Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten. Ausgewogenheit zwischen Arbeitslohn und Arbeitsleistung. Fremdvergleich. Einkommensteuer 1987

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt worden sind. Der Vertrag muss rechtlich wirksam zustande gekommen sein und nach Inhalt und Ausführung dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.

2. Der Fremdvergleich soll gewährleisten, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ist dieses Gleichgewicht nicht gefährdet, so steht die Unüblichkeit von Vereinbarungen über das Wie der Arbeitsleistung der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses und seiner steuerlichen Anerkennung nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG 1987 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1988 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1987 vom 19. April 1988 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Januar 1991 wird die Einkommensteuer für 1987 auf 19.404 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der für die Kläger festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses mit der Folge des Abzugs des Arbeitslohnes als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers.

Der Kläger war im Streitjahr 1987 als Verkaufsleiter für den Raum Norddeutschland und Prokurist einer großen holzverarbeitenden Firma im Angestelltenverhältnis tätig. Er hatte diese Aufgaben Mitte 1986 neu übernommen. Sein Aufgabenbereich umfaßte die Betreuung von drei Vertretern, den Besuch von Zentralen von Kundenfirmen, die Gespräche mit Firmenleitungen sowie die Betreuung eines eigenen Bezirks im Großraum … Daneben war er als Prokurist zuständig für den Gesamtumsatz der Firma sowie seinen eigenen durch die Vertretertätigkeit erwachsenen Umsatz. Der Arbeitgeber ging davon aus, daß der Kläger die bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten in eigener Regie und auf eigene Kosten bewältigte.

Die Klägerin, die bis 1984 im kaufmännischen Bereich selbst voll berufstätig, danach „nebenberuflich” auf Messen und dergleichen tätig war, erledigte ab Mitte 1986 die anfallende, Büroaufgaben für den Kläger. Um dies zu ermöglichen, verzichtete sie auf die weitere Berufstätigkeit, die ursprünglich geplant war. Allerdings studiert sie nebenher.

Mit Beginn des Jahres 1987 übernahm die Klägerin die Büroarbeiten für den Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Eheleuten wurde vereinbart, daß die Klägerin 10 bis 12,5 Stunden pro Woche tätig sein sollte. In dieser Zeit erledigte sie für den Kläger Buchhaltungsarbeiten, die Ablage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und der Vertreterberichte, schrieb Kunden an und übersandte von der Firma zur Verfügung gestellte Prospekte und wertete EDV-Listen der Firma aus, sortierte sie und legte sie ab.

Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin monatlich einen Barlohn von … DM, den sie regelmäßig zum Monatsende quittierte.

Anfang April 1988 wandte sich der Kläger telefonisch an den Einkommensteuersachbearbeiter des Beklagten, um sich nach den steuerlichen Auswirkungen des Arbeitsvertrages mit der Klägerin und die Abführung der Lohnsteuer zu erkundigen. Unter dem 3. April 1988 erstellte er sodann seine Einkommensteuererklärung, in der er die Lohnzahlungen an die Klägerin als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Abzug brachte. Zum Nachweis der Aufwendungen legte er einen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte bei Teilzeitbeschäftigung vor, der auf den 15. Dezember 1986 datiert ist. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 18, 19 der Einkommensteuerakte Bezug genommen. Unter dem 7. April 1988 führte der Kläger die pauschalierte Lohnsteuer aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin an den Beklagten ab.

Mit Einkommensteuerbescheid 1987 vom 19. April 1988 lehnte der Beklagte die Anerkennung dieser Werbungskosten ab, weil der Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht so wie unter Fremden üblich durchgeführt worden sei.

In seinem Einspruch vom 16. Mai 1988 erläuterte der Kläger die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages mit seiner Ehefrau.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1988 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Mitarbeit der Klägerin habe auf familienrechtlicher Grundlage beruht. Der Arbeitsvertrag sei nicht so abgeschlossen worden, wie es zwischen Fremden üblich sei. So halte zunächst schon die Vereinbarung hinsi...

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