag nur vorübergehend mit dem Gebäude verbunden worden und nicht wesentlicher Gebäudebestandteil geworden. Der Beklagte wies den Einspruch zurück.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, bei dem Bodenbelag handele es sich um eine Betriebsvorrichtung, vor allem dann, wenn man -wie das Finanzamtannähme, daß er vor Ablauf des Mietvertrages wirtschaftlich verbraucht sei. Der Belag könne daher nur Betriebszwecken dienen. Nach Ablauf der Grundmietzeit von 10 Jahren könne der Bodenbelag auch vom Gebäudeeigentümer nicht weiter genutzt werden, da er auf die speziellen Bedürfnisse (Farbe, Beschaffenheit) nur dieser Arztpraxis ausgerichtet sei. Selbst wenn keine Betriebsvorrichtung vorläge, sei der Bodenbelag als sonstiger Mietereinbau im Sinne des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 15.01.1976 (Bundessteuerblatt – BStBl.- I 1976, 66) anzusehen, da die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

abweichend von dem Investitionszulagenbescheid vom 23.02.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24.11.1994 die Investitionszulage für 1992 auf 10.879,– DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags wiederholt er im wesentlichen den Vortrag aus der Einspruchsentscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Steuerakte, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag, verwiesen.

Die Klage ist zulässig.

Mit dem Finanzamt geht der Senat davon aus, daß die von den Eheleuten … betriebene Praxisgmeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt, die Anspruchsberechtigte i.S.d. InvZulG ist. Zwar haben die Eheleute … die streitige Investitionszulage beantragt. Aus den mit dem Antrag eingereichten Rechnungen, dem Ablehnungsbescheid sowie dem Einspruchsverfahren ergibt sich aber deutlich, daß die Praxisgemeinschaft, d.h. die Eheleute … in ihrer Verbundenheit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Anspruchsberechtigter und Betroffener anzusehen sind.

In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß der Antrag vom 07.09. 1993 nur von Herrn Dr. … unterschrieben und nicht sicher ist, ob er alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter ist und deshalb seine Unterschrift allein genügt.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Investitionszulage hat der Beklagte zu Recht nicht gewährt, da der Bodenbelag als Mietereinbau weder eine Betriebsvorrichtung noch einen Scheinbestandteil des Gebäudes dar stellt und damit kein bewegliches Wirtschaftsgut i.S.d. § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) ist.

Das InvZulG legt nicht fest, was als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen ist. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes (BewG) und des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht als Gebäudebestandteile anzusehen (§ 68 Absatz 2 Nr. 2 BewG vgl. auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.6.1992, III R 43/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH NV – 1993, 436).

Betriebsvorrichtungen sind Wirtschaftsgüter, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das Wirtschaftsgut muß in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehen und nicht der Nutzung des Gebäudes dienen. Bürgerlich-rechtliche Kriterien sind unbeachtlich. Es ist hierbei nicht ausreichend, daß das Wirtschaftsgut für die Gewerbeausübung nützlich oder notwendig ist. Vielmehr muß eine Betriebsvorrichtung eine derartige Funktion für das Unternehmen erfüllen, die mit der einer Maschine vergleichbar ist (vgl. auch BFH Urteil vom 11.12. 1991, II R 14/89, BStBl.II 1992, 278). Eine derartige Funktion kommt dem Teppichboden und dem PVC-Belag nicht zu. Sie gehören heutzutage zur Standardausstattung nicht nur von Arztpraxen, sondern auch von anderen freiberuflich Tätigen, wie z.B. Rechtsanwaltskanzleien oder Ingenieurbüros und auch von Privatwohnungen. Damit steht der Bodenbelag, anders als z.B. ein Röntgenapparat, nicht in einer besonderen Beziehung zur Arztpraxis der Klägerin. Mit ihm ...

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