Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.1995; Aktenzeichen II R 76/92)

 

Tenor

Abweichend von dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 1991 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1988 wird die Grunderwerbsteuer auf 96.753,00 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenfestsetzungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 13. Februar 1984 das Grundstück A., Straße …, zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. DM und gegen Freistellung der Veräußerin von zurückzuzahlenden Hochschulbauförderungsmitteln in Höhe von 489.090,00 DM. Veräußerin war die B. GmbH. An der erwerbenden Klägerin waren als persönlich haftende Gesellschafterin Frau C. mit einer Kapitaleinlage von 2.000,00 DM und als Gründungskommanditist die Veräußerin mit einer Gesellschaftseinlage von 200.000,00 DM beteiligt. Es war ein Bauvorhaben geplant. Die Baugenehmigung lag schon seit dem 19. Juli 1982 vor. Am 13. Februar 1984 beauftragte die Klägerin u.a. die Veräußerin mit der Durchführung des geplanten Bauvorhabens. Am 20. Juli 1984 wurde eine andere KG mit der Vermittlung und Beschaffung von 16.798.000,00 DM Gesellschaftskapital und mit der Erstellung eines Werbeprospekts beauftragt. Das bis zum 30. Juni 1990 gezeichnete Kommanditkapital betrug – außer den Anteilen der Gründungsgesellschaften – 13.237.500,00 DM; wegen der Einzelheiten hinsichtlich der übernommenen Beträge und der Beitrittsdaten wird auf die von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung überreichte Liste Bezug genommen. – Schließlich veräußerte die Klägerin das Grundstück mit Lastenwechsel per 1. August 1990.

Der Beklagte hatte ursprünglich einen Bauherrenfall angenommen und die Grunderwerbsteuer zu dem Erwerbsvorgang vom 13. Februar 1984 unter Einbeziehung weiterer (üblicher) Gegenleistungen und – unter Zugrundelegung eines Gesamtkapitals von 17 Mio. DM – infolge Reduzierung des steuerfreien Anteils gemäß § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– auf 0,99 % in der vorliegend angefochtenen Einspruchsentscheidung auf 673.791,00 DM festgesetzt. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den angefochtenen Änderungsbescheid vom 28. Mai 1991 erlassen; darin hat er nur noch die Gegenleistung für das unbebaute Grundstück herangezogen und die Steuer – unter Berücksichtigung eines steuerfreien Anteils gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 1,48 % – auf 98.304,00 DM festgesetzt. – Darüber hinaus hat der Beklagte den Gesellschafterwechsel in der Zeit vom 25. Oktober 1984 bis zum 30. Juni 1990 durch Bescheid vom 17. Dezember 1991 (Steuernummer …) nach einer Gegenleistung von 34.090.616,00 DM versteuert und die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1,48 % gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erhoben. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte noch nicht entschieden.

Die Klägerin macht im Klageverfahren wie im Vorverfahren die Steuervergünstigung gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 99,01 %, d.h. entsprechend der Beteiligung der Veräußerin an der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertrages, geltend. Wenn schon aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– eine Reduzierung dieses steuerfreien Anteils aufgrund des nicht bestrittenen vorgefaßten Plans der Aufnahme weiterer Gesellschafter in Betracht komme, so jedenfalls nicht hinsichtlich aller vom Beklagten berücksichtigter Gesellschafterbeitritte. Der Zeitraum von über sechs Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages sei jedenfalls für die Reduzierung des steuerfreien Anteils zu lang. Im übrigen wirft die Klägerin im Zusammenhang des angefochtenen Steuerbescheides mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1991 die Frage widerstreitenden Steuerfestsetzungen auf.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 1991 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1988 die Grunderwerbsteuer auf 987,00 DM festzusetzen und die Hinzuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligten beantragen für den Fall ihres Unterliegens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung zur Reduzierung des steuerfreien Anteils gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG. Im Hinblick auf den vorgefaßten Plan könne eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Gesellschafterbeitritten zu Lasten der Klägerin nicht anerkannt werden.

Dem Gericht haben die Grunderwerbsteuerakten des Beklagten zu Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der erkennende Senat war an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, obwohl die Wahl der beiden mit...

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