rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 1991 bis 1996 Gewerbesteuermessbescheide für die Kalenderjahre 1991 bis 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Die Klägerin ist durch Umwandlung der PGH „Y…” und durch Teilumwandlung des VEB Kreisbaubetrieb L… errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Ausbau von Bauwerken.

Komplementärin der Klägerin ist die X. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beigeladenen zu 2) und 4) sind. Dem Beigeladenen zu 2) wurde von der X. GmbH am 15.11.1991 eine Pension zugesagt. Der Aufwand für die Pensionsverpflichtung wird der GmbH durch die Klägerin ersetzt.

Der Beigeladene zu 2) ist zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Mitbeteiligungsgesellschaft mbH Z… – MBG GmbH Ausbau – in L…, die ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Der Beigeladene zu 4) ist Mitglied des Aufsichtsrats der MBG GmbH Z….

Die Beigeladenen zu 2) und 4) hielten ferner als Kommanditisten Anteile an der Gesellschaft der Klägerin.

Die Beigeladenen zu 2) und 4) übertrugen im Wege der Schenkung ihre Kommanditanteile mit Wirkung zum 01.07.1991 auf ihre Ehegattinnen, die Beigeladenen zu 1) und 3). Der Vertrag zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.06.1991 weist u.a. folgende Regelungen auf:

§ 2 Steuern

(1) Wenn und soweit der Frau Elfriede X. Einkünfte aus dem geschenkten Kommanditanteil ertragssteuerlich zugerechnet werden, wird Herr Manfred X.. Frau Elfriede X. von den daraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten freistellen.

(2) Herr Manfred X. ist verpflichtet, die durch die Schenkung des Kommanditanteiles ausgelöste Schenkungssteuer sowie die auf den geschenkten Kommanditanteil entfallende Vermögenssteuer zu tragen.

§ 3 Stimm- und Verwaltungsrechte

(1) Das Stimmrecht und die sonstigen Verwaltungsrechte aus dem geschenkten Kommanditanteil stehen Frau Elfriede X. als Gesellschafter zu.

(2) Frau Elfriede X. ist, wenn sie das Stimmrecht selbst ausübt, bei folgenden Beschlüssen an die Weisungen des Herrn Manfred X. gebunden:

A – Änderung des Gesellschaftszweckes

B – Änderung der Beteiligungsverhältnisse

C – Änderung des Schlüssels für die Verteilung des Gewinnes und/oder des Liquidationserlöses – die Gewinnverwendung

D – Änderung der Entnahmebefugnisse

E – Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft

§ 4 Informationsrechte

(1) Herrn Manfred X. stehen die Befugnisse auf Auskunft und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, insbesondere den Jahresabschluss, gegenüber der Kommanditgesellschaft in demselben Umfange zu wie Frau Elfriede X. als Gesellschafterin.

Herr Manfred X. ist insbesondere auch berechtigt, sich zur Ausübung dieser Rechte eines Buchsachverständigen zu bedienen.

§ 5 Widerruf

(1) Herr Manfred X. ist berechtigt, die Anteilschenkung und die Übertragung des Kommanditanteiles durch schriftliche Erklärung gegenüber Frau Elfriede X. zu widerrufen,

a: wenn der Tatbestand des § 530 BGB vorliegt,

b: wenn Frau Elfriede X. in Vermögensverfall gerät oder die Gefahr einer Zwangsvollstreckung gegen sie droht.

(2) Mit Ausübung des Widerrufsrechts geht die Kommanditbeteiligung einschließlich des Guthabens auf den weiteren Konten ohne weiteres unentgeltlich von Frau Elfriede X. auf Herrn Manfred X. über.

Die Regelungen des Vertrags zwischen den Beigeladenen zu 3) und 4) lauten entsprechend.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1994 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Gesellschaftsanteile seien den Beigeladenen zu 2) und 4) zuzurechnen, da diese wirtschaftliche Eigentümer der Anteile seien. Dies gelte insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass die auf die Beteiligungen entfallenden Gewinnanteile jeweils auf die Konten der Beigeladenen zu 2) und 4) gezahlt worden seien. Die Vergütung, die den Beigeladenen zu 2) und 4) für ihre Tätigkeit gezahlt worden sei, müsse daher als Vorweggewinn behandelt werden. Eine Änderung der Pensionsrückstellung sei folgerichtig vorzunehmen. Die Pensionsrückstellung für den Beigeladenen zu 2) könne zudem auch deswegen nicht anerkannt werden, weil im Jahre 1991 eine Pension für 1997 zugesagt worden sei. Der Bundesfinanzhof habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Pensionszusagen steuerlich nur anerkannt werden könnten, wenn der Berechtigte vom Zeitpunkt der Pensionszusage an noch mindestens 10 Jahre für das Unternehmen tätig sei.

Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung auch für die Folgejahre an und änderte die Feststellungsbescheide für 1991 bis 1996 und die Gewerbesteuermessbescheide für 1991 bis 1996 entsprechend.

Die gegen die Bescheide erhobenen Einsprüche wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben ihren Kommanditanteil mit Vertrag vom 04.08.1998 auf die MBG GmbH Ausbau übertragen.

Die Klägerin macht geltend, der Beigeladene zu 2) sei nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, da er ledi...

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