rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert. Körperschaftsteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Vorgesellschaft, die der Entstehung der GmbH vorangeht.

2. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert, ist von Anfang an zu verneinen, wenn die Eintragungsabsicht zwar erst nachträglich entfallen ist, die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb jedoch nach dem Scheitern der Gründung, d.h. nach Aufgabe der Gründungsabsicht, fortführen. Die Besteuerung nach dem KStG verbietet sich in diesem Fall von Anfang an. Dies gebietet eine einheitliche Auslegung von Zivilrecht und Gesellschaftsrecht, die insbesondere unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten durchzuführen ist. Die Besteuerung richtet sich von Beginn an allein nach den für Personengesellschaften geltenden Grundsätzen.

 

Normenkette

KStG 1999 § 1 Nr. 1; GmbHG § 11 Abs. 1; HGB § 2

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999, den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Januar 1999, jeweils vom 01. Dezember 2000, und die Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 28. Januar 1998 gründeten Peter A… und Torsten B… die Klägerin, die B… & Co Transport und Logistik GmbH. Nach dem Gründungsvertrag sollte es sich um eine Bargründung handeln, und der Unternehmensgegenstand sollte die Durchführung von Transporten und die Tätigkeit im Bereich der Logistik sein. Das erste Wirtschaftsjahr sollte am 01. Februar 1998 beginnen und am 31. Januar 1999 enden. Noch am 28. Januar 1998 beantragten die Gesellschafter die Anmeldung der Klägerin beim Handelsregister. Diesen Antrag wies das Handelsregistergericht am 04. August 1999 ab; einen neuen Antrag auf Eintragung stellten die Gesellschafter nicht.

Am 11. Juni 1999 stellte die X.. Ersatzkasse einen Insolvenzantrag, den das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 mangels Insolvenzmasse ablehnte. Die unter der Bezeichnung „GmbH i. G.” eingereichte Gewerbeanmeldung vom 08. September 1999 wies als Beginn der Tätigkeit der Klägerin den 01. Februar 1998 aus; nach der am 14. Oktober 1999 eingereichten Gewerbeabmeldung soll die Tätigkeit der Klägerin bereits am 30. August 1999 geendet haben. Nach dem Ermittlungsbericht in dem Insolvenzeröffnungsverfahren der Gesellschaft bürgerlichen Rechts C. und Partner vom 07. Dezember 1999, auf dessen weitere Einzelheiten der Senat Bezug nimmt, war die Klägerin seit dem 01. Februar 1998 tätig und erzielte im Jahr 1998 einen Umsatz in Höhe von ca. 1.000.000,–. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Herrn Peter A… die Liquidation der Klägerin übertragen wurde.

Nachdem die Klägerin keine Steuererklärungen für 1999 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte mit Bescheiden vom 01. Dezember 2000 die Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbetrag (Festsetzung DM 615,–) und für die Körperschaftsteuer (Festsetzung DM 4.950,–) und stellte das verwendbare Eigenkapital gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz – KStG – zum 31. Januar 1999 auf DM 7.424,– fest. Die Bescheide richtete der Beklagte an die Klägerin mit dem Zusatz „i. L.” und gab sie Herrn Peter A… als Liquidator der Klägerin bekannt.

Gegen die Bescheide legte Herr A… als Liquidator der Klägerin fristgerecht Einspruch ein und begründete diesen damit, dass die Klägerin am 30. Oktober 1999 den Betrieb eingestellt habe und der Betrieb von der Y… Transport GmbH am 01. November 1999 übernommen worden sei. Die Klägerin habe im Wirtschaftsjahr 1998/1999 einen Verlust von etwa DM 250.000,– erzielt, so dass die Schätzung des Beklagten nicht gerechtfertigt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte hierzu aus, dass die Schätzung rechtmäßig sei, nachdem die Klägerin keine Steuererklärungen abgegeben habe.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie begründet ihre Klage damit, dass die Eintragung in das Handelsregister auf Grund eines Formfehlers verweigert worden sei. Wegen der durch die Russlandkrise im Sommer 1998 entstandenen Verluste habe der Mangel in der Folgezeit nicht mehr geheilt werden können. Sie, die Klägerin, sei damit über das Stadium einer Gründungsgesellschaft nicht hinausgekommen und daher nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1999, über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Januar 1999, jeweils vom 01. Dezember 2000, und die Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die A...

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