Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines EDV-Organisators. Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem selbständig tätigen EDV-Organisator, dessen Kerntätigkeit die Ausarbeitung von EDV-Lösungen, deren Anpassung/Einbau vor Ort sowie deren Betreuung (vor Ort) bildet und der diese Tätigkeit sowohl vor Ort als auch im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, bildet das häusliche Arbeitszimmer bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen Tätigkeit nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen XI R 5/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielt als EDV-Organisator Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Streitjahren machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus in Höhe von DM 22.974 bzw. DM 8.628 als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte veranlagte die Kläger für das Streitjahr 1997 zunächst erklärungsgemäß, erließ aber den Bescheid vom 04. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Auf Anforderung des Beklagten trug der Kläger vor, das häusliche Büro werde genutzt für Vorbereitung, Detailarbeit, Teilrealisierungen, permanente Fortbildung, Planung, Produktvorbereitung, Marktbeobachtung. Außerhalb des häuslichen Büros erfolgten folgende Tätigkeiten:

  • „Persönliche Akquisition
  • Projektabsprache und Abstimmung. Vergleichbar mit der Beratungstätigkeit z.B. eines Architekten für ein großes Bauprojekt
  • Installation. Prüfung und Einsatz beim Kunden
  • Betreuung des Produkts. Wenn Projekte so umfangreich sind, daß maßgeschneiderte Software erforderlich ist, ist es mit der Erstellung der Software und eines Leitfadens nicht getan
  • Analyse des Produktumfeldes, der technischen und betrieblichen Organisation. Die Machbarkeit und Anpassung der Managementvorgabe an die konkreten Gegebenheiten muss sorgfältig geprüft werden, ehe an eine Realisierung zu denken ist…
  • Projektmanagement. Hier sind persönliche Kontakte unerlässlich.”

Der Beklagte besichtigte am 17. November 1999 das Arbeitszimmer des Klägers. Dabei stellte der Beklagte u.a. fest, dass das Arbeitszimmer ohne eigene Zugangsmöglichkeit im Obergeschoss des Einfamilienhauses zusammen mit anderen privat genutzten Räumen untergebracht war und dass der Kläger sich wochentags zu etwa 50% seiner Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer aufhielt sowie an den Wochenenden den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer verbrachte.

Der Beklagte erkannte für die Streitjahre 1997 und 1998 jeweils mit Bescheid vom 02. Dezember 1999 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EinkommensteuergesetzEStG – nur DM 2.400 als abziehbare Aufwendungen an und berücksichtigte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in 1997 in Höhe von DM 258.956 sowie in 1998 in Höhe von DM 206.539.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein. Im Einspruchsverfahren trugen sie vor, das häusliche Büro werde genutzt für Kundengespräche, zur Erstellung von Angeboten und Rechnungen. Der Einspruch hinsichtlich des Streitjahres 1997 blieb ohne Erfolg, der Einspruch hinsichtlich des Streitjahres 1998 hatte teilweise Erfolg, insoweit handelt es sich nicht um streitbefangenen Sachverhalt.

Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe zu berücksichtigen seien. Das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. Dabei sei das Gesamtbild der Verhältnisse zu würdigen, insbesondere sei auf qualitative Merkmale einzugehen. Das Arbeitszimmer stelle die Basis seiner, des Klägers, Tätigkeit dar. Er, der Kläger, müsse für seine Auftraggeber auch per Telefon, Fax oder E-Mail zu erreichen sein. Für die eigentliche Beratungstätigkeit müssten Konzepte, Dokumentationen, Programme ausgearbeitet und erstellt werden. Zwar erfolgten die Besprechungen überwiegend bei den Kunden, die Problemlösungen erfolgten dann im Arbeitszimmer. Die Implementierung erfolge zwar wieder beim Kunden, sei jedoch von untergeordneter Bedeutung, da es sich nur um die Lieferung des zuvor erstellten Produktes handele. Daneben seien Buchführung, Korrespondenz und Faktura zu erledigen und aufzubewahren. Zudem diene das Arbeitszimmer der notwendigen und umfangreichen Fortbildung.

Die Kläger beantragen,

abweichend von den Bescheiden vom 02. Dezember 1999 und vom 03. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2000 die Einkommensteuer 1997 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 20.574,– DM und die Einkommensteuer 1998 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgab...

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