Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht. Absicht zu dauerhafter Vermietung bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Absicht, auf Dauer zu vermieten, fehlt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück zwar unbefristet vermietet hat, aber bereits bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass er das bebaute Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen wird, oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen will.

 

Normenkette

EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX R 54/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am geborene Kläger und die am geborene Klägerin werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 machten sie die nachstehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem – dem Kläger gehörenden – Zweifamilienhaus geltend:

Die Beträge sind der Höhe nach unstreitig und resultieren aus umfangreichen Sanierungsarbeiten, die der Kläger nach dem Tod seiner Mutter, die bis dahin in der Erdgeschosswohnung des Hauses gewohnt hatte, vornehmen ließ.

Der Kläger selbst bewohnte zunächst die Wohnung im Obergeschoss. Seine Ehefrau, die Klägerin, wohnte zunächst auch in bei, wo sich ihre Arbeitsstelle befand.

In den Jahren 2000 bis 2002 erzielten die Kläger aus dem Objekt keine Mieteinnahmen. Zum 01. Februar 2003 vermietete der Kläger die Erdgeschosswohnung des Hauses zu einer Brutto-Miete in Höhe von monatlich unbefristet an seinen Sohn B.

Zum 01. März 2004 wurde der Mietvertrag mit dem Sohn des Klägers wegen Eigenbedarfs vorzeitig aufgelöst. Der Grund für die Vertragsauflösung war eine schwere Erkrankung der Klägerin, welche sie veranlasste, ihre Arbeitsstelle in aufzugeben und zu ihrem Ehemann in das Haus zu ziehen. Da die Wohnung im Obergeschoss nicht genügend Platz für die zusammen zu legenden Haushalte bot, entschieden sich die Eheleute, beide Wohnungen zu verbinden und die vermietete Wohnung im Erdgeschoss ebenfalls selbst zu nutzen.

In seinen angefochtenen Bescheiden über Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 vom bzw. verneinte der Beklagte die Absicht des Klägers, mittels der Wohnung im Erdgeschoss Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu erzielen und ließ die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht zum Abzug zu.

Die dagegen erhobenen Einsprüche der Kläger vom bzw. wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am erhobene Klage.

Die Kläger machen sinngemäß geltend, dass die Absicht zur Vermietung der Wohnung von Anfang an – also bereits in den Streitjahren 2000 bis 2002 – bestanden habe, während der Entschluss zur Selbstnutzung der Wohnung erst im Jahr 2003 auf Grund der Erkrankung der Klägerin neu gefasst worden sei. Der Mietvertrag mit ihrem Sohn sei auch ernsthaft durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bezug genommen.

Auf Befragen durch das Gericht haben die Kläger außerdem zum Sachverhalt das Folgende vorgetragen:

Ihr Sohn sei ausweislich der Anmeldebestätigung am 20. Januar 2003 in die hier streitgegenständlichen Wohnung eingezogen. Hinsichtlich der Hintergründe zu dem Einzug in diese Wohnung werde die eidesstattliche Versicherung des Sohnes vom vorgelegt.

Zu der Frage, ob die Wohnung durch den Sohn eingerichtet und möbliert worden sei, werde vollinhaltlich auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung verwiesen. Die Wohnung sei nur zurückhaltend eingerichtet worden. Der Sohn habe aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation keine neuen Möbel für die Wohnung angeschafft. Er habe noch über alte eigene Möbel im Elternhaus seines Vaters verfügt, mit denen er die Wohnung ausgestattet habe. Die Küche sei durch den Kläger als Vermieter gestellt worden, so dass Aufwendungen hierfür nicht entstanden seien. Ein Badezimmer sei ebenfalls vorhanden gewesen, die Wohnung sei insoweit voll funktionstüchtig gewesen, aber nur als Zweitwohnung. Der Sohn des Klägers hätte geplant, „selbstverständlich sämtliche seiner übrigen Möbel aus Köln mit in die neue Wohnung nach Bremen zu verbringen, sobald er in Köln aufhören würde, zu arbeiten”. Neue Anschaffungen habe der Sohn für die Wohnung in Bremen nicht vorgenommen.

Zu der Frage, wie oft und in welchen Zeiträumen sich der Sohn tatsächlich in der Wohnung aufgehalten hätte, werde auf die eidesstattliche Versicherung verwiesen. Der Sohn sei unregelmäßig in der Wohnung gewesen, an manchen Wochenenden, teilweise auch während der Ferien oder an sonstigen freien Tagen, jedenfalls dann, wenn seine Arbeit in Köln ihm dies erlaubt hätte. Er hätte darüber nicht Buch geführt, auch verfüge er nicht über entsprechende Nachweise. Er hätte sich allerdings in Bremen ordnungsgemäß polizeilic...

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