Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten, denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 26b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 71/07)

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 71/07)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 19. Februar 1975 bis 24. November 2003 mit der Beigeladenen verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei in den Jahren 1981 und 1992 geborene Kinder hervor, die jedenfalls bis Anfang 2001 in der vom Kläger und der Beigeladenen gemieteten Wohnung lebten. Diese Wohnung befand sich unter der Anschrift L... 6, 3. Etage in M.....

Im November 2000 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben, sondern sich von ihm trennen wolle. In der Folge lebten die Eheleute jedoch zunächst unverändert in der Wohnung L.... 6, 3. Etage. Vom 4. Dezember 2000 bis 24. Januar 2001 absolvierte der Kläger außerhalb M.....s eine Kur. Bis auf die von ihm für den Kuraufenthalt benötigten Gegenstände beließ er seinen Hausrat in der Wohnung L.... 6, 3. Etage. Am Tag der Rückkehr aus der Kur holte er einen wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände aus dieser Wohnung und bezog eine Unterkunft zur Untermiete. Am gleichen Tag kündigten der Kläger und die Beigeladene die Wohnung L.... 6, 3. Etage. Die Beigeladene schloss am 23. März 2001 einen neuen Mietvertrag für eine andere Wohnung unter der gleichen Anschrift.

Am 07. März 2003 reichte der Kläger beim Beklagten seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ein. In der Steuererklärung beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen. Die Steuererklärung war eigenhändig nur vom Kläger unterschrieben. Sie trug zusätzlich den Schriftzug "H. A...". Der Beklagte erlangte durch ein Telefonat mit der Beigeladenen und einem späteren am 01. April 2003 von ihm durchgeführten persönlichen Gespräch mit dieser, Kenntnis davon, dass die Steuererklärung nicht im beiderseitigen Einverständnis des Klägers und der Beigeladenen eingereicht worden war. Die Beigeladene äußerte, dass die Unterschrift auf der Steuererklärung nicht von ihr stamme.

Der Beklagte leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung gegen den Kläger ein, das unter dem Az. . St Js .../03 von der Staatsanwaltschaft M.... geführt wurde. In diesem Verfahren wurde vom Amtsgericht M Geschäftsnummer ... Cs .../03, gegen den Kläger am 16. Oktober 2003 ein Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung erlassen, gegen den der Kläger Einspruch einlegte. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. März 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 154 a Strafprozessordnung ein und verurteilte den Kläger wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40,00 €.

Im Rahmen des seit dem 07. September 2002 anhängig gewesenen Scheidungsverfahrens erklärte der Kläger, seit dem 24. Januar 2001 von der Beigeladenen getrennt zu leben. Die Beigeladene gab an, seit dem 1. November 2000 vom Kläger getrennt zu leben. Das Familiengericht ließ die Frage (da entscheidungsunerheblich) dahinstehen.

Im Steuerfestsetzungsverfahren nahm der Beklagte für den Kläger und die Beigeladene für das Jahr 2001 jeweils Einzelveranlagungen vor und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 02. September 2003 für den Kläger und am 16. Oktober 2003 für die Beigeladene.

Gegen den an ihn gerichteten Steuerbescheid legte der Kläger am 02. Oktober 2003 beim Beklagten Einspruch ein. Er wandte ein, dass er nicht bereits, wie vom Beklagten angenommen, seit November 2000 von der Beigeladenen getrennt lebe. Zwar habe im November 2000 ein Gespräch zwischen der Beigeladenen und ihm stattgefunden, in dem diese erklärte habe, sie sei für eine Trennung. Zu einer tatsächlichen Trennung sei es aber frühestens am 24. Januar 2001 nach seiner Rückkehr vom Kuraufenthalt gekommen.

Der Beklagte half in seiner Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 dem Einspruch nicht ab. Vielmehr setzte er die Einkommensteuer auf 8.124,43 € herauf. Er vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht vorlägen. Der Kläger und die Beigeladene lebten bereits seit November 2000, zumindest aber seit Dezember 2000 dauerhaft getrennt. Eine räumliche Trennung sei bereits Anfang Dezember 2000 mit dem Kurantritt des Klägers erfolgt. Weiterhin sei bei der Beurteilung, ob Ehegatten dauerhaft getrennt von einander leben, nicht allein das räumliche Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohnung maßgeblich, sondern ob noch eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Der Wi...

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