Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung i.S.des § 6 FördG

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgebend für den "Beginn der Herstellung" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist nicht die Stellung des Bauantrags (Nichtanwendbarkeit der § 8 Abs. 1 FördG i.d.F. v. 24.06.1991 bzw. § 8 Abs. 1a FördG i.d.F. v. 22.12.1999 und § 3 Abs 2 Satz 6 ZonenRFG), sondern der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals seine Entscheidung zur Herstellung des Wirtschaftsguts für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. Zu den Arbeiten, die ein Investitionsvorhaben konkret ins Werk setzten, gehören auch anfallende Planungsarbeiten (hier: Beauftragung eines Architekten im Dezember 1991 und Unschädlichkeit des erst nach dem 31.12.1999 stattgefundenen Grundstückserwerbs).

 

Normenkette

FördG § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2 i.d.F. v. 22.12.1999, Abs. 1a S. 4 i.d.F. v. 22.12.1999, Abs. 1 S. 4 i.d.F. v. 24.06.1991; ZonenRFG § 3 Abs. 2 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen X R 33/00)

 

Gründe

Der Kläger ist X...- Vertragshändler. Er ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG –. Im April 1990 wandte sich der Kläger an den damaligen Rat der Stadt L... mit dem Antrag, ihm, dem Kläger, im Zuge der geplanten Vergabe von Gewerbegrundstücken am Stadtrand von L... ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung für seinen Gewerbebetrieb zu verkaufen. Für die geplanten Investitionen beantragte der Kläger im Juni 1990 bei der Dresdner Bank einen ERP- Kredit. Im August 1990 teilte die Stadtverwaltung L... – Amt für Wirtschaftsförderung – dem Kläger mit, dass sein Antrag auf Vergabe einer Gewerbefläche von 6 000 qm in die Planung und Erschließung des Gewerbegebiets L...- Süd miteinbezogen würde. Nachdem der Kläger entsprechende weitere Verhandlungen mit der Stadtverwaltung L... geführt und in Zusammenarbeit mit der X... AG ein Konzept zum Betrieb eines Standorts in L... erarbeitet hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung von L... am 29. November 1991, dem Kläger ein Grundstück in dem Gewerbegebiet L...- Süd zu verkaufen. Dies teilte die Stadtverwaltung von L... dem Kläger sodann am 5. Dezember 1991 schriftlich mit. Am 10. Dezember 1991 beauftragte der Kläger einen Architekten mit der Planung, der Ausarbeitung der Baupläne, der konstruktiven Bearbeitung der Bauunterlagen sowie der technischen und künstlerischen Oberleitung für das Bauvorhaben. Am 17. Dezember 1991 erteilte die Stadtverwaltung L... dem Kläger einen Bauvorbescheid für das geplante Autohaus. Nachdem der Kläger am 8. Dezember 1992 den Bauantrag gestellt und am 10. Dezember 1992 den Bauvertrag abgeschlossen hatte, kam es am 11. Dezember 1992 zum Kauf des Grundstücks. Das Autohaus wurde im Jahr 1993 fertiggestellt.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 101 386,–. In diesem Betrag war eine – der Höhe nach unstreitige – steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 1 Fördergebietsgesetz – FördG – in Höhe von DM 208 759,88 enthalten; die der Kläger im Hinblick auf das Bauvorhaben gebildet hatte.

Nachdem der Beklagte den Angaben in der Steuererklärung zunächst gefolgt war, kam er im Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung zu dem Ergebnis, der Kläger habe mit der Investition nicht vor dem 1. Januar 1992 begonnen.

Dementsprechend erkannte der Beklagte die Bildung der Rücklage nicht mehr an, erhöhte unter anderem den Gewinn um den Betrag der Rücklage und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Der Senat setzte mit Beschluss vom 31. Juli 1997 – 2 V 1099/97 E, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, die Vollziehung dieses Bescheids teilweise aus. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid wegen eines in diesem Verfahren nicht streitigen Punktes. Den Einspruch wegen der Bildung der Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG wies der Beklagte als unbegründet zurück.

In ihrer Klageschrift tragen die Kläger zur Begründung vor, der Kläger habe bereits am 10. Dezember 1991 mit der Investitionsmaßnahme begonnen. Auf die Stellung des Bauantrags komme es zur Beurteilung der Frage, wann mit der Investition im Sinne des § 6 Abs. 1 FördG begonnen wurde, nicht an, denn § 8 Abs. 1 a FördG gelte ausdrücklich nur für die §§ 1-5 FördG. Im Hinblick auf diverse Änderungen des FördG könne nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe § 6 FördG versehentlich nicht in § 8 Abs. 1 a FördG aufgeführt. Vielmehr ergebe sich aus §§ 2, 3 FördG, dass mit der Investition dann begonnen worden sei, wenn mit der Anschaffung oder Herstellung begonnen wurde. Mit der Beauftragung des Architekten am 10. Dezember 1991 sei daher mit der Herstellung und damit der Investition begonnen worden. Der Architekt sei umfassend und nicht nur mit Arbeiten im Zusammenhang mit der Erlangung des Bauvorbescheids beauftragt worden.

Die Kläger be...

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