rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Abgabe des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur bei Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung gewahrt. Das heißt die Steuererklärung muss soweit ausgefüllt und unterschrieben sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz -EStG- gestellt hat.

Im Jahre 1998 bezog die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 29. Dezember 2000 reichte sie beim Beklagten einen Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für das"- Jahr 1998 (Vordruck ESt l A) nebst Anlage N ein. Der Mantelbogen enthielt nur die Angaben zur Person, zur Bankverbindung und zu den beigefügten Anlagen und war von ihr persönlich unterschrieben. Weitere Angaben, insbesondere zur Höhe ihrer Einkünfte, erhielten der Mantelbogen und die beigefügte Anlage N nicht. Die Lohnsteuerkarte lag den am 29. Dezember 2000 eingereichten Unterlagen nicht bei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl 42 bis 44 der Einkommensteuerakten Bezug.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 bat der Beklagte um Überlassung der Lohnsteuerkarte sowie der Anlagen Kinder und FW.

Am 2. Februar 2001 übermittelte die Klägerin dem Beklagten für das Jahr 1998 einen Mantelbogen ESt l A samt Anlagen Kinder, N und FW, welche sämtlich ausgefüllt waren.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 mit der Begründung ab, die erforderlichen Angaben zum Bruttoarbeitslohn und über die einbehaltene Lohnsteuer seien bis zum 31. Dezember 2000 nicht beigebracht worden.

Dagegen legte die Klägerin am 15. März 2001 Einspruch ein und trug zur Begründung vor/ aus dem Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2001 ergebe sich, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die Klägerin lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt habe. Außerdem ergebe sich aus diesem Schreiben ein Vertrauenstatbestand, da die Anforderung der Unterlagen den Anschein erzeuge, dass der Antrag vom 29. Dezember 2000 positiv^beschieden worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass innerhalb der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kein wirksamer Antrag auf Veranlagung gestellt worden sei. Eine fristgerechte Antragstellung setze voraus, dass die Steuererklärungsvordrucke so erschöpfend ausgefüllt seien/ dass das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden könne. Dazu seien auch Angaben über den Brutto jahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer erforderlich. Anhaltspunkte, die eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 von Amts wegen erforderlich machen würden, seien nicht ersichtlich. Auch könne sich die Klägerin auf keinen Vertrauensschutztatbestand stützen.

Daraufhin hat die Klägerin am 29. Oktober 2001 Klage erhoben. Sie trägt vor, zur Wahrung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei es ausreichend, wenn die Erklärung der Form des § 150 Abgabenordnung -AO- entspreche und eigenhändig unterschrieben sei. Denn die Steuererklärung habe nur den Sinn, den Antrag auf Veranlagung eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Der Beklagte habe bei Eingang der unvollständigen Einkommensteuererklärung am 29. Dezember 2000 aufgrund der Verwendung der amtlichen Formulare gewusst/ dass eine Veranlagung durchgeführt werden solle. Das sei ausreichend. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- zu den notwendigen Voraussetzungen für einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich sei nicht auf den Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anwendbar. Denn der früher formlos zu stellende Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich habe das Lohnsteuerabzugsverfahren individuell abgeschlossen, und habe sich von der Arbeitnehmerveranlagung rechtlich unterschieden. Deshalb sei ein eindeutiger Antrag zum Lohnsteuerjahresausgleich erforderlich gewesen. Schließlich müssten die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Antrages gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und einer Steuererklärung unterschieden werden, weil die Anträge auf Veranlagung keine Steuererklärung seien, sondern nur in Form einer Einkommensteuererklärung gestellt werden würden.

Die Klägerin beantragt/

den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 12. Februar 2001 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24. September 2001 zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung für 1998 antragsgemäß durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Beide Beteiligten beantragen hilfsweise,

das Verfahren gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung -FGO-i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung -ZPO- bis zur Erledigung des unter dem ...

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