Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldandrohung und -festsetzung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen VII R 38/99)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1996.

Bereits mit Bescheid vom 25. September 1997 hatte das beklagte FA dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 470,– DM wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung 1996 angedroht. Dem hiergegen eingelegten Einspruch hatte das FA stattgegeben und die Zwangsgeldandrohung aufgehoben, da es dem Kläger auf Antrag die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 1996 bis zum 28. Februar 1998 verlängert hatte.

Den vom Steuerberater des Klägers, seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, am 27. Februar 1998 gestellten Antrag „um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 30. April 1998” beantwortete das FA nicht, wartete aber die erbetene Frist ab. Am 10. Juli 1998 erging eine an den Berater adressierte für den Kläger bestimmte Zwangsgeldandrohung über 300,– DM wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung 1996. In dem Bescheid heißt es, daß der Kläger der Aufforderung vom 28. Mai 1998 zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen sei. Falls die Erklärung bis zum 30. Juli 1998 nicht eingereicht werde, werde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden; im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes könne das Amtsgericht Ersatzzwangshaft anordnen.

Am 24. Juli 1998 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Den AdV-Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 14. August 1998 ab. Hiergegen legte der Kläger am 15. September 1998 Einspruch ein.

Mit Bescheid vom 19. August 1998 setzte das FA das festgesetzte Zwangsgeld von 300,–DM fest. Auch der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid enthält im Adressfeld den Namen und die Adresse des Beraters des Klägers, und nebenstehend heißt es, daß der Bescheid für den Kläger bestimmt sei. Auch der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid enthält den Hinweis darauf, daß im Fall der Uneinbringlichkeit das Amtsgericht auf Antrag des FA Ersatzzwangshaft anordnen könne.

Am 15. September 1998 legte der Kläger Einspruch ein und stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Den AdV-Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 23. September 1998 ab. Hiergegen legte der Kläger am 16. Oktober 1998 Einspruch ein.

Mit vier Einspruchsentscheidungen, sämtlich unter dem Datum des 9. Dezember 1998 ergangen, wies das FA die Einsprüche gegen die Zwangsgeldandrohung, die Zwangsgeldfestsetzung und die AdV-Ablehnungen betr. die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung zurück.

Am 23. Dezember 1998 hat der Kläger gesondert Klage gegen die Zwangsgeldandrohung und gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhoben. Mit Beschluß vom 16. Februar 1999 hat das Gericht beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger trägt vor: Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung hätten an ihn persönlich adressiert werden müssen. Er sei Vollstreckungsschuldner, d. h. derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren tatsächlich richte. Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung sei, daß ein Leistungsbescheid ergangen sei, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden sei. Das Leistungsgebot müsse dem Schuldner persönlich bekanntgegeben werden. Die Vollstreckung sei hier auf die Vornahme einer Handlung gerichtet. Nur er persönlich sei in der Lage, die Handlung zu bewirken. Ein Vertreter habe weder tatsächlich noch rechtlich die Macht, der verlangten Vornahme einer Handlung im streibefangenen Sinn nachzukommen.

Der Kläger beantragt,

die Zwangsgeldandrohung vom 10. Juli 1998, die Zwangsgeldfestsetzung vom 9. August 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1998 aufzuheben.

Das beklagte FA beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Es trägt vor: Aufgrund der vom Kläger auf seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten erteilten Vollmacht sei das FA berechtigt gewesen, die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung dem Bevollmächtigten bekanntzugeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 1999 Bezug genommen.

Die einschlägige Rechtsbehelfsakte Bd.III war insoweit Gegenstand der mündlichen Verhandlung, als sie in diesem Urteil verwertet worden ist.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Über die Klagen entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende allein (§ 79 a Abs. 3 FGO).

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Zwangsgeldandrohung und die Zwangsgeldfestsetzung sind rechtmäßig.

Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Satz 3 bestimmt, daß der Verwaltungsakt auch gegenüber einen Bevollmächtigten bekanntgegeben werden kann.

Zwangsgeldandrohung (§ 332...

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