Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1985, den 1.1.1986, den 1.1.1987, den 1.1.1988 und den 1.1.1989 wird wie folgt ausgesetzt:

Bescheid auf den 1.1.1985 in Höhe von … DM

Bescheid auf den 1.1.1986 in Höhe von … DM

Bescheid auf den 1.1.1987 in Höhe von … DM

Bescheid auf den 1.1.1988 in Höhe von … DM und

Bescheid auf den 1.1.1989 in Höhe von … DM.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin will die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebes auf jeweils den 1. Januar 1985 bis 1989, jeweils vom …, insoweit erreichen, als darin unter Änderung vorangegangener Einheitswertbescheide, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen waren, abweichend von ihren Erklärungen und von den geänderten Bescheiden (lineare) AfA auf Warenzeichen nicht berücksichtigt worden sind.

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die zum … 1981 auf die Antragstellerin umgewandelt worden ist, hatte nach den zwischen den Beteiligten nicht streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung in den Jahren 1974 bis 1978 verschiedene Warenzeichen anderer … erworben. Für den Erwerb dieser Warenzeichen hatte sie 965.000 DM (BpB vom … Tz 36; BpB vom … Tz 106) aufgewandt.

Im Jahre 1977 hatte die auf die Antragstellerin umgewandelte Gesellschaft für … DM. die in den USA und Kanada registrierten Warenzeichen „…” erworben und schließlich hatte die Antragstellerin aufgrund Vertrages vom 1. Oktober 1980 verschiedene weitere (inländische) Warenzeichen mit den sich auf diese Warenzeichen beziehenden Geschäftsbetrieben von der später auf sie umgewandelten Gesellschaft für … erworben (BpB vom … Tz 107, 108).

Die Antragstellerin aktivierte die Warenzeichen und schrieb sie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungsdauern der jeweiligen Marken in ihren Steuerbilanzen linear ab. Sie übernahm in ihre Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes die in den Steuerbilanzen ausgewiesenen Werte.

Für den vorangegangenen Prüfungszeitraum waren die Betriebsprüfer und ihnen folgend das Finanzamt hinsichtlich der Feststellung der Einheitswerte des gewerblichen Betriebes auf jeweils den 1. Januar 1991 bis 1994 der Antragstellerin im Grundsatz gefolgt, hatten allerdings abweichend von den Erklärungen der Antragstellern, die eine Nutzungsdauer von 7 Jahren zugrundegelegt hatte, für die zuletzt erworbenen Warenzeichen eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrundegelegt. Für die streitbefangenen Bewertungsstichtage gelangte die Bp dagegen auf der Basis der von der Antragstellern nicht bestrittenen Feststellung zu der Auffassung, daß der Wert aller Warenzeichen wegen des von der Antragstellerin betriebenen Werbeaufwands jeweils den ursprünglichen Anschaffungskosten (von insgesamt 31.289.000 DM) entsprach, und daß der Teilwert jeweils mit den Anschaffungskosten anzusetzen sei, weil lineare Afa auf die Warenzeichen als immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zulässig sei.

Das Finanzamt folgte dem und setzte die von der Antragstellerin erklärten Teilwerte in den angefochtenen Bescheiden auf den

1.1.1985

um

…,– DM,

1.1.1986

…,– DM,

1.1.1987

…,– DM,

1.1.1988

…,– DM und auf den

1.1.1989

…,– DM

herauf.

Die Antragstellerin legte gegen die Änderungsbescheide vom … mit … eingegangenem Schreiben Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom …, die am gleichen Tag zur Post aufgegeben worden ist …, als unbegründet zurückgewiesen hat. Über die dagegen mit am … eingegangenem Telefax erhobene Klage hat der Senat noch nicht entschieden.

Das Finanzamt hat den im am … eingegangenen Einspruchsschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom … als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin mit am 17. Juni 1994 … eingegangenem Schreiben die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht beantragt.

Die Antragstellern meint, die Rechtmäßigkeit der Einheitswertfeststellungsbescheide sei ernsthaft zweifelhaft. Für die Warenzeichen als nicht jederzeit wiederzubeschaffende Wirtschaftsgüter gelte die Teilwertvermutung mit dem Inhalt, daß der Teilwert der Warenzeichen den um AfA verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Bewertungsstichtag entspreche. Es sei zumindest zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung für den Geschäftswert entwickelte Einheitstheorie auf Warenzeichen anwendbar ist. Dem stehe entgegen, daß die Abschreibungsfähigkeit von entgeltlich erworbenen Warenzeichen allgemein anerkannt sei und daß bei anderen immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patenten Weiterentwicklungen durch den Erwerber bei der Ermittlung des Teilwerts nicht zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide vom 25. Februar 1994 über

die Einheitswerte des Betriebsvermögens

auf den 1.1.1985 in Höhe von …,– DM,

auf den 1.1.1986 in Höhe von …,– DM,

auf den 1.1.1987 in Höhe von …,– DM,

auf den 1...

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