rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungssachen

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revison wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das beklagte FA vollstreckt gegen den Kläger wegen rückständiger Abgaben, die aus einem gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid herrühren.

Mit Pfändungsverfügung vom 19. Februar 1997 pfändete das FA bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft

„Ansprüche aus den auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossenen Versiche- rungsverträgen Nr. und insbesondere der Anspruch auf Zah- lung der Versiche rungssummen oder des bei Aufhebung auf die Versicherungen entfallenen Beträge der Prämienreserve, das Recht der Kündigung und Umwandlung der Versicherun gen sowie Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung. Zugleich wird angeordnet, daß der Schuldner die Versicherungs-scheine und die letzten Prämienquittungen an den Gläubiger herauszugeben hat.

Diese Pfändungsverfügung wurde dem Kläger – ohne Rechtsbehelfsbelehrung – unter dem 28. Februar 1997 mit einfachem Brief übersandt. Die Lebensversicherungs-Gesellschaft erkannte die Pfändungen an und bezifferte den Rückkaufwert zum 1. April 1997 mit DM 14.386,15 und DM 34.090,14.

Mit Verfügung vom 29. April 1997 ordnete das FA die Einziehung der gepfändeten Versicherungsansprüche an. Die Lebensversicherungs-Gesellschaft teilte unter dem 5. Mai 1997 dem FA mit, daß die ausgesprochenen Kündigungen zum 1. Juni 1997 bzw. 1. Juli 1997 wirksam würden. Die Auszahlungsbeträge betrügen DM 15.620,51 bzw. DM 38.654,08.

Mit Schreiben vom 5. August 1997, das das FA als Einspruch wertete, widersprach der Kläger der Pfändung der beiden Lebensversicherungen mit der Begründung, sie dienten ihm als Altersversorgung „zum Ersatz seiner Rente”. Deshalb sei deren Pfändung unzulässig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1997 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach der BFH-Rechtsprechung genieße die Kapitallebensversicherung, auch wenn sie eine Ersatzversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung darstelle, keinen Pfändungsschutz. Denn nur solche Lebensversicherungen sollten dem Gläubigerzugriff entzogen werden, die die zuverlässige Deckung des Lebensgrundbedarfs im Alter gewährleisteten. Dies sei lediglich bei monatlich wiederkehrenden Zahlungen einer Rentenversicherung und nicht bei einer Kapitallebensversicherung der Fall. Eine vom Kläger im Einspruchsverfahren erwähnte Entscheidung des Bundessozialgerichts liege dem FA nicht vor.

Die Einspruchsentscheidung wurde am 2. Oktober 1997 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Am 5. November 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf das von ihm jetzt vorgelegte BSG-Urteil vom 29. Januar 1997 trägt er vor: Die Lebensversicherungsansprüche stellten seine einzige Altersversorgung da. In einem Alter von 54 Jahren und vorheriger Selbständigkeit sowie anschließendem Konkurs seines Betriebes habe er keine Möglichkeit mehr, eine angemessene Alterssicherung aufzubauen. Infolge der Pfändung der Lebensversicherung werde er automatisch zum Sozialfall werden. In der BSG-Entscheidung sei es darum gegangen, daß das Arbeitsamt wegen gewährter Arbeitslosenhilfe eine Lebensversicherung über DM 112.000,– Versicherungssumme über einen Rückkaufwert von DM 37.000,– habe verwerten wollen, obwohl die Lebensversicherung einer angemessenen Altersvorsorge gedient habe. Ebenso liege der Fall hier. Wenn die öffentliche Hand durch ihre Sozialbehörden daran gehindert sei, das zur angemessenen Altersvorsorge aufgebaute Vermögen eines Hilfeempfängers zu verwerten, dann könne es erst recht nicht angehen, jemanden zum Hilfeempfänger zu machen, indem man sein letztes Vermögen, welches der Altersvorsorge diene, zur Tilgung von Steuerrückständen pfände.

Der Kläger hat ein Schreiben der Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 24. Juli 1998 vorgelegt, in dem es hinsichtlich des einen Versicherungsvertrages wie folgt heißt:

„der Versicherungsvertrag wurde zum 01.06.1997 in eine beitragsfreie Versiche- rung mit einer Versicherungssumme von DM 12.165,00 umgewandelt.

Die Versicherungsleistung wird im Erlebensfall zum 01.07.2007 fällig.

Unter Zugrundelegung der heute gültigen Überschußanteilsätze wird zum Ablauf- termin der Betrag von DM 48.300,00 fällig.

Der Versicherungsnehmer kann die Ablaufleistung zum Abschluß einer Sofort be- ginnenden Rentenversicherung verwenden.

Nach unseren heute gültigen Rententarifen beträgt die garantierte Monatsrente für diesen Einmalbetrag DM 259,31.”

Der Kläger trägt weiter vor, daß eine Unterscheidung zwischen Kapitallebensversicherung mit Wahlrecht auf Rentenzahlung, wie sie hier vorliege, und einer ausschließlichen Rentenversicherung keinen Sinn mache, da beide Versicherungen in gleicher Weise zur Altersvorsorge geeignet seien. Der Unterschied bestehe lediglich darin, daß der Versicherungsnehmer im erstgenannten Fall sich die Entscheidung, ob er das Kapital verrentet oder ausgezahlt haben möchte, vorbehalten könne, während sie...

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