Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer Bürgschaftsverbindlichkeit zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlungen aus der Inanspruchnahme einer vom Kommanditisten zugunsten einer GmbH eingegangenen Bürgschaft mindern den festzustellenden Gewinn der KG nicht als Sonderbetriebsausgabe, wenn der Kommanditist weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligt ist, da die 51 %-ige Beteiligung der KG an der GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist und es an dem für die Annahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens II nötigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des aktiven Sonderbetriebsvermögens oder mit Verbindlichkeiten der KG fehlt.

2. Allein enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen der KG und der GmbH reichen für die Zuweisung der Bürgschaftsverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen nicht aus.

3. Die Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen setzt einen zeitnahen, eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt voraus.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 1, § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VIII R 31/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Y. – nur noch – die weitere Änderung des an ihn als ehemaligen Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG ergangenen geänderten Feststellungsbescheids 1993 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dahin, dass ihm aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften, die er zugunsten der H-GmbH gegeben hatte, entstandene Aufwendungen und weitere mit der H-GmbH zusammenhängende und von ihm gezahlte Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Der Kläger erwarb 1987 die Gesellschaftsanteile an der X-GmbH & Co. KG (im folgenden KG) von Frau X, die bis dahin Alleingesellschafterin sowohl der KG als auch der Komplementär-GmbH (im folgenden X-GmbH) war. Die Rechtsverhältnisse der KG und der X-GmbH waren mit Gesellschaftsverträgen vom … 1983 geregelt. Seit dem Erwerb war der Kläger zunächst alleiniger Kommanditist der KG und zugleich alleiniger Anteilseigner der Komplementärin. Sein Kommanditanteil betrug DM 150.000,–. Durch Eintritt eines weiteren Kommanditisten B. mit einer Einlage von DM 50.000 erhöhte sich nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom …1989 (Gesellschaftszweck war insbesondere die Konservierung, Lagerung und Verwertung von beschädigten Waren aller Art) das Gesellschaftskapital auf DM 200.000,–. Kurz darauf schied der Kommanditist B. wieder aus und übertrug seine Einlage auf den Kläger, dessen Kommanditanteil damit DM 200.000,– betrug. Der Kläger übertrug dann zum … 1990 einen Teilbetrag auf den Kaufmann H. (im folgenden H.), der dadurch als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von DM 100.000,– in die KG eintrat. Gleichzeitig wurde H. mit einer Einlage von DM 25.000,– Gesellschafter der X-GmbH, wonach – ausweislich den allgemeinen Erläuterungen zur Bilanz zum 31.12.1990 – beide Gesellschafter jeweils hälftig an der KG und der GmbH beteiligt waren.

Mit Schreiben vom … 1991 schrieb die KG an den Beklagten:

„ … wir teilen Ihnen mit, dass die X-GmbH & Co. KG ihre Geschäftstätigkeit zum 31. Dezember 1990 eingestellt hat.”

Die letzte Umsatzsteuererklärung wurde für das Jahr 1990 am …1992 abgegeben. Einem Bericht über eine Umsatzsteuerprüfung vom … 1992 zufolge ergaben sich für das Jahr 1991 keinerlei Umsätze mehr. Ausweislich des Berichts des Konkursverwalters gem. § 131 KO vom … 1993 an das Amtsgericht … war dies auch in den Folgejahren so; der Konkursverwalter teilte dem Beklagten – auf dessen Anforderung der Steuererklärungen für die Folgejahre – unter dem … 1996 mit, dass seit Abgabe der letzten Umsatzsteuererklärung keine Umsätze mehr getätigt worden seien.

Am … 1993 wurde der Konkurs über das Vermögen der KG eröffnet. Am … 1996 hob das Amtsgericht das Konkursverfahren auf. Am … 1997 wurde die KG im Handelsregister gelöscht.

Mit notariellem Vertrag vom … 1990 war die H-GmbH mit Sitz in B. gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war der Einzel-, Groß- und Außenhandel mit Textilien und Schuhen sowie mit Waren aller Art. Am Stammkapital der H-GmbH in Höhe von DM 50.000,– war die KG mit DM 25.500,– (= 51 %) beteiligt. Daneben waren noch ein Kaufmann L. und ein Rechtsanwalt B. mit insgesamt 24.500.– (= 49 %) beteiligt. Die H-GmbH verfügte über keine weiteren eigenen Finanzmittel und verschaffte sich diese durch Darlehen. Für Darlehen, die die C-Bank der H-GmbH gewährt hatte, verbürgte sich zum einen der Kläger Y. persönlich in Höhe von DM 175.000,– gegenüber der Bank mit Bürgschaft vom … 1990 und zum anderen die C-KG in Höhe von DM 225.000,–. Der Kläger, der an der C-KG zu 75 % beteiligt war, gab zu der von der C-KG übernommenen Bürgschaft unter dem … 1992 folgende Garantieerklärung ab:

„Garantieerklärung

Die BR-Bank hat im Auftrag der C-KG gegenüber d...

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