Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei der Kapitalgesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine als Projektentwicklerin im Immobilienbereich tätige Kapitalgesellschaft als Kommanditistin an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt, so unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung auf Ebene der veräußernden Kapitalgesellschaft nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch nach Einführung der Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG (durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 sowie das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002, BGBl 2002 I S. 2715) mit Wirkung ab 2002 und auch dann, wenn die KG als eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung mangels Aufnahme ihrer werbenden Tätigkeit noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

2. Durch § 7 Satz 2 GewStG sollen Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auf der Ebene der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Regelung ist auch angesichts der rechtsformabhängigen Besteuerungsfolgen verfassungskonform (vgl. BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148 S. 217). Die Gewerbesteuerpflicht entsteht insoweit ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, auf der Ebene des jeweiligen Mitunternehmers kommt es nicht zu einer weiteren Gewerbesteuerbelastung. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG von vornherein aus dem Gewerbeertrag des Mitunternehmers auszuscheiden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1-2, § 7 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 9 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

 

Tenor

Der Bescheid vom 10. April 2019 über den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co. KG ausgestalteten Gesellschaft entstandene Gewinn auf der Ebene der Klägerin der Gewerbesteuer unterliegt.

Mit notariellem Vertrag vom xx. xxxx 2010 gründete die Firma … (GmbH) die Klägerin unter der Firma … in Bremen mit einem Kapital von 25.000 EUR und den Geschäftsführern … und … Gegenstand des Unternehmens war gemäß § 2 der Satzung „die … für Immobilien sowie An- und Verkauf von Grundstücken sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte”.

Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 19. Oktober 2011 wurde die Firma der Klägerin auf … geändert.

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx 2011 teilte die … ihre Geschäftsanteile an der Klägerin in Geschäftsanteile von jeweils 12.500,00 EUR auf und übertrug diese Geschäftsanteile von jeweils 12.500,00 EUR auf die Firmen … und die …

Die Klägerin war eine … im Bereich der xx-immobilien. Ab dem Jahr 2012 gründete sie xx Gesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KGs,

An dem Kapital der Gesellschaften war die Klägerin als einzige Kommanditistin jeweils zu 100% beteiligt. Als Komplementäre und alleinige Geschäftsführer waren jeweils unterschiedliche Verwaltungs-GmbH beteiligt.

Das Geschäftsmodell beinhaltete, dass jede der Gesellschaften zunächst einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über eine Immobilie aus dem Sektor der xx-immobilien abschloss. Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung und dem Eigentumserwerb durch die jeweiligen Gesellschaften veräußerte die Klägerin ihre Kommanditanteile an Fondsgesellschaften.

Zum bilanzierten Vermögen der Gesellschaften gehörten im Zeitpunkt der Veräußerung der Mitunternehmeranteile durch die Klägerin weder Grundbesitz noch andere nennenswerte Wirtschaftsgüter. Jede Gesellschaft hatte allerdings vor der Veräußerung der Kommanditanteile durch die Klägerin jeweils einen Kaufvertrag über eine Immobilie abgeschlossen. Die Grundstückskaufverträge standen jeweils unter aufschiebenden Bedingungen, sodass das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken im Zeitpunkt der Veräußerungen der Mitunternehmeranteile noch nicht auf die Gesellschaften übergegangen war.

Am xx. xx. 2012 unterzeichneten die GmbH...

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