rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Beschluß:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 2.677,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin betreibt eine kieferorthopädische Praxis. Sie beantragte beim zunächst zuständigen Finanzamt L… Investitionszulage u. a. für einen im Februar 1993 angeschafften Behandlungsplatz zu Anschaffungskosten in Höhe von 34.500,00 DM brutto abzüglich 1.035,00 DM Skonto. In der dem Investitionszulageantrag beigefügten Rechnung ist das Wirtschaftsgut als Vorführgerät bezeichnet.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 24.10.1994 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ohne Berücksichtigung des Behandlungsplatzes auf 4.865,00 DM fest.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, daß es sich ausweislich einer erneut von der Verkäuferin, der Firma X…, ausgestellten Rechnung bei dem Behandlungsplatz nicht um ein Vorführgerät handele. Die Verkäuferin teilte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs gegen die Klägerin der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts M… folgendes mit:

Auf Anforderung der Klägerin sei eine Abschrift der Rechnung manuell angefertigt worden. In dieser Rechnung sei der Zusatz „Vorführgerät” vergessen worden. Der Behandlungsplatz sei als Ausstellungs-/Vorführgerät in der „Niederlassung Leipzig/Ausstellung” verwendet worden. Der Preis für das gleiche Gerät, sofern es nicht als Ausstellungsgerät genutzt worden sei, betrage 33.249,00 DM netto. Der Behandlungsplatz habe nicht zum Anlagevermögen der Verkäuferin gehört. Diese habe auch keine Investitionszulage beantragt.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.1995 zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die Klägerin kein neues Wirtschaftsgut im Sinne des § 2 Investitionszulagegesetz 1993 – InvZulG – angeschafft habe, da der Behandlungsplatz nicht ungebraucht gewesen sei.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin geltend, daß der Behandlungsplatz nicht als ein Vorführgerät – das auch nach Auffassung der Klägerin kein neues Wirtschaftsgut darstelle –, sondern als Ausstellungsstück anzusehen sei. Als Ausstellungsstücke genutzte Wirtschaftsgüter seien neue Wirtschaftsgüter i.S.d. § 2 InvZulG. Demgegenüber sei ein Vorführgerät erst gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut komplett mit allen Funktionen zu Vorführzwecken verwendbar sei. Durch den Anschluß des Behandlungsplatzes an den elektrischen Strom sei dieser nicht zu einem Vorführgerät geworden, denn es habe kein Anschluß des Behandlungsplatzes an den Wasserzu- und -abfluß vorgelegen. Dies sei aber wesentlich für die Funktionsprüfung dieses Wirtschaftsguts. Aus diesem Grund habe ein Ausstellungsstück vorgelegen, das den Kunden habe animieren sollen, ein neues Gerät zu erwerben. Im Dentalbereich sei es unüblich, Vorführgeräte zu verkaufen. Die Verkäuferin habe den Kaufpreis für den Behandlungsplatz nicht aufgrund der Nutzung als Ausstellungsstück, sondern aufgrund der Ablösung des Wirtschaftsguts durch ein Nachfolgemodell herabgesetzt. Der Behandlungsplatz sei von der Verkäuferin für den Verkauf bestimmt gewesen, denn es sei nicht anzunehmen, daß sie ein Wirtschaftsgut im Wert von 30.000,00 DM allein zu Werbezwecken erwerben würde.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Investitionszulagebescheid vom 24.10.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24.08.1995 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 7.542,00 DM festzusetzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er macht geltend, sowohl ein Ausstellungs- als auch ein Vorführ- gerät dienten der Veranschaulichung von Funktions- und Arbeitsweise eines Geräts gegenüber potentiellen Käufern. Den Behandlungsplatz habe die Verkäuferin damit zu Werbezwecken genutzt. Damit sei das Wirtschaftsgut nicht mehr neu im Sinne des InvZulG.

Die Verkäuferin des Behandlungsplatzes hat auf die Verfügung des Gerichts vom 26.02.1996 mitgeteilt, daß in ihrem Ausstellungsraum Mitarbeiter das Wirtschaftsgut demonstriert und anschließend Interessenten die Möglichkeit gegeben hätten, selbst die Funktionen und Abläufe zu erproben. Der Behandlungsplatz sei an den elektrischen Strom angeschlossen gewesen und sei von der Verkäuferin von Anfang Juli 1991 bis zur Montage bei der Klägerin als Ausstellungsgerät genutzt worden.

Die Klage ist zulässig. Allerdings richtet sie sich nunmehr gegen das Finanzamt Pritzwalk, denn dieses ist durch die Kreisgebietsreform an Stelle des Finanzamts L… – unmittelbar – Beklagter geworden. Es liegt ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel vor (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.04.1988, VII B 167/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entschei...

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