rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH als Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die von der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vereinnahmte Haftungsprämie nach dem Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Verteilung des Jahresergebnisses zu berücksichtigen und lediglich das verbleibende Ergebnis auf die Kommanditisten zu verteilen, so dass eine Minderung des handelsrechtlichen Gewinns durch die Haftungsprämie als Aufwand ausgeschlossen ist, liegt ein Gewinnvorab und keine – den pauschalen Gewinn nach der Tonnage hinzuzurechnende– Sondervergütung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Dem steht – die eigentlich als Indiz für eine Sondervergütungsregelung zu wertende– Zahlung unabhängig vom Erzielen eines Gewinns nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 4a S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom … und die für 2002 ergangene Einspruchsentscheidung vom … wird aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 und 2004 vom … und die für 2003 und 2004 ergangene Einspruchsentscheidung vom … werden dahingehend geändert, dass

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 auf Euro … und für 2004 auf Euro … festgestellt werden und

die auf die Beigeladene entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den genannten Jahren auf Euro 0,– festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Besteuerung gemäß § 5a Abs. 1, 2 und 4a S. 3 EStG nach der Tonnage darüber, ob die der beigeladenen GmbH (A-GmbH) als persönlich haftender Gesellschafterin der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft, zustehende Haftungsvergütung in Höhe von … EUR p.a. für die Jahre 2002 bis 2004 als eine handelsrechtliche Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG zu beurteilen ist. Die Klägerin betreibt den Erwerb, Betrieb und die Veräußerung des Schiffes S.

Die A-GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin. Sie hat keine Einlage zu erbringen und ist am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Ihre Rechte und Pflichten als Komplementärin sind in § 6 des Gesellschaftsvertrages geregelt.

Hinsichtlich der für die Gesellschafter geführten Gesellschafterkonten enthält der Gesellschaftsvertrag folgende Regelung:

„1. Für jeden Gesellschafter werden die Kapitalkonten sowie Sonderkonten I, II, III und IV, die Unterkonten der Kapitalkonten sind, eingerichtet.

1.1 Auf den Kapitalkonten werden die Kommanditeinlagen der Gesellschafter gebucht. Die Kapitalkonten sind Festkonten; Entnahmen hiervon sind unzulässig.

1.2 Gewinne und Verluste der Gesellschafter werden auf ihren Sonderkonten I gebucht, die Unterkonten der Kapitalkonten der Gesellschafter sind. Verluste, die den Betrag der bedungenen Kapital- bzw. Kommanditeinlagen übersteigen, sind durch spätere Gewinne wieder auszugleichen. Entnahmen von diesen Konten sind nicht zulässig.

1.3 Gesellschaftern zustehende Vorabgewinne werden auf den Sonderkonten II verbucht. Die Gesellschafter haben das Recht, auf die Vorabgewinne monatliche Entnahmen zu tätigen. Diese Entnahmen werden ebenfalls auf den Sonderkonten II verbucht. Die monatlichen Entnahmen sind so zu bemessen, dass am Ende eines Jahres die Summe der Entnahmen den voraussichtlichen Vorabgewinnen entspricht.

…”

Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Regelungen betreffend die Gewinn- und Verlustverteilung:

  1. „Vorab erhalten unabhängig vom Jahresergebnis:

    1. die persönlich haftendende Gesellschafterin eine jährliche Haftungssumme in Höhe von 10% ihres eingezahlten Stammkapitals – max. 10.000,00 DM p.a. –,
    2. die Reederei in Firma „Emil Hartmann Korrespondentreederei e.K.” als Vertragsreeder 4% der eingegangenen, periodengerecht abgegrenzten Umsatzerlöse, wie z.B. Bruttofrachten bzw. Zeitchartenmieten (einschließlich etwaiger Bergelöhne, Hilfslöhne, Überliegegelder sowie Zahlungen aus Ausfallversicherungen) bzw. bei Veräußerung oder Totalverlust des Schiffes 2% des Verkaufserlöses bzw. der Versicherungsentschädigung für das Schiff,

    …”

Die Beigeladene erhielt eine jährliche Haftungsprämie in Höhe von …,– EUR.

In den Streitjahren minderte die Klägerin die ermittelten Jahresergebnisse der jeweiligen Wirtschaftsjahre im Rahmen der Gewinnverteilung um die Haftungsvergütung und verteilte die verbleibenden Gewinne bzw. Verluste auf die Kommanditisten. Für die Beigelad...

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